Revision: Raub in Tateinheit mit Körperverletzung – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 277/98
- Datum
- 29.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF ist erforderlich, dass der Tatrichter aufgrund der gesamten äußeren und inneren Umstände ein nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil darüber trifft, ob eine konkrete Gefahr für Leben oder eine schwere Gesundheitsschädigung geschaffen wurde.
Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF liegen nur bei Herbeiführung einer konkreten Gefahrenlage vor, in der der Eintritt des schädlichen Erfolgs naheliegt.
Eine Körperverletzung, die das für den Raub erforderliche Mindestmaß der Gewaltanwendung übersteigt, wird nicht vom Tatbestand des Raubes erfasst, sondern kann tateinheitlich neben dem Raub bestehen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch durch Hinzutreten eines weiteren tateinheitlich verwirklichten Tatbestandes, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das Tatgericht die hinzugekommene Tat bei der Strafzumessung oder als Tatsache nicht berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 10. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 277/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 28. Juli 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Februar 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf offener Straße eine 83-jährige Frau so mit Handkante oder Faust gegen den Hals geschlagen, dass sie mit dem Gesicht nach vorne auf den Gehsteig fiel und Kopf- und Gesichtsverletzungen erlitt. Dabei entriss der Angeklagte dem Opfer die Handtasche und entnahm später DM 100.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Vorliegen eines schweren Raubes hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsfehler verneint. Die Beurteilung der Frage, ob der Täter das Opfer „in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung“ gebracht habe (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), verlangt vom Tatrichter ein auf die gesamten äußeren und inneren Tatumstände gegründetes, nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber in Wirklichkeit nicht eingetreten ist (BGHSt 26, 176, 181). Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen nur bei Herbeiführung einer konkreten Gefahr vor (Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 25). Der Täter muss eine Situation schaffen, in der die Möglichkeit des Erfolges naheliegt. Das konnte das Landgericht hier verneinen. Der Angeklagte hat dadurch, dass er mit der bloßen Hand an den Hals des Opfers geschlagen hat, auch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines Sturzes der 83-Jährigen, noch keine Gefahrenlage geschaffen, welche objektiv betrachtet die vom Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verlangten Voraussetzungen nach der Beurteilung des Tatrichters erfüllen mussten.
Zwar sieht das Landgericht, dass der Angeklagte den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt hat. Zu Unrecht geht es jedoch davon aus, die Körperverletzung stehe zum Raub in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion). Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung ist, wird sie nicht vom Tatbestand des Raubes umfasst. Nicht jede Gewalt im Sinne des § 249 StGB ist zugleich Körperverletzung. Der Schlag gegen den Hals des Opfers geht über das Mindestmaß an Gewalt hinaus, das bereits den Tatbestand des Raubes begründet (vgl. hierzu Herdegen aaO § 249 Rdn. 28 m. w. Nachw.; Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. Rdn. 13 und Tröndle, 48. Aufl. Rdn. 11, je zu § 249 StGB).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das führt hier zur Aufhebung des Strafausspruches. Zwar zieht nicht jedes Hinzutreten eines weiteren tateinheitlich erfüllten Tatbestandes bei gleichbleibendem Schuldgehalt die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Hier hat sich der Schuldgehalt durch die Schuldspruchänderung auch nicht vergrößert. Jedoch hat das Landgericht abgesehen von strafmildernder Bewertung inzwischen eingetretener Heilung die Körperverletzung weder als Tatsache noch nach dem Gewicht der Verletzungen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zum Strafausspruch nicht. Ergänzende Feststellungen sind in neuer Hauptverhandlung zulässig.
| Schäfer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brünning |