Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung teilweiser Verurteilungen wegen ungenauer Tatfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 277/84
Datum
27.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein; der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen II 2 und II 3 sowie den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur Neuverhandlung. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Urteil das konkrete Tatgeschehen nicht hinreichend beschreibt, sodass unklar bleibt, welche Handlungen vorlagen und ob die Voraussetzungen des §176 Abs.1 StGB erfüllt sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei Verurteilungen wegen sexueller Handlungen das konkrete Tatgeschehen derart festzustellen und darzustellen, dass die rechtliche Qualifikation, insbesondere die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des §176 Abs.1 StGB, nachvollziehbar überprüfbar ist.

2

Eine pauschale Feststellung, der Angeklagte habe versucht, Analverkehr auszuführen, ist unzureichend, wenn nicht konkretisiert wird, welche sexuellen Handlungen vorgenommen wurden und wie sie tatbestandlich zu würdigen sind.

3

Unzureichende Feststellungen zur Tatbestimmung können die Strafzumessung beeinträchtigen; in solchen Fällen kann der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

4

Wenn die Aufhebung einzelner Verurteilungen die Gesamtfreiheitsstrafe oder andere Einzelstrafen beeinflussen kann, ist Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 27. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1940 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Februar 1984

1. in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung in den Fällen II 2 und II 3 hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jeweils „versucht“, mit seinen Töchtern den Analverkehr auszuführen (UA S. 4/5), ohne dass das ihm vorgeworfene Verhalten im Urteil näher beschrieben wird. Somit bleibt offen, welche sexuellen Handlungen der Angeklagte im Einzelnen vorgenommen hat (§ 184 Nr. 1 StGB) und ob sie die Annahme vollendeter Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB rechtfertigen. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen und darzulegen haben.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verurteilung in den genannten Fällen auf die gesamte Strafzumessung ausgewirkt hat, so dass neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die in den Fällen II 1 und II 4 verhängten Einzelstrafen aufzuheben sind.

[Unterschriften]

MaulUlsamerGranderath
KuhnSchikora
Revision: Aufhebung teilweiser Verurteilungen wegen ungenauer Tatfeststellungen — Themis