Revision: Aufhebung teilweiser Verurteilungen wegen ungenauer Tatfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 277/84
- Datum
- 27.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei Verurteilungen wegen sexueller Handlungen das konkrete Tatgeschehen derart festzustellen und darzustellen, dass die rechtliche Qualifikation, insbesondere die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des §176 Abs.1 StGB, nachvollziehbar überprüfbar ist.
Eine pauschale Feststellung, der Angeklagte habe versucht, Analverkehr auszuführen, ist unzureichend, wenn nicht konkretisiert wird, welche sexuellen Handlungen vorgenommen wurden und wie sie tatbestandlich zu würdigen sind.
Unzureichende Feststellungen zur Tatbestimmung können die Strafzumessung beeinträchtigen; in solchen Fällen kann der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Wenn die Aufhebung einzelner Verurteilungen die Gesamtfreiheitsstrafe oder andere Einzelstrafen beeinflussen kann, ist Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 27. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1940 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Februar 1984
1. in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung in den Fällen II 2 und II 3 hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jeweils „versucht“, mit seinen Töchtern den Analverkehr auszuführen (UA S. 4/5), ohne dass das ihm vorgeworfene Verhalten im Urteil näher beschrieben wird. Somit bleibt offen, welche sexuellen Handlungen der Angeklagte im Einzelnen vorgenommen hat (§ 184 Nr. 1 StGB) und ob sie die Annahme vollendeter Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB rechtfertigen. Dies wird der neue Tatrichter zu prüfen und darzulegen haben.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verurteilung in den genannten Fällen auf die gesamte Strafzumessung ausgewirkt hat, so dass neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die in den Fällen II 1 und II 4 verhängten Einzelstrafen aufzuheben sind.
[Unterschriften]
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Schikora |