Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Freispruch vom versuchten Mord und Verurteilung nach § 113 StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 277/72
Datum
24.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen ein Urteil ein, das u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilte und im Übrigen (versuchter Mord) freisprach. Der BGH bestätigte die Ablehnung mehrerer Beweisanträge/Beweiserhebungen, weil die gerügten Punkte revisionsrechtlich entweder nicht zulässig dargetan oder dem tatrichterlichen Beweiswürdigungsbereich zuzuordnen waren. Die Zweifel des Tatgerichts am Tötungsvorsatz seien aufgrund des objektiven Geschehensablaufs vertretbar; politische Gesinnung ersetze nicht den konkreten Nachweis des Tatentschlusses. Beide Revisionen wurden verworfen; der Urteilstenor wurde lediglich um die angewandten Vorschriften ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweistatsache ist im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bedeutungslos, wenn ein Zusammenhang mit dem Tatgeschehen nicht erkennbar ist oder sie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen.

2

Die Frage, ob eine unter Beweis gestellte Tatsache die richterliche Überzeugungsbildung beeinflussen kann, gehört grundsätzlich zur tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist revisionsrechtlich nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar.

3

Bei präsenten Beweismitteln (§ 245 StPO) darf die Beweiserhebung ohne Zustimmung der Verfahrensbeteiligten nur unterbleiben, wenn das Beweisangebot die Wahrheitsermittlung bei verständiger Beurteilung schlechterdings nicht beeinflussen kann; an Prüfung und Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen.

4

Zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 245 StPO sind die Tatsachen, aus denen sich die Relevanz der zu erwartenden Bekundungen für das Tatgeschehen ergeben soll, substantiiert darzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Für die Annahme eines Tötungsvorsatzes genügt die Herleitung aus politischer Einstellung oder vermuteter Gruppenzugehörigkeit nicht; erforderlich ist der konkrete Nachweis des Tatentschlusses, verbleibende Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 4. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Ingenieur Johann Heinrich von █████ aus ██, geboren am ███ 1941 in ██ wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mosl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 24. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 4. Februar 1972 werden verworfen. Jedoch wird in Nr. [REDACTED] des Urteilsspruchs der Zusatz angefügt: „(§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 26 Abs. 1 Nr. 1, § 2 RWaffG, §§ 73, 74 StGB)“.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem zwei versuchte Morde zur Last gelegt waren, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotswidrigem Erwerb einer Faustfeuerwaffe und verbotswidrigem Führen einer Schusswaffe, sachlich zusammentreffend mit einem weiteren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt vertreten wird – und des Angeklagten rügen vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, dass das Schwurgericht mehrere Beweisanträge der Staatsanwaltschaft als unerheblich abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Mit diesen Anträgen war Beweis dafür angeboten worden, dass der Angeklagte während seiner Untersuchungshaft Briefkontakt mit linksextremen Kreisen unterhalten habe und dass die Briefe zumindest teilweise linksextremistische Kampfparolen enthalten hätten, dass sich ferner in einer vom Angeklagten benutzten Wohnung in ███ gleichzeitig mit ihm linksextremistische Anarchisten aufgehalten hätten, und dass endlich ein auf den Reisepass des Angeklagten erworbenes Gewehr in einer von mehreren beschlagnahmten Paketsendungen enthalten gewesen sei, als deren Absender Mitglieder der █████████████████████ in Betracht kamen.

Die Revision meint, die unter Beweis gestellten Tatsachen wären für die Meinungsbildung des Schwurgerichts von entscheidender Bedeutung gewesen, weil aus ihnen auf die Gesinnung und die innere Einstellung des Angeklagten Schlüsse zu ziehen gewesen wären, die die Zweifel des Gerichts am Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeräumt hätten.

Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist dann für die Entscheidung ohne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem abzuurteilenden Ereignis überhaupt nicht erkennbar ist, oder wenn sie ungeachtet eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433). Die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit muss erkennen lassen, weshalb der Tatrichter den Beweisantrag für unerheblich ansah, ob aus rechtlichen Gründen, weil die Beweistatsache keines der gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten berührte, oder aus tatsächlichen Gründen, weil eine Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben vermochte (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36). Hält das Gericht die Beweistatsache aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so muss es im Ablehnungsbeschluss diejenigen Umstände anführen, aus denen es die Bedeutungslosigkeit entnimmt (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 – 1 StR 314/61).

Ob das hier in ausreichendem Maß geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Revision rügt nicht, dass die ablehnenden Beschlüsse des Schwurgerichts diesen an die Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genügten. Sie sucht vielmehr nachzuweisen, dass das Beweisangebot entgegen der Annahme des Tatrichters aus tatsächlichen Erwägungen für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen kann aber die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 1954 – 4 StR 677/53; RGSt 29, 368, 369; 63, 329, 330), da die Entscheidung, ob eine unter Beweis gestellte Tatsache geeignet ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, im Einzelfall in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung gehört (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 – 1 StR 314/61). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur insoweit, als sie sich etwa mit anerkannten Erfahrungssätzen oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch setzt. Das ist hier nicht der Fall.

2. Die Staatsanwaltschaft rügt ferner, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Vernehmung präsenter Zeugen abgelehnt und dadurch § 245 StPO verletzt. Der Beweisantrag hatte sich auf ein früheres Gespräch des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt ███, mit drei Polizeibeamten bezogen, in dessen Verlauf ███ erwähnt haben sollte, es jähe sich bald, dass █████ nach ██ gekommen seien und Anschluss bei ███ Anarchisten gefunden hätten, diese militante Anarchistengruppe habe bis zur Festnahme des Angeklagten keinen organisatorischen Zusammenhang mit der ██████████████████████-Gruppe gehabt, sie sei aber sicherlich ebenso gefährlich wie ██ und ████, und es hätten vermutlich auch Querverbindungen bestanden. Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag als unzulässig abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung nicht beeinflussen könne.

Der § 245 StPO begründet bezüglich der präsenten Beweismittel eine verstärkte Pflicht zur Beweiserhebung; die Erstreckung der Beweisaufnahme auf die herbeigeschafften Beweismittel darf insbesondere nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das, was bewiesen werden soll, für unerheblich gehalten oder als wahr unterstellt werden könne. Nur dann kann von der Beweiserhebung ohne die Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft abgesehen werden, wenn feststeht, dass das Beweisangebot bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung schlechterdings nicht beeinflussen kann (BGHSt 17, 28, 30), insbesondere wenn damit ein Zweck verfolgt wird, der von dem Zweck des Strafverfahrens abweicht (RGSt 65, 304, 305).

An die Prüfung und die Begründung durch das Gericht müssen dabei besonders strenge Anforderungen gestellt werden, weil es unmöglich ist, eine scharfe Grenze zwischen den Tatsachen zu ziehen, die überhaupt nicht zur Sache gehören, und denen, die nur unerheblich erscheinen (RGSt 66, 14; 65, 304, 305).

Das Schwurgericht hat angenommen, dass es für die Aufklärung des von der Anklage erfassten Sachverhalts nicht darauf ankam, was Rechtsanwalt ███ gesprächsweise in allgemeinen Wendungen über den Zusammenhang zwischen ███ und ███████████████████████-Anarchistengruppen geäußert hatte; das ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Wendung in der Begründung des ablehnenden Beschlusses, die Erklärungen ███████ hätten „keinerlei Einfluss auf das hier abzuurteilende Ereignis“, darauf hindeuten könnte, dem Tatrichter sei möglicherweise der Unterschied zwischen der Unerheblichkeit des Beweisantrags und seiner Unzulässigkeit nicht hinreichend bewusst gewesen. Ob dies der Fall gewesen ist, kann jedoch hier unentschieden bleiben, da die Revision selbst nicht angibt, welche der von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen irgendeinen Einfluss auf das abzuurteilende Geschehen gehabt haben könnte. Die allgemeinen Wendungen, die Äußerungen Rechtsanwalt ███ hätten „den Hintergrund der Tat beleuchten“ können und der Kriminalbeamte ████████████████████████ wäre in der Lage gewesen, „weitere Angaben über die Ermittlungen zu machen“, genügen hierfür nicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Die Revision meint ferner, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es Beweisanregungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt sei, Briefe zu verlesen, die der Angeklagte erhalten und geschrieben habe, ferner Ermittlungen nach den Gewaltaktionen von Wohnungsgenossen und Briefpartnern des Angeklagten anzustellen und endlich zu ermitteln, ob es tatsächlich rechtsradikale Terroristen in █████████████████████████ gebe, gegen die sich der Angeklagte nach seinen Angaben mit der von ihm erworbenen Pistole habe schützen wollen.

Auch diese Rüge dringt nicht durch. Der Tatrichter ist nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass schon die objektiven Gegebenheiten es nicht als erwiesen ansehen ließen, der Angeklagte habe töten wollen (UA S. 51), und dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändere, wenn man davon ausgehe, der Angeklagte sei Mitglied einer militanten extremistischen Terrorgruppe gewesen (UA S. 50). Von diesem rechtlich unanfechtbaren Ausgangspunkt aus brauchten sich aber die von der Staatsanwaltschaft angeregten Ermittlungen und Beweiserhebungen dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.

II. Die Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

1. Dem Angeklagten war es als versuchter Mord zur Last gelegt worden, dass er, als er nach einer Verfolgungsjagd unter dem Polizeibeamten █████████ bauchlings auf dem Boden lag, seine geladene Pistole aus höchstens 20 cm Entfernung auf den Kopf ███████████ richtete.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten insoweit lediglich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Pistole des Angeklagten gesichert und entspannt und daher nicht schussbereit gewesen ist, und musste nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner davon ausgehen, dass der Angeklagte weder einen Finger am Abzugshahn noch am Sicherungshebel hatte, bevor ihm █████████ die Waffe aus der Hand schlug. Dass sich eine Patrone im Lauf und ein gefülltes Magazin in der Waffe befand, hat es dabei nicht übersehen.

Trotz gewisser Verdachtsmomente sieht es der Tatrichter nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte die Pistole in Tötungsabsicht gegen ██ gerichtet habe und nur durch dessen schnelle Reaktion an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden sei. Er gründet seine Zweifel am subjektiven Tatbestand des versuchten Mordes auf den objektiven Geschehensablauf und ferner darauf, dass der Angeklagte, hätte er eine solche Absicht gehabt, schon während der voraufgegangenen Verfolgungsjagd Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, auf ███ zu schießen. Insofern liegt der Sachverhalt anders als in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 59, 386.

Das Schwurgericht hat sich eingehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt, dass der Angeklagte als Mitglied linksextremistischer Terroristenkreise auch deren Geisteshaltung teile, wonach auf Polizeibeamte grundsätzlich zu schießen sei; da zudem auf seinen Reisepass eine Schusswaffe für diese Kreise erworben worden sei, ergebe sich aus all diesen Umständen die Tötungsabsicht.

Demgegenüber hat der Tatrichter in rechtlich unanfechtbarer Weise den konkreten Nachweis des Tatentschlusses verlangt, den er schon nach den äußeren Umständen nicht als geführt angesehen hat. Dass er aus dem sonstigen Verhalten des – nicht vorbestraften – Angeklagten, aus seiner politischen Einstellung und aus seinen damit zusammenhängenden Äußerungen nicht den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe in diesem Augenblick, als er sich wegen Waffenbesitzes verfolgt sah, den ihn festnehmenden Polizeibeamten töten wollen, sondern den verbleibenden Zweifel zu Gunsten des Angeklagten sprechen ließ, entspricht anerkannten Verfahrensgrundsätzen.

2. Die Freisprechung von einem weiteren Vorwurf des versuchten Mordes ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Begleiter des Angeklagten, dessen Person das Schwurgericht nicht einwandfrei feststellen konnte (UA S. 66), floh in anderer Richtung als der Angeklagte und gab auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten ██████████████████████████ einen Schuss ab, der nicht traf. Weder konnte dieser Begleiter die drohende Festnahme des Angeklagten beobachten noch war der Angeklagte in der Lage, das Tun des Begleiters zu bemerken oder zu steuern (UA S. 68). Kein Zeuge konnte etwas darüber bekunden, dass der Angeklagte und sein Begleiter von vornherein darin einig gewesen seien, auf jeden sie verfolgenden Polizeibeamten gezielt zu schießen.

Dass das Schwurgericht bei dieser Sachlage nicht ein die Mittäterschaft (§ 47 StGB) begründendes bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten und seines Begleiters bezüglich des auf ██████████████████████████ abgegebenen Schusses angenommen hat, stellt keinesfalls einen Rechtsfehler dar.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufdeckt, ist demnach zu verwerfen.

B. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen eines weiteren Falles des Widerstands (auf dem Polizeirevier, Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt ist, ist offensichtlich unbegründet.

C. Die Ergänzung des Urteilsspruchs beruht auf § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO i. d. F. des § 65 BZRG.

LoesdauPfeifferPikart
MoslWoesner
Revisionen gegen Freispruch vom versuchten Mord und Verurteilung nach § 113 StGB verworfen — Themis