Revision: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen Verwertungsverbot und unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 277/63
- Datum
- 30.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Akten oder Beweismitteln, die nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, ist unzulässig und verletzt insoweit Verfahrensrecht (§ 261 StPO).
Zur Verurteilung wegen Meineids bedarf es widerspruchsfreier und in den entscheidenden Punkten hinreichend bestimmter Feststellungen über die behaupteten falschen Angaben im Vermögensverzeichnis.
Das Nichtbestreiten zivilrechtlicher Klagepunkte in einem gesonderten Zivilverfahren rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe zwischenzeitlich kein Eigentum oder keine Verfügungsmacht über den streitigen Gegenstand übertragen.
Bei neuer Verhandlung ist über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine verbleibende Einzelstrafe zu entscheiden; dabei ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 8. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ zuletzt in den Kaufmann Friedrich geboren am ███████ 1916 in ███ wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ███████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, ████████ als █████████ ████ ███████████████████, Bundesanwalt Dr. ████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineides verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges und wegen Meineides zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ausgesprochen, dass er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
I. Die Angriffe gegen die Verurteilung wegen Betruges haben keinen Erfolg.
Die Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist nicht schlüssig erhoben. Die Darlehensgeberin ist als Zeugin vernommen worden. Darauf, dass ihr bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind, kann keine Aufklärungsrüge gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 21, 356).
Andere Beweismittel, mit deren Hilfe die Strafkammer hätte prüfen können, ob die Gläubigerin das Darlehen etwa aus persönlichen Gründen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegeben hat, hat die Revision nicht angegeben (vgl. BGHSt 2, 168).
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen enthalten keine Widersprüche. Es ist miteinander vereinbar, dass der Angeklagte sich der Darlehensgeberin als „gutsituierter Geschäftsmann“ ausgab und ihr zugleich erklärte, er befinde sich in Zahlungsschwierigkeiten; denn seine Geldnot war nach seiner Schilderung durch eine augenblickliche Zahlungsstockung seiner Schuldner entstanden und nur vorübergehend. Entgegen den
Ausführungen der Revision begegnet auch die Annahme des Landgerichts keinen Bedenken, der Beschwerdeführer habe die Glaubigerin über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht. Er hatte ihr angegeben, er habe beträchtliche Außenstände, von denen allerdings ein Teil eingeklagt werden müsse. Tatsächlich konnte er seine Forderungen, soweit sie überhaupt bestanden (UA 13), damals nicht übersehen; außerdem waren sie zusammen nicht einmal halb so hoch wie seine Schulden. Danach hat der Beschwerdeführer der Darlehensgeberin eine günstigere wirtschaftliche Lage vorgespiegelt, als sie in Wirklichkeit vorhanden war. Für die Gläubigerin war es auch nicht gleichgültig, wie die Revision meint, ob der Angeklagte das geliehene Geld zur Bezahlung seines neuen Wagens oder zur Auslösung seines alten Autos verwendete, das er beim Kauf des neuen in Zahlung gab; denn für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit machte es einen wesentlichen Unterschied, ob er nicht imstande war, mit eigenen Mitteln eine für ihn überraschend früh entstandene Kaufpreisforderung oder eine Wechselschuld zu begleichen, deren Fälligkeitstermin er seit drei Monaten kannte.
Die Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von der Bestrafung wegen Meineides, die vorläufig nicht bestehen bleiben kann, ist sie erkennbar nicht beeinflusst.
II. Dagegen hält die Verurteilung wegen Meineides der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte habe zur Zeit der Eidesleistung den von Frau Reinhardt erworbenen Personenkraftwagen noch besessen, begegnen durchgreifenden verfahrens- und sachlichrechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe dieses Fahrzeug mit seinem übrigen Betriebsvermögen Frau ███ übertragen gehabt, unter anderem deshalb für widerlegt angesehen, weil er den Wagen auch nach der Übertragung weiter benutzt habe und nicht auf die Erwerberin habe umschreiben lassen, „wie sich aus den Akten 1 Ds 594/57 ergibt.“ Diese Akten des Amtsgerichts Worms waren jedoch nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Das war nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 1125 d. A.) und nach dem Urteil (UA 21) nur mit dem in ihnen befindlichen Kaufvertrag vom 22. Juni 1957 geschehen. Aus dem Vertrag konnte sich nichts über die Benutzung des Fahrzeugs nach der später vorgenommenen angeblichen Veräußerung ergeben. Dass auch die übrigen Teile der angegebenen Akten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, lässt sich weder aus dem Protokoll noch aus dem Urteil entnehmen. Die Revision rügt deshalb mit Recht, dass die Strafkammer durch die Verwertung der gesamten Akten 1 Ds 594/57 des Amtsgerichts Worms gegen § 261 StPO verstoßen hat.
Dazu kommen weitere sachlichrechtliche Fehler.
Die Feststellungen über den Erwerb des Kraftwagens durch den Angeklagten sind nicht widerspruchsfrei. Das Landgericht hat an einer Stelle dargelegt, dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer beim Kauf sofort übereignet worden sei, obwohl er nur den halben Kaufpreis anzahlte (UA 20; vgl. auch UA 24: „sein Eigentum an dem Fahrzeug“). An einer anderen Stelle des Urteils spricht die Strafkammer aber von einem „Anwartschaftsrecht an dem [Fahrzeug]“ (UA 23). Das könnte zwar nur eine ungenaue Ausdrucksweise sein; dagegen spricht aber, dass in demselben Satz vom Eigentum an der Kommode die Rede ist.
Zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe das Auto vor der Eidesleistung an Frau ███ veräußert gehabt, hat das Landgericht den Umstand herangezogen, dass er in dem von der Vorbesitzerin gegen ihn angestrengten Rechtsstreit „sein Eigentum an dem Fahrzeug nicht bestritten“ habe. Diese Beweisführung ist rechtlich fehlerhaft. Der Beschwerdeführer war in jenen Rechtsstreit auf Zahlung des Kaufpreisrestes verklagt worden. Für die Frage, ob die Kaufpreisforderung der Verkäuferin begründet war, war es gleichgültig, ob der Angeklagte das auf Grund des Kaufs erworbene Eigentum oder Anwartschaftsrecht an dem Wagen inzwischen weiterübertragen hatte. Deshalb kann aus seinem Nichtbestreiten „seines Eigentums an dem Fahrzeug“ nicht darauf geschlossen werden, dass er den Wagen oder die Anwartschaft darauf inzwischen nicht weiterverschuldet hatte.
Diese Mängel nötigen dazu, die Verurteilung wegen Meineides und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit entfallen auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Untersuchung, ob der Angeklagte bei dem Offenbarungseid falsch geschworen hat, wieder auf alle seine Angaben in dem Vermögensverzeichnis zu erstrecken haben, auch auf das Eigentum an der Kommode und die Anwartschaftsrechte an dem Vervielfältigungsapparat, der Schreibmaschine und dem Kühlschrank. Dabei wird es Feststellungen zu treffen haben, die im Gegensatz zu den bisherigen (vgl. UA 19 Mitte und UA 23 Mitte) eindeutig und so ausreichend sind, dass seine Auffassung, es fehle an einer rechtswirksamen Übertragung dieser Rechte, nachgeprüft werden kann. Ferner wird die Strafkammer auf klare Feststellungen auch über die beiden Konten bei den Sparkassen in Heidelberg und Worms bedacht sein müssen. Die bisherigen Feststellungen dazu sind das nicht. Von dem Konto in Heidelberg heißt es an einer Stelle, der Angeklagte habe es einem Rechtsanwalt „treuhänderisch übertragen“ gehabt (UA 22), an anderer Stelle, es sei ihm nicht übertragen, sondern nur die Verfügungsmacht darüber eingeräumt worden (UA 24). Inwiefern der Beschwerdeführer selbst noch Geld von diesem Konto abheben konnte, nachdem er es auch zur Tilgung seiner Schulden dem Rechtsanwalt übertragen oder ihm die Verfügungsmacht darüber eingeräumt hatte, lässt das Urteil nicht erkennen. Ebenso muss näher dargelegt werden, ob das Konto in Worms, über das Frau ███ nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls Verfügungsmacht besaß und auf das sie zwei Tage vor der Eidesleistung Geld eingezahlt hatte, ein persönliches Sparkonto des Angeklagten oder ein zu dem inzwischen übertragenen Geschäft gehörendes Girokonto war und welche Vorstellungen der Beschwerdeführer sich darüber machte.
Vorsorglich wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass das Landgericht auch dann, wenn es etwa den Vorwurf des Meineides nicht mehr für nachweisbar halten sollte, über
die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die bestehen gebliebene Einzelstrafe wegen Betruges ausdrücklich zu entscheiden und dabei § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben wird.