Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Unzucht aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 277/60
- Datum
- 04.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf für Verurteilung und Strafzumessung nur solche Tatsachen zugrunde legen, die zu seiner freien Überzeugung festgestellt sind.
Äußerungen einer Auskunftsperson, die der Sachverständige nicht kraft seiner Sachkunde selbst wahrnimmt, gehören grundsätzlich nicht zu den Befundtatsachen und dürfen ohne Vernehmung der Auskunftsperson nicht dem Urteil zugrunde gelegt werden (§ 261 StPO).
Eine Sachrüge ist unbegründet, soweit sie bloße Angriffe auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters darstellt, ohne einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Beweisverwertungsverbote darzutun.
Die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag nichts wesentlich anderes behauptet als bereits feststehende Umstände und somit die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern kann.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 4. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████, ███ ████████ Johann, █████, █ dort geboren,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, dem ihm zur Erziehung anvertrauten Fürsorgezögling Christine ███████, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet es nicht mit der für eine Verfahrensrüge erforderlichen Bestimmtheit (BGHSt 7, 162), dass die Jugend-Sachverständige zur Hauptverhandlung nicht von Anbeginn, sondern erst nach dem dritten Verhandlungstag hinzugezogen wurde, als die Beweisaufnahme im Wesentlichen bereits abgeschlossen war. Der Senat geht daher auf die unzulässige Rüge nicht ein, weist aber darauf hin, dass die Strafkammer Christine ███ in Gegenwart der Sachverständigen nochmals vernommen, also die Beweisaufnahme in einem bedeutsamen Stück wiederholt hat (vgl. BGHSt 2, 25).
2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten Mitteilungen verwertet, die das Mädchen der Sachverständigen über seinen bisherigen weiteren Lebensweg machte. Darin findet die Revision an sich mit Recht einen Verstoß gegen § 261 StPO. Äußerungen einer Auskunftsperson, die der Sachverständige nicht gerade vermöge seiner Sachkunde wahrnimmt, gehören im Allgemeinen nicht zu den sogenannten Befundtatsachen, die das Gericht allein auf Grund seines Gutachtens, ohne ihn als Zeugen darüber zu vernehmen, dem Urteil zugrunde legen darf (BGHSt 9, 292 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 13, 1 und 13, 250). Ob die Rüge zum Erfolg führen würde, kann jedoch auf sich beruhen, da der Strafausspruch aus einem sachlich-rechtlichen Grunde aufgehoben wird.
3. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision hat in der schriftlichen Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht angegeben, welche Unklarheit um die Vorgänge vor und bei der Vernehmung der Christine ███ vor dem Amtsgericht Andernach durch Vernehmung des Jugendrichters hätten geklärt werden sollen. In Wirklichkeit greift sie die Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig an.
4. Der Verteidiger stellte in seinem Schlussvortrag den Hilfsbeweisantrag, Schwester ████████ vom Kloster zum guten ████ darüber als Zeugin zu vernehmen, dass sie wiederholt die Unwahrhaftigkeit und Lügenhaftigkeit der Christine ███ sowohl während des Aufenthalts im Kloster als auch ████ des Angeklagten festgestellt hat. Die Strafkammer ist auf den Antrag als bedeutungslos nicht eingegangen, weil mit der Behauptung nicht dargetan werde, dass das Mädchen auch zu dem Tatgeschehen die Unwahrheit gesagt haben müsse. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Keineswegs braucht das Gericht, um sich ein Urteil über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu bilden, alle nur möglichen Ermittlungen darüber anzustellen, ob er „in einem weiteren Falle die Unwahrheit gesagt habe“. Es genügt, wenn das Gericht den zweifelhaften Wahrheitswert der Aussage erkennt. Hier hat die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit Christines außer anderen Umständen berücksichtigt, dass schon die Fürsorgerin Bohnenberger das Mädchen nach Beobachtungen für den gleichen Zeitraum als unglaubwürdig bezeichnet hatte, weil es häufig beim Lügen ertappt worden sei. Das Landgericht ist gleichwohl mit eingehender Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Schilderung Christines zum Tatgeschehen Glauben verdient. Dass es sich in dieser Überzeugung nicht hat erschüttern lassen, weil der Hilfsbeweisantrag des Angeklagten nichts wesentlich anderes behauptet, als die Strafkammer ohnehin für erwiesen ansah, liegt im Rahmen der dem Tatrichter allein vorbehaltenen Beweiswürdigung.
5. Im Übrigen ist die Rüge unzulässiger Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen nicht vorschriftsmäßig ausgeführt, da die Revisionsbegründung den Inhalt der Anträge nicht mitteilt. Soweit er dem Urteil entnommen werden kann, geht die Rüge aus dem zu 4. angeführten Grunde fehl; die Anträge betreffen insoweit in der Tat unwesentliche Nebenpunkte. Die Hilfsanträge vom 24. November 1959 hat die Verteidigung ausweislich der Sitzungsniederschrift fallen gelassen und in dem Schlussvortrag nicht wieder aufgenommen.
II. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Was die Revision als einen Verstoß gegen die Denkgesetze ausgibt, ist in Wirklichkeit ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Insoweit ist daher die Revision zu verwerfen.
Zum Strafausspruch weist das Urteil jedoch folgenden Rechtsfehler auf: Die Strafkammer hat dem Angeklagten straferschwerend angerechnet, dass Christine ███ auf sittlichem Gebiet weiter abgeglitten sei. Sie stützt diese Ansicht außer auf die zu I 2. erwähnten, im Urteil nicht näher mitgeteilten Äußerungen des Mädchens gegenüber der Sachverständigen auf den Inhalt von Hilfsbeweisanträgen der Verteidigung, den die Strafkammer als wahr unterstellt hat. Das war unzulässig; denn der Tatrichter darf der Verurteilung nur solche Tatsachen zugrunde legen, die zu seiner Überzeugung feststehen (BGH NJW 1951, 532 Nr. 22). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die im Übrigen gegen ihn von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
| Dr. Peetz | Werner | Hübner | |||
| Seibert | Fischer |