Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 276/98
Datum
25.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge eingelegt. Zentral war die Frage, ob durch die Revisonrechtfertigung nach §349 Abs.2 StPO ein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler feststellbar ist. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da keine solche Rechtsfehler vorlagen. Die richterlichen Feststellungen zur Lage von Täter und Opfer werden durch das Verletzungsbild nicht in Frage gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine bloß andere möglicher Würdigung rechtfertigt keine Aufhebung.

3

Das Verletzungsbild begründet nur dann einen Revisionsanspruch, wenn es die richterlichen Feststellungen nachweislich widerspricht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 29. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 276/98 vom 25. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Juni 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf Grund auch sonstiger Beweismittel getroffenen Feststellungen des Landgerichts zur Position von Täter und Opfer im Moment des Messerstichs werden entgegen der Auffassung der Revision durch das Verletzungsbild nicht in Frage gestellt.

BrüningGranderathLandau
SchäferBötticher
Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen — Themis