Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/98
- Datum
- 25.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine bloß andere möglicher Würdigung rechtfertigt keine Aufhebung.
Das Verletzungsbild begründet nur dann einen Revisionsanspruch, wenn es die richterlichen Feststellungen nachweislich widerspricht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 29. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 276/98 vom 25. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Juni 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf Grund auch sonstiger Beweismittel getroffenen Feststellungen des Landgerichts zur Position von Täter und Opfer im Moment des Messerstichs werden entgegen der Auffassung der Revision durch das Verletzungsbild nicht in Frage gestellt.
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