Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: §213 I StGB und §21 StGB nebeneinander

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 276/93
Datum
08.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch im Verfahren wegen versuchten Totschlags auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer. Streitgegenstand war die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach § 213 Abs. 1 i.V.m. §§ 21, 49 StGB. Der Senat entschied, dass dieselben Tatsachen sowohl den Provokationsfall als auch verminderte Steuerungsfähigkeit begründen können und § 50 StGB dem nicht entgegensteht; die Begründung des Landgerichts hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines minder schweren Falls beim versuchten Totschlag (§ 213 Abs. 1 StGB) sind auch die Gründe maßgeblich, die zur Anwendung des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) führen.

2

Die Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB darf nicht allein deshalb versagt werden, weil dieselben tatsächlichen Umstände sowohl den Provokationsfall als auch die verminderte Steuerungsfähigkeit tragen; beide Milderungsgründe können rechtlich selbständig nebeneinander bestehen.

3

§ 50 StGB steht einer kumulativen Berücksichtigung von Provokationsfall und verminderter Steuerungsfähigkeit nicht entgegen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

4

Ist die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung mangels rechtlicher Tragfähigkeit begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 22. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 276/93 vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen █ aus █████████, geboren am ██████ in ██████ wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Begründung, mit der das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

Maßgeblich für die Bejahung eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags nach der 1. Alternative des § 213 StGB „waren all diejenigen Gründe, die zur Anwendung des § 21 StGB geführt haben“. Die Formulierung im Urteil, deswegen sei „eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht“ gekommen, läßt besorgen, daß die Strafkammer sich schon aus vermeintlichen Rechtsgründen an einer weiteren Milderung gehindert sah.

Revision und Generalbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, daß eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB nicht deshalb versagt werden darf, weil sowohl der Bejahung des Provokationsfalls nach § 213 1. Alternative StGB als auch des Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB im wesentlichen dieselben tatsächlichen Umstände zugrunde liegen. Sind wie hier die die Voraussetzungen des Provokationsfalls tragenden Umstände von solcher Intensität, daß sie auch zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) führen, so bestehen beide Milderungsgründe rechtlich selbständig nebeneinander; § 50 StGB kann in einem solchen Falle nicht eingreifen (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGH, Beschluß vom 2. März 1993 – 1 StR 26/93).

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