Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen Erwägung zu § 356 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/81
- Datum
- 25.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme, eine Tat liege 'an der Grenze zum Verbrechen' i.S.v. § 356 Abs. 2 StGB, setzt tragfähige Feststellungen voraus, insbesondere zum gemeinsamen Schädigungsbewusstsein der Beteiligten.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer schwereren Strafvorschrift können die Strafzumessung beeinflussen und den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht durch nicht getroffene oder unentschiedene rechtliche Erwägungen in der Zumessung beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision kann sich insoweit darauf beschränken, den Strafausspruch aufzuheben, während der Schuldspruch bestehen bleibt, wenn dieser Teil des Urteils keinen Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 276/81 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Jürgen ███ aus ████, geboren am █████ 1937 in ██████/Ostpreußen, wegen Parteiverrats
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und – soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. November 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Dagegen bedarf die Sache im Strafausspruch neuer Verhandlung.
Maßgeblich für die Bemessung der Strafe war die Erwägung, die abgeurteilte Tat liege *„an der Grenze zum Verbrechen gemäß § 356 Abs. 2 StGB“* (UA S. 36). Indessen rechtfertigt, was die Strafkammer zur Begründung ihrer Auffassung anführt, diese Schlussfolgerung nicht ohne weiteres. Ausschlaggebend dafür, ob § 356 Abs. 2 StGB in Frage käme, wäre ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein des Angeklagten und Schmidbauers (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl., Rdn. 26; LK-Hübner, StGB 10. Aufl., Rdn. 149; jeweils zu § 356).
Wie nahe – oder wie fern – ein solches gemeinsames Bewusstsein und damit ein *„Einverständnis mit der Gegenpartei“* lag, lässt sich nach den Feststellungen (besonders was Schmidbauer anlangt) nicht beurteilen, bedurfte – da § 356 Abs. 2 StGB tatsächlich nicht angewandt wurde – auch keiner Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht sich durch diese Erwägung im Hinblick auf die in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehene Strafe bei der Zumessung beeinflussen ließ.
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