Revision: Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/80
- Datum
- 07.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt hinreichend konkrete Feststellungen zu den festgestellten Symptomen und den angewandten Untersuchungsmethoden; bloße Beschreibungen psychopathischer Persönlichkeitszüge genügen nicht.
Die Schuldfähigkeit ist nur dann ausreichend geklärt, wenn das Tatgericht widerspruchsfrei darlegt, ob und in welchem Umfang ein gesundheitlicher Zustand die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters beeinträchtigt.
Bei einem Verdacht auf Hirnschaden ist in der Regel ein auf Hirnerkrankungen spezialisierter Facharzt (Hirnfacharzt/Neurologe) hinzuzuziehen; das Urteil muss erkennen lassen, ob der herangezogene Sachverständige über entsprechende besondere Kenntnisse verfügt.
Die Aufhebung einer Maßregel, die die Schuldfähigkeit betrifft, berührt nicht das äußere Tatgeschehen; insoweit können die übrigen, das äußere Geschehen betreffenden Feststellungen bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 9. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 276/80
in der Strafsache gegen ███ den Antiquitätenhändler Roland Emil aus ████, geboren am ██████ 1947 in █████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 7. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Januar 1980 mit den zugehörigen, nicht das äußere Tatgeschehen betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann keinen Bestand haben.
a) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche konkreten Symptome eines psychisch abnormen Zustands des Angeklagten mit welchen Untersuchungsmethoden festgestellt worden und Grundlage der Folgerung sind, dass bei dem Angeklagten möglicherweise eine „schwere hirnorganische Schädigung“ vorliegt. Die Darlegungen der Strafkammer erschöpfen sich in der Schilderung psychopathischer Persönlichkeitszüge des Angeklagten.
b) Das Tatgericht hat sich außerdem widersprüchlich zur Frage der Auswirkung des von ihm angenommenen anomalen biologischen Zustands des Angeklagten auf dessen Psyche geäußert. Einerseits nimmt es an, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte „unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen“ (UA S. 26). Andererseits führt es aus, dass dem Angeklagten „keineswegs die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, wohl aber die Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln“ (UA S. 27 a).
Der Aufhebungsgrund (ungenügende Klärung der Frage der Schuldfähigkeit) berührt das äußere Tatgeschehen nicht. Infolgedessen können die Feststellungen, die dazu getroffen worden sind, bestehen bleiben.
Der Senat weist darauf hin, dass bei Verdacht auf Hirnschaden in aller Regel ein „Hirnfacharzt“ zugezogen werden muss (BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der angehörte Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet von Hirnschäden hat.
c) Ein Eingehen auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 4. August 1980 und die Verfahrensrügen des Angeklagten erübrigt sich.
| Ulsamer | Kuhn | Schikora | |||
| Herdegen | Maul |