Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafbemessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 27/68
Datum
26.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch auf, weil die Mindeststrafe und der Strafrahmen fehlerhaft angewendet worden sind (§§ 174, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn das für den Tatbestand erforderliche Merkmal der Anvertrautheit aus dem Urteilszusammenhang hinreichend folgt.

2

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn der Strafrahmen oder die gesetzliche Mindeststrafe rechtsfehlerhaft angewandt wurde.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs erfasst auch die damit verbundenen Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot), sodass diese neu zu entscheiden sind.

4

Nach Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 8. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 27/68 █████████

in der Strafsache gegen ████ s aus ████, den Friseurmeister Erwin, dort geboren am ███████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. November 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Daß dem Angeklagten Friseurmeister das Anvertrautsein des weiblichen Lehrlings bewußt war, ergibt der Urteilszusammenhang.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Mindeststrafe hätte 1 1/2 Monate, nicht (vgl. Bl. 11 UA), 6 Monate Gefängnis betragen (§§ 174, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Die Aufhebung im Strafausspruch erfaßt auch das an sich bedenkenfreie Berufsverbot.

SeibertLoesdauPikart
PischerPfeiffer
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