Revision verworfen: Freispruch nach unvorhersehbarem Einschreiten Dritter bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/71
- Datum
- 14.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Irrtum ist maßgeblich, ob der Täter irrig einen gegenwärtigen Angriff glaubte; liegt ein solcher Irrtum vor, kann Vorsatz ausgeschlossen werden.
Die Zurechenbarkeit eines durch Dritte herbeigeführten Erfolgs setzt voraus, dass dieses Einschreiten für den Täter vorhersehbar war; ein fernliegendes, nicht voraussehbares Dazwischen‑treten kann die Haftung ausschließen.
Für die Frage der Voraussehbarkeit ist auf die persönliche Erkenntnismöglichkeit des Täters zum Tatzeitpunkt abzustellen; bei tatsächlichen Zweifeln sind diese zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Ob eine Handlung pflichtwidrig ist (z. B. Warnschüsse), bestimmt nicht allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen durch einen Dritten verursachten Erfolg, wenn zwischen Handlung und Erfolg eine ungewöhnliche Unterbrechung der Kausalität liegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München II, 24. November 1970
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Revierforstwart Johann ██ aus ████, ███████ Ikrs. 1C, ███████ am ███ ████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mosl, Dr. Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt als ████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Anastasia ███████ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 24. November 1970 werden verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten █████ fallen der Staatskasse zur Last.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten █████ (im Folgenden als der Angeklagte bezeichnet) und den Mitangeklagten ███████ des gemeinschaftlich begangenen Totschlags in Tateinheit mit zwei Fällen des gemeinschaftlich begangenen versuchten Totschlags beschuldigt. Das Schwurgericht hat ██████ ████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei Fällen der fahrlässigen Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat; den Angeklagten █████ hat es freigesprochen.
Gegen die Freisprechung wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Anastasia ███████, der Mutter des getöteten Kindes, mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der zur Tatzeit Forstwart war, in Ausführung des ihm von seinem vorgesetzten Oberforstmeister erteilten Auftrages den Pkw des Nebenklägers Hans-Jörg █████ angehalten; im Wagen saßen außer Hans-Jörg ██████ dessen Ehefrau Anastasia ███████ und auf deren Schoß das gemeinsame Kind, die acht Monate alte Anastasia ███. Bevor der Angeklagte den Pkw ██████ herankommen sah, hatte er sein Schrotgewehr an der Brückenmauer abgestellt, um seinen Dienstausweis unbehindert herausnehmen zu können. Als ███████, dem gegenüber sich der Angeklagte durch das geöffnete Wagenfenster als Forstbeamter ausgewiesen hatte, das Fenster hochkurbelte und mit dem Wagen rückwärts fuhr, gab der Angeklagte aus seiner Pistole zwei Warnschüsse in die Luft ab. Er rief seinem Freund █████████, der sich inzwischen vom Forsthaus her wieder der ███████ genähert hatte, zu: „Hansl, pass auf!“.
Dieser ergriff darauf das am Brückengeländer lehnende Schrotgewehr des Angeklagten und gab zwei Schüsse ab. Zumindest beim zweiten Schuss, durch den die Eheleute ████████████ schwer verletzt und das Kind getötet wurden, hielt ████████████ die Flinte einfach auf den Pkw. Der Angeklagte schoss aus seiner Pistole noch zweimal gezielt auf die Reifen, beschädigte dadurch den Wagen, traf aber damit keine Personen.
Das Schwurgericht hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass er irrig an einen von den Insassen des Kraftwagens ausgehenden gegenwärtigen Angriff glaubte, und hat daher vorsätzliches Handeln ausgeschlossen (UA S. 89; vgl. BGHSt 3, 194).
Es hat ferner nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte seinen Freund █████████, der im Revier keinerlei amtliche Befugnisse hatte, sondern ihn nur aus Gefälligkeit begleitete, mit dem ihm ursprünglich zur Last gelegten Zuruf „Schieß doch rein!“ zum Schießen aufgefordert habe, sondern hat nur den Warnruf festgestellt.
II. In der rechtlich entscheidenden Frage, ob der Angeklagte fahrlässig zu dem von ██████████ herbeigeführten Erfolg beigetragen hat, kommt der Tatrichter zum Ergebnis, der Angeklagte habe, als er sein Schrotgewehr an der Brückenmauer ablegte, nicht vorhersehen können, dass █████████ die Waffe ergreifen und damit einen Menschen töten und zwei Menschen erheblich verletzen werde. Denn der Geschehensablauf sei durch zwei Zwischenglieder entgegen der Lebenserfahrung unterbrochen worden: einmal durch das Zurückfahren des Pkw und zum anderen durch „das Schießen █████████ mit der auf der Brüstung abgelegten Doppelflinte“ (UA S. 92/95).
Diese Darlegungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Angeklagte mit der Abgabe der „Warnschüsse“, die das verhängnisvolle Geschehen ausgelöst haben, pflichtwidrig gehandelt hat. Diese Schüsse waren zwar nicht gerechtfertigt durch die Vorschriften des bayer. Polizeiaufgabengesetzes (PAG) idF der Bekanntmachung vom 3. April 1963 (GVBl. S. 95), die auf den Angeklagten anwendbar waren, sei es, dass er zur Tatzeit in Ausübung des Forstschutzes (Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 des bayer. Forststrafgesetzes vom 9. Juli 1965 – GVBl. S. 117 – i.V.m. § 1 Abschn. VIII Nr. 1 der bayer. Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 1960, GVBl. S. 237, in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 15. Februar 1966,
Ein solches fernliegendes Dazwischentreten eines Dritten kann zwar – entgegen der Auffassung des Tatrichters – nicht schon darin erblickt werden, dass Hans-Jörg ██ mit seinem Wagen rückwärts fuhr, nachdem sich der Angeklagte ihm gegenüber sowohl durch Vorzeigen des Dienstausweises und der Dienstplakette als auch durch entsprechenden mündlichen Hinweis als Forstbeamter ausgewiesen und ihn zum Anhalten aufgefordert hatte; denn die den engeren Geschehensablauf auslösenden Warnschüsse hat der Angeklagte erst danach abgegeben. Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe nicht voraussehen können, sein Freund ███████████████ auf die bloßen Warnschüsse hin mit der Schrotflinte gezielt auf den Kraftwagen schießen.
Trotz einer erdenklich sorgfältigen Beweisaufnahme konnte der Tatrichter nicht eindeutig klären, ob █████████████████ wusste, dass der Angeklagte außer dem Schrotgewehr noch eine Pistole mitführte, und ob █████████ ferner von seinem Standort aus am Mündungsfeuer der Pistole sehen konnte, dass die beiden Pistolenschüsse nicht aus dem Kraftwagen abgegeben wurden, sondern vom Angeklagten stammten; er ist daher
bei der rechtlichen Würdigung der Tat von █████████ von der für diesen jeweils günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Das darf aber nicht zu Lasten des Angeklagten gehen; vielmehr muss bei der Würdigung seines Tatbeitrags jeder Zweifel zu seinen Gunsten wirken. Da für die Beurteilung der Voraussehbarkeit des Erfolgs seine persönliche Erkenntnismöglichkeit zur Tatzeit maßgebend ist (vgl. RGSt 58, 27, 30), muss er demnach so behandelt werden, als ob er davon ausgehen konnte, dass █████████ sowohl von der mitgeführten Pistole wusste als auch nach dem Mündungsfeuer erkennen konnte, dass der Angeklagte nicht beschossen wurde, sondern selbst schoss.
b) Dann aber kann der Senat die Annahme des Schwurgerichts nicht beanstanden, das weitere Geschehen sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen. Dieser kannte ██████████ seit langem, war mit ihm befreundet und wusste daher auch, dass ███████████ ebenfalls Forstschutzbeauftragter war; er war auch ████████████████ mit █████████ auf die Jagd gegangen (UA S. 11). Unter diesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen, dass der die Wirkung von Jagdwaffen und insbesondere von Schrotkugeln genau kannte, ohne weitere Aufforderung auf den bloßen Zuruf „pass auf“ mit dem Schrotgewehr auf kurze Entfernung einen gezielten Schuss in den Kraftwagen abgeben werde, der zum Tod oder zur Verletzung der Insassen führen musste.
III. Das Schwurgericht hat die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen in einer achttägigen Hauptverhandlung ungemein sorgfältig getroffen; es hat dabei einen Augenschein eingenommen und den Tathergang an Ort und Stelle rekonstruiert; es hat ferner alle in Betracht kommenden Zeugen vernommen und Sachverständige herangezogen. Weitere Feststellungen sind nach Sachlage nicht denkbar, insbesondere nicht zu den als zweifelhaft hervorgehobenen Tatumständen.
Unter diesen Umständen kann der Senat abschließend entscheiden und den Freispruch, wenn auch mit anderer Begründung, bestätigen. Die Revisionen sind nach allem als unbegründet zu verwerfen.
| Pikart | Mosl | Woesner | |||
| Pfeiffer | Strickert |