Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch in einem Fall aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/70
- Datum
- 20.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn sie darauf gestützt wird, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft.
Ein vorsorglicher Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn der Tatrichter die zugrunde liegende Beweisbehauptung teils als bereits erwiesen, teils als bedeutungslos erachtet (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO).
Kurze oder unbedeutende Berührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten oder äußerlich geringe Verhaltensweisen sind nicht ohne weiteres als unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzuordnen; für die Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich und es sind die Persönlichkeit der Beteiligten sowie die Begleitumstände zu berücksichtigen.
Mehrere einzelne Berührungen können in ihrer Gesamtschau Erheblichkeit gewinnen; der Missbrauch einer Vertrauensstellung ist bei der Bewertung des Unrechtsgehalts zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 6. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 276/70 URTEIL
in der Strafsache gegen den Zahnarzt Werner ███, geboren am ███ 1909 in ███, wegen Unzucht mit Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hosl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Februar 1970 in Fall Elfriede ███ mit den zugehörigen Feststellungen und im Kostenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten von der Anklage der Unzucht mit Kindern in fünf Fällen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, wendet sich gegen die Freisprüche in den Fällen Eva ██████, Elfriede ██ und Christine ███. Der ███████████████████ vertritt sie lediglich im Falle ████████. Insoweit hat sie Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Unzulässig ist die Beanstandung, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es unterlassen habe, die Sachverständige ███ auf die Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Eva ███ hinzuweisen und so Ergänzung des Gutachtens herbeizuführen. Die Sachverständige ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Tatrichter habe einen vorsorglichen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit den Schlußanträgen beantragt, für den Fall, daß die Strafkammer der Ansicht sein sollte, der Angeklagte habe seine Behandlungsart nicht aus unzüchtigen Motiven gewählt, erneut den Sachverständigen Dr. ████ zu vernehmen und mit ihm am Behandlungsstuhl des Angeklagten dessen Behandlungsweise zu demonstrieren. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es davon ausgehe, daß der Angeklagte in den Fällen ███ aus Sinneslust gehandelt habe und weil im Fall ██ Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden, so daß der Klärung der Beweisbehauptung insoweit keine Bedeutung zukomme (UA S. 29). Diese Ablehnung, die die Beweisbehauptung teils als bereits erwiesen, teils als bedeutungslos behandelt, entspricht den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Beweisbehauptung ging nicht dahin, daß der Angeklagte sich auf die Knie der Kinder gesetzt habe.
II. Die Sachrüge führt im Fall ███ zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Im übrigen ist sie unbegründet.
1. Im Fall Eva ██ sieht das Landgericht den Angeklagten nicht als überführt an, weil erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin bestünden. Zwischen den Angaben des Kindes vor der Polizei und seiner Aussage vor Gericht hätten sich wesentliche Widersprüche ergeben. Die Bekundung könne deshalb insgesamt nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Diese auf freier richterlicher Beweiswürdigung beruhende Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere enthält das angefochtene Urteil keinen Widerspruch in der Auswertung des Gutachtens der Sachverständigen ███. Die Ausführung, entgegen der Ansicht der Sachverständigen hätten sich erhebliche Widersprüche in der Darstellung des Kindes ergeben (UA S. 13), besagt keineswegs, die Sachverständige habe überhaupt keine Abweichungen in der Sachverhaltsschilderung der Zeugin festgestellt.
2. Der Freispruch im Fall Christine Mayer ist mit der Erwägung begründet, es handle sich um eine verhältnismäßig flüchtige Berührung mit geringer erotischer Intensität. Sie weise nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung auf. Gegen diese rechtliche Beurteilung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu berücksichtigen, daß kurze oder unbedeutende Berührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen, die einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht ohne weiteres auch unzüchtig (BGHSt 17, 280, 283). Für die Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die Betrachtung einzubeziehen (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Nr. 13; Urteil vom 30. Juni 1970 – 1 StR 163/70). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das im Fall ███ festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht in den Bereich des Unzüchtigen einzuordnen. Der Angeklagte trat dem Kinde zwar als Zahnarzt auf Grund eines Vertrauensverhältnisses gegenüber. Er nutzte auch die Gelegenheit des Alleinseins mit dem Mädchen im Behandlungsraum. Die Berührung der Außenseite des rechten Oberschenkels war jedoch „kurz und rasch“ (UA S. 27) und ging deshalb über eine handgreifliche Zudringlichkeit nicht hinaus. Mehr als das erstrebte der Angeklagte nicht. Anhaltspunkte für eine wesentliche seelische Beeinträchtigung auf das Kind liegen nicht vor.
3. Anders ist die Handlungsweise des Angeklagten im Fall ███ zu werten. Der Angeklagte faßte bei diesem Elfriede ██ Mädchen entlang der Innenseite des Oberschenkels bis etwa drei Finger breit unterhalb des Geschlechtsteils und ließ die Hand etwa 5 Sekunden dort ruhen (UA S. 22). Dieser Berührung allein kommt bereits Erheblichkeit zu. Der Angeklagte griff aber noch in drei weiteren Fällen diesem Kind unter dem Rock an den Oberschenkel bis zu dessen Mitte (UA S. 23). Diese Einzelhandlungen sind in ihrer Gesamtheit zu sehen und erhalten dadurch Gewicht (BGH, Urteil vom 30. Juni 1970 – 1 StR 163/70). Von Bedeutung ist auch hier der Mißbrauch der Vertrauensstellung. Dieser Teil der Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben.
| Pfeiffer | Hosl | Meise | |||
| Woesner | Strickert |