Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB wegen latenter Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 276/68
Datum
04.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte fuhr ohne Fahrerlaubnis; das Landgericht ordnete wegen Schizophrenie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB an. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass vom Beschuldigten eine latente Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Geringfügige frühere Rechtsverletzungen können die Maßregel rechtfertigen. Nachträgliche Änderungen sind nach § 42f StGB geltend zu machen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass der Täter wegen einer psychischen Störung nicht zurechnungsfähig ist und von ihm eine konkrete, auch latent bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

2

Auch geringfügige bisherige Rechtsverletzungen können die Anordnung einer Maßregel rechtfertigen, wenn sie kennzeichnen, daß künftig schwerwiegende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit zu befürchten sind.

3

Das Gericht hat die Erforderlichkeit einer Unterbringung gegen mildere Mittel zu prüfen; es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, nicht jede theoretisch denkbare mildere Maßnahme ausdrücklich zu erörtern, sofern die tatsächlichen Umstände (z. B. fehlende Krankheitseinsicht) die Notwendigkeit der Maßregel tragen.

4

Erhebliche nachträgliche Änderungen der persönlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, die Bedenken gegen die Durchführung der Unterbringungsanordnung begründen, sind im Rahmen des § 42f Abs. 3 und 4 StGB geltend zu machen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 6. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen ███ am ███ geboren, den Hilfsarbeiter Georg █████ in ███, Kreis ██

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 6. Februar 1968 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Beschuldigte im März und April 1967 Kraftfahrzeuge geführt, ohne dabei im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein; handelte es sich in einem Fall um einen zum Verkehr nicht zugelassenen Personenkraftwagen, für den der Beschuldigte auch die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet hatte. Die sachverständig beratene Strafkammer hat den Beschuldigten, der an Schizophrenie leidet, als für sein Handeln nicht zurechnungsfähig und für die Öffentlichkeit gefährlich angesehen. Sie hat deshalb seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er annimmt, das Landgericht habe bei Prüfung der Voraussetzungen des § 42b StGB nicht klar genug zwischen den Maßnahmen unterschieden, die einerseits zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, andererseits zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit angebracht gewesen wären. Die Strafkammer hat sich vielmehr gerade davon überzeugt, dass der Beschuldigte, der auf Grund seines krankhaften Geltungstriebs weiterhin dem verbotenen Fahren zuneigt, am Steuer eines Kraftfahrzeugs eine ernste – latente – Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit – nicht nur für die öffentliche Ordnung – ist damit genügend dargetan (vgl. BGH NJW 1968, 2288 Nr. 3). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte, wie das Urteil hervorhebt, bisher einen Unfall noch nicht verursacht hat und dass insbesondere auch die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden objektiven Straftaten kein sehr erhebliches Gewicht haben. Denn selbst geringfügige Rechtsverletzungen können eine Maßnahme nach § 42b StGB begründen, wenn sie dafür kennzeichnend sind, dass vom Beschuldigten künftige schwerwiegende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit befürchtet werden müssen (BGHSt 5, 140; BGH LM StGB § 42b Nr. 10; BGH NJW 1967, 297). Insoweit kann gegen das Urteil auch nicht eingewandt werden, dass das Landgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGHSt 20, 232, 233) außer Acht gelassen habe.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer die Notwendigkeit der Unterbringung auch im Hinblick auf die Möglichkeit ebenso wirksamer milderer Maßnahmen ausreichend geprüft. Das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten bietet zwar die Besonderheit, dass er seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdient, sein Geld selbständig verwaltet und seine Angelegenheiten ordnungsgemäß besorgt (UA S. 17, 18/19). Das Urteil spricht dem Beschuldigten ferner die Einsicht in das Unerlaubte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht ab (UA S. 11/12). Auch besitzt er anscheinend noch in gewissem Umfang die Fähigkeit zu verantwortlichem Denken und Handeln überhaupt (vgl. UA S. 7, Fall [REDACTED]). Aber auch unter diesen Umständen und trotz des schweren Eingriffs, den eine Unterbringung darstellt, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer davon abgesehen hat, alle Möglichkeiten, die auch nur theoretisch sonstwie zur Abwendung der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr hätten führen können, ausdrücklich zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die von der Revision vermisste Erörterung einer freiwilligen psychotherapeutischen Behandlung. Der Beschwerdeführer hält sich ja gerade „wie viele an Schizophrenie Erkrankte, nicht für krank“ (UA S. 13).

Die Anwendung des § 42b StGB ist hiernach auf Grund der getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Etwaige inzwischen eingetretene wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, aus denen sich nachträgliche Bedenken gegen die Durchführung der Unterbringungsanordnung ergeben könnten, müssten im Rahmen des § 42f Abs. 3 und 4 StGB geltend gemacht werden (vgl. auch BGH NJW 1960, 394 Nr. 12 betr. LG Waldshut). Zu der von Schinke/Schröder (14. Aufl., RdZ. 4 zu § 42 StGB) vertretenen und näher belegten Auffassung braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart Seibert Loesdau Bundesrichter Zipfel Pfeiffer

ist durch Erkrankung verhindert, zu unterschreiben

Seibert
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