Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 276/63
Datum
06.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und die strafzumessende Berücksichtigung einer zugleich verwirklichten schweren Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt klar, die Revision greife den Tenor an, nicht bloße Urteilsgründe, bestätigt die Feststellungen zur Vorsatzrichtung und sieht keinen rechtlichen Fehler bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision richtet sich auf den Tenor/Entscheidungssatz; Angriffe gegen bloße Ausführungen der Urteilsgründe erfassen den Schuldspruch nicht und sind von der Revision nicht zu beseitigen.

2

Vorsatz, körperlich zu verletzen, und Vorsatz zu töten schließen einander nicht aus; bedingter Tötungsvorsatz kann neben dem Vorsatz zur schweren Körperverletzung bestehen.

3

Der Strafrichter bedarf keines Sachverständigen, um aus der Schwere und Lebensgefährlichkeit von Verletzungen auf Tötungswillen zu schließen; dies gehört zur tatrichterlichen Würdigung.

4

Revisionsangriffe, die sich als Anfechtung reiner Tatsachenfeststellungen darstellen, sind unzulässig und bleiben ohne Erfolg.

5

Irrtümer bei der Annahme einer zurücktretenden Strafnorm oder bei der Bestimmung des Strafrahmens beeinträchtigen den Urteilbestand nicht, wenn die tatsächlich zuerkannte Strafe hiervon unberührt bleibt und das Gericht mildernde Umstände rechtsfehlerfrei geprüft hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 12. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Milorado T. geboren am █████ in ██, ████████, zur Zeit in ████ in ██████, in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, als ████████████ ████████, Bundesanwalt █████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ ██ als ██████████████ ████ █████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 12. Mai 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 13. März 1963 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrüge.

Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung vorgeworfen. Der Beschluss, durch den das Schöffengericht nach § 270 StPO die Sache vor das Schwurgericht verwies, beschuldigte den Angeklagten des versuchten Totschlags und der Bedrohung.

In der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende des Schwurgerichts darauf hin, „dass an Stelle des Tötungsversuchs Bestrafung auch wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 224, 225 StGB in Frage kommen könne“.

Der Schuldspruch des Schwurgerichts lautet auf versuchten Totschlag. In den Urteilsgründen heißt es, die Tat des Angeklagten sei zugleich eine beabsichtigte schwere Körperverletzung im Sinne der §§ 224 und 225 StGB; diese Straftat trete jedoch vor dem Verbrechen nach §§ 212, 43 StGB zurück; sie sei daher zwar nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, wohl aber bei der Strafzumessung insoweit zu berücksichtigen, als die Mindeststrafe des § 225 StGB von zwei Jahren Zuchthaus nicht unterschritten werden dürfe.

Die Revision findet einen Verstoß gegen § 265 StPO darin, dass das Schwurgericht den Angeklagten entgegen dem Hinweis, er könne entweder wegen versuchten Totschlags oder wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung bestraft werden, beider Verbrechen schuldig befunden und demgemäß den Strafrahmen sowohl nach den §§ 212, 43 StGB als auch nach § 225 StGB bestimmt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer ist allein des versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Das ergibt maßgeblich der Entscheidungssatz. Nur diesen kann der Angeklagte mit der Revision angreifen, nicht auch die Urteilsgründe (BGHSt 16, 374).

Den Schuldspruch erfasst die Rüge daher nicht. Dagegen berührt sie den Strafaussprach. Sie bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Das Schwurgericht hat zwar, wie erwähnt, den Strafrahmen nicht allein den §§ 212, 43 StGB entnommen, sondern auch nach der unteren Grenze hin gemäß § 225 StGB bestimmt. Diese Vorschrift sieht für die schwere Körperverletzung keine mildernden Umstände vor. Deshalb meinte das Schwurgericht, an der Annahme mildernder Umstände auch für den versuchten Totschlag gehindert zu sein. Ob es nicht hierbei rechtlich irrt, kann dahingestellt bleiben. Entgegen der Ansicht der Revision hat es nämlich unabhängig von der Rechtslage nach § 225 StGB weiter geprüft, ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorhanden sind, und diese Frage rechtsfehlerfrei verneint.

Da das Schwurgericht mit der Strafe von acht Jahren Zuchthaus ferner nicht nur beträchtlich die Mindeststrafe des § 225 StGB, sondern sogar die Mindeststrafe für den vollendeten Totschlag (§ 212 StGB) überschritten hat, ist es ausgeschlossen, dass die Anwendung des § 225 StGB auf die tatsächlich zugemessene Strafe von Einfluss war. Daher kann es auf sich beruhen, ob das Gesetz den Vorsitzenden überhaupt verpflichtet, auf eine mögliche Straffolge hinzuweisen, wenn sie nicht von der Art der in § 265 Abs. 2 StPO bezeichneten ist (vgl. hierzu BGHSt 6, 125, 27; 8, 46, 51), oder ob eine solche Verpflichtung wenigstens dann besteht, wenn ein Strafgesetz zwar vor einem anderen zurücktritt und deshalb für den Schuldspruch nicht in Betracht kommt (BGHSt 16, 122, 125), aber – weil es tatbestandlich ebenfalls verwirklicht ist – für die Straffrage durch Begrenzung des Strafrahmens nach unten wieder Bedeutung gewinnt (BGHSt 1, 152, 155; 10, 312, 315).

Auch von dem letzterwähnten Rechtsstandpunkt aus kann das Urteil hier nicht auf dem gerügten etwaigen Verfahrensfehler beruhen.

II. Sachrüge.

1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags ist rechtsfehlerfrei.

a) Der Vorsatz, körperlich zu verletzen, und der Vorsatz zu töten schließen einander nicht aus. Beide Willensrichtungen können miteinander bestehen (BGHSt 16, 122). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Täter sein Opfer durch eine leichte, eine gefährliche oder durch eine schwere Körperverletzung zu Tode bringen will. Neben der Absicht, d.h. dem unmittelbaren Vorsatz (RGSt 24, 369), das Opfer in erheblicher Weise dauernd zu entstellen (§§ 224, 225 StGB), kann der Täter jedenfalls die Vorstellung tödlicher Wirkung der Verletzungen haben und die mögliche Todesfolge billigend hinnehmen. So liegt es hier. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seiner Frau wegen vermeintlicher ehelicher Untreue nach eigenem Bekunden zwar in erster Linie das Gesicht zerschneiden und sie dadurch auf Lebenszeit „zeichnen“ wollte, dabei aber die lebensgefährliche Art der Verletzungen erkannte und einverstanden war, wenn sie zum Tode führen würden.

Unentschieden bleiben kann, in welchem rechtlichen Verhältnis solchenfalls das Verbrechen der schweren Körperverletzung mit dem versuchten Totschlag zusammentrifft (wie der 2. Strafsenat nach seiner Schlussbemerkung in BGHSt 16, 122, 124, anzunehmen geneigt scheint, in Tateinheit) oder in Gesetzeseinheit (so Schönke/Schröder, § 212 Rn. 2). Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er allein des versuchten Totschlags und nicht zugleich der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen ist.

b) Die Feststellung des Urteils, dass der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, greift die Revision vergeblich an. Die Aufgabe, auf die Willensrichtung eines Angeklagten, der leugnet, aus äußeren Anzeichen zu schließen, hat der Richter tüchtig zu bewältigen. Er bedarf keines Sachverständigen, um aus lebensgefährlichen Verletzungen zu erkennen, dass der Täter bewusst auf die Gefahr hin handelte, er könne sein Opfer zu Tode bringen. Das Schwurgericht war nicht einmal gehindert gewesen, aus dem Verhalten des Angeklagten zu folgern, dass er mit unbedingtem Tötungswillen handelte.

Das Urteil würdigt die Aussage der Ehefrau des Angeklagten rechtsfehlerfrei. Das Schwurgericht durfte, ohne sich zu widersprechen, die Aussage als im Allgemeinen glaubhaft ansehen und brauchte ihr dennoch nicht in allen Punkten zu folgen. Gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ hat es dabei nicht verstoßen, auch nicht durch die überflüssige Hilfserwägung, es würde die Bekundungen der Frau zum Tatgeschehen auch dann für wahr gehalten haben, wenn sie ihre Beziehungen zu Franz ██ fälschlich als nicht ehewidrig ausgegeben hätte. Denn es ist von der Richtigkeit der Aussage in ihrem Kern überzeugt. Welche Ansicht die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hierzu vertrat, ist für die Revision unerheblich.

c) Dahingestellt bleiben kann, ob das Urteil die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durchweg zutreffend gewürdigt hat. Geht man, wie anscheinend das Schwurgericht, von der dem Angeklagten günstigeren Annahme aus, dass er zur Vollendung der schweren Körperverletzung noch nicht alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hatte, so trägt es jedenfalls die Versagung der Vergünstigung aus § 46 Nr. 1 StGB, dass er sein Vorhaben nicht aus freien Stücken aufgab, sondern deswegen sich gehindert sah, es zu vollbringen, weil mehrere Männer aus verschiedenen Richtungen auftauchten, vor denen er floh, um sich der Festnahme zu entziehen. Der Beschwerdeführer will diese Deutung seines Verhaltens nicht gelten lassen, weil er die Tat ohnehin nicht unbeobachtet, sondern in Gegenwart einer Bekannten seiner Frau ausgeführt habe. Damit richtet er jedoch nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts. Mit der Behauptung, er habe jedenfalls insofern vom Tötungsversuch abgelassen, als er nach dem ersten lebensgefährlichen Halsschnitt allein noch die Absicht verfolgte, seine Frau im Gesicht als Ehebrecherin zu „zeichnen“, entfernt er sich unzulässig von den Urteilsfeststellungen.

2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den Tatbestand der schweren Körperverletzung verwirklichte, können auf sich beruhen. Wie schon dargelegt, ist er insoweit nicht beschwert. Übrigens sind die Revisionsangriffe rein tatsächlicher Art, also unzulässig. Die Rechtsansicht des Schwurgerichts ist umso weniger zu beanstanden, als es die Verletzungen in Augenschein genommen hat, die der Angeklagte seiner Ehefrau beibrachte.

3. Der Strafaussprach ist, wie bereits dargetan, durch die möglicherweise irrige Ansicht des Schwurgerichts, gemäß § 225 StGB an der Annahme mildernder Umstände gehindert zu sein, nicht beeinträchtigt. Das etwaige Versehen gefährdet den Urteilsbestand nicht. Im Übrigen setzt die Revision den Urteilsgründen zur Frage der mildernden Umstände nach § 213 StGB und zur Strafzumessung bloß eigene Erwägungen entgegen, ohne einen Rechtsfehler im Urteil aufzuzeigen. Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.

SeibertHübnerSanders
WillmsMai
Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen — Themis