Ersatzfreiheitsstrafe: Kein zwingender Mindestumrechnungssatz von 5 DM je Tag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/61
- Datum
- 17.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 29 Abs. 3 StGB schreibt für das Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe keinen festen Umrechnungsmaßstab vor; die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt nach freiem Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Bei einer Geldstrafe, die die gesetzliche Mindestgeldstrafe übersteigt, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe so festzusetzen, dass auf einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe mindestens der Betrag der Mindestgeldstrafe entfällt.
Aus § 27 Abs. 2 StGB folgt keine generelle Untergrenze des Umrechnungsverhältnisses (z.B. 5:1) für die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe; eine solche Einengung würde dem Zweck der Ermessensregelung des § 29 Abs. 3 StGB widersprechen.
Die Ausübung des Ermessens nach § 29 Abs. 3 StGB wird durch die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung begrenzt; Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe dürfen in der Bewertung der Tat nicht widersprüchlich sein und nicht außer Verhältnis zu Tatschwere und Schuld stehen.
Die Vorlegung wegen Divergenz ist auch dann zulässig, wenn die Vergleichsentscheidung einen anderen Deliktstyp (Übertretung statt Vergehen) betrifft, sofern die streitige Rechtsfrage das Umwandlungsverhältnis generell betrifft.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Unteroffizier der Bundeswehr Werner von ████████ aus ███████, geboren am ███████ 1936 in ███████, Thüringen, Sachbezeichnung Karl-Heinz ███████ u. a., wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. November 1961
Leitsatz
Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen eines Vergehens verhängte Geldstrafe von mehr als fünf Deutschen Mark braucht nicht notwendig so bemessen zu werden, dass ein Tag der Ersatzstrafe mindestens fünf Deutschen Mark entspricht.
Tenor
Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen eines Vergehens verhängte Geldstrafe von mehr als fünf Deutschen Mark braucht nicht notwendig so bemessen zu werden, dass ein Tag der Ersatzstrafe mindestens fünf Deutschen Mark entspricht.
Gründe
Das Amtsgericht Schongau hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht Kempten unter Zubilligung mildernder Umstände die Strafe in 300 DM Geldstrafe, ersatzweise 3 Monate Gefängnis geändert. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, verwerfen. Es sieht sich daran aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1954 (VRS 6, 353) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht meint, jene Entscheidung spreche allgemein aus, dass der einem Tag der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechende Teil einer Geldstrafe nicht geringer sein dürfe als die nach Art der Straftat geltende Mindestgeldstrafe. Hiernach hätte das Berufungsgericht die Ersatzfreiheitsstrafe auf höchstens 60 Tage Gefängnis bemessen dürfen, da nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Mindestgeldstrafe bei Vergehen 5,00 DM beträgt. Demgegenüber hält das vorlegende Gericht es für statthaft, die Ersatzfreiheitsstrafe so zu bemessen, dass ein Tag dieser Strafe auch einem niedrigeren Betrag als der nach der Art der Straftat zulässigen Mindestgeldstrafe entspricht. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
I.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben (§ 121 Abs. 1 Nr. b, Abs. 2 GVG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf behandelt das Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Übertretung. Im Vorlegungsfall bildet ein Vergehen den Gegenstand des Verfahrens. Dieser Unterschied macht die Vorlegung nicht unzulässig. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf betrifft allgemein das Umwandlungsverhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. Es macht keinen Unterschied, ob die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen eines Vergehens oder für eine wegen einer Übertretung verhängte Geldstrafe zu bestimmen ist. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich bei beiden Arten von Straftaten nach derselben Vorschrift und nach denselben Gesichtspunkten. Deshalb kann die Frage, ob der Umrechnungsmaßstab so zu wählen ist, dass auf einen ihrer Mindestdauer entsprechenden Teil der Ersatzfreiheitsstrafe nicht weniger als ein Betrag in Höhe der Mindestgeldstrafe entfällt, bei Vergehen und Übertretungen nur einheitlich entschieden werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorlegungsfrage in dem Urteil vom 25. November 1959 (BGHSt 13, 399, 403) nicht entschieden. Er hat dort ausgesprochen, dass für Wertersatz unter 5,00 DM keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden dürfe; nach §§ 27, 28 StGB seien nämlich die geringst zulässige Ersatzfreiheitsstrafe und die geringst zulässige Geldstrafe als einander entsprechende Mindeststrafübel anzusehen und deshalb dürfe für weniger als die Mindestgeldstrafe nicht die Mindestersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt werden. Das Urteil behandelt nur die Frage, welche Mindesthöhe eine Geldstrafe haben muss, damit für sie auch eine Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werden kann; es sagt aber nichts darüber aus, wie die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe zu bemessen ist, die höher als die Mindeststrafe ist.
II.
In der Sache schließt der Senat sich der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts an. Bei einer wegen eines Vergehens verhängten Geldstrafe, die die gesetzliche Mindesthöhe übersteigt, braucht die Ersatzfreiheitsstrafe nicht notwendig so bemessen zu werden, dass ein Tag der Ersatzstrafe mindestens fünf Deutschen Mark entspricht.
§ 29 Abs. 2 StGB bestimmt für die Ersatzfreiheitsstrafe außer dem Mindest- und Höchstmaß nur, dass sie nach vollen Tagen zu bemessen ist. Nach § 29 Abs. 3 StGB richtet sich im Übrigen das Maß der Ersatzstrafe nach freiem Ermessen des Gerichts. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Verhältnis für die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe vor. Nach seinem Wortlaut verbietet es weder den Satz zu überschreiten, der sich ergibt, wenn man die Höchstgeldstrafe und die höchste Ersatzfreiheitsstrafe zueinander in Beziehung setzt, noch untersagt es, das Verhältnis ihrer Mindestsätze zu unterschreiten.
Auch § 27 Abs. 2 StGB schränkt das durch § 29 Abs. 3 StGB dem Gericht eingeräumte Ermessen nicht in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf angenommenen Maß ein. § 27 Abs. 2 StGB bestimmt das allgemeine Mindest- und Höchstmaß von Geldstrafen. Daraus ergeben sich in Verbindung mit § 29 Abs. 2 StGB, der das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag festlegt, allerdings gewisse Begrenzungen für den Umrechnungsmaßstab. So darf für Wertersatz, der niedriger als die Mindestgeldstrafe ist, keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden (BGHSt 13, 399, 403). Ferner wird die Ansicht vertreten, dass der Rest einer Geldstrafe, für die bisher keine Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt worden ist und die der Verurteilte bis auf einen Teil entrichtet hat, der unter der für die Tat zulässigen Mindesthöhe liegt, nicht mehr in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden darf (Jagusch in LK 8. Aufl. § 29 Anm. 3; KMR StPO 4. Aufl. § 459 Anm. 5; Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. § 29 Anm. III 4; vgl. RGSt 16, 159; § 50 Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung; a. M. Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 20. Aufl. § 459 Anm. 2). Darüber hinaus kann jedoch aus §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 StGB nicht geschlossen werden, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für eine die Mindesthöhe übersteigende Geldstrafe stets so bemessen werden müsse, dass jeder Tag der Ersatzstrafe mindestens der wegen der Tat zulässigen Mindestgeldstrafe entspricht. Solche Einengung des Umwandlungsmaßstabs würde dem Zweck des § 29 Abs. 3 StGB widersprechen.
In seiner ursprünglichen Fassung schrieb § 29 StGB für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe einen festen Umwandlungsmaßstab vor. Innerhalb einer allgemein verbindlichen Mindest- und Höchstgrenze war eine bestimmte Betragsspanne einem Tag Freiheitsstrafe gleichzuachten. Diese Regelung hatte zu unbilligen Ergebnissen geführt. Sie hatte es unmöglich gemacht, einen wohlhabenden Täter zu einer Geldstrafe zu verurteilen, die von ihm als ein der Tat entsprechendes Übel empfunden wurde, ohne zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, die in einem Missverhältnis zu dem Unrechtsgehalt der Tat stand. Ebenso hatte der feste Umwandlungsmaßstab es verwehrt, bei minderbemittelten Tätern zugleich eine angemessene Geldstrafe und eine der Schwere der Tat entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Wenn die Geldstrafe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters angepasst wurde, dann entsprach die Ersatzfreiheitsstrafe nicht immer dem Unrechtsgehalt der Tat; wenn der Richter die Schwere der Tat auch in der Ersatzfreiheitsstrafe zum Ausdruck bringen wollte, musste er den Täter nicht selten zu einer Geldstrafe verurteilen, die seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprach und oft uneinbringlich war. Wegen dieser Nachteile des festen Umwandlungsmaßstabs hatte bereits § 3 des Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1604) die Gerichte bei der Umwandlung der neu eingeführten Ersatzgeldstrafe in eine Freiheitsstrafe von den Bindungen des § 29 StGB freigestellt. Diese Lockerung hatte sich bewährt. Deshalb änderte das Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 (RGBl. S. 254) § 29 StGB ab und bestimmte, dass sich das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb der durch dessen Absatz 2 vorgeschriebenen allgemeinen Grenzen nach freiem Ermessen des Gerichts richtet (Amtl. Begr. in Verhandlungen des Reichstags Bd. 377 S. 6588 f.).
Der mit dieser Gesetzesänderung erstrebte Zweck würde zu einem beträchtlichen Teil vereitelt werden, wenn §§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 StGB das freie Ermessen des Gerichts so einschränkten, dass der einem Tag der Ersatzstrafe entsprechende Teil der Geldstrafe nicht niedriger sein darf als die für die Tat zulässige Mindestgeldstrafe. Dann würde man nämlich bei minderbemittelten Tätern zu ähnlichen unangemessenen Ergebnissen gelangen, wie sie der durch die ursprüngliche Fassung des § 29 StGB vorgeschriebene feste Umwandlungsmaßstab zur Folge hatte. Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (§ 27c StGB); bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe müssen sie außer Acht bleiben (OLG Köln NJW 1957, 1727 Nr. 13; OLG Schleswig SchlHA 1959, 270). Wenn das Gericht bei der Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe einen Mindestumwandlungsmaßstab von 5 : 1 bei Vergehen und bei Übertretungen zugrunde legen müsste, könnte einmal der Fall eintreten, dass es bei einem minderbemittelten Täter entweder eine angemessene Geldstrafe aussprechen könnte und dann eine dem Strafzweck nicht genügende Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen müsste, oder ihn zwar zu einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilen könnte, dann aber die in erster Linie verwirkte Geldstrafe so bemessen müsste, dass der Täter sie nicht aufbringen könnte und – von dem Ausnahmefall des § 29 Abs. 6 StGB abgesehen – deshalb die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müsste. Deshalb hat die Rechtsprechung früher angenommen, dass § 29 Abs. 2 StGB das dem Gericht durch § 29 Abs. 3 StGB eingeräumte freie Ermessen nicht in der Weise beschränken darf, dass sich aus der gesetzlichen Mindesthöhe von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe eine in allen Fällen maßgebliche untere Grenze für die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe ergibt (OLG Darmstadt JR 1926 Band 2 Nr. 1434; OLG Dresden JW 1929, 520 Nr. 10). Das Schrifttum teilt soweit ersichtlich im Großen und Ganzen diese Auffassung (Hellwig, Das Geldstrafengesetz von 1923 2. Aufl. S. 117; Schäfer in Dalcke/Fuhrmann/Schäfer Strafrecht und Strafverfahren 37. Aufl. StGB § 29 Anm. 6).
Für diese Ansicht spricht auch die Bedeutung, die der Ersatzfreiheitsstrafe in anderem Zusammenhang zukommt. Die von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters unabhängige Ersatzfreiheitsstrafe bringt den Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Schuld des Täters oft deutlicher zum Ausdruck als die Höhe der von seiner wirtschaftlichen Lage abhängigen Geldstrafe. Deshalb knüpft das Gesetz gelegentlich Rechtsfolgen nicht an die Höhe der verwirkten Geldstrafe, sondern der dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (z. B. in verschiedenen Straffreiheitsgesetzen, zuletzt in §§ 2, 3 Straffreiheitsgesetz 1954). Aus demselben Grund werden Vorstrafen oft mehr nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe und weniger nach der Höhe der Geldstrafe eingeschätzt. Das macht es notwendig, dass das Gericht die Ersatzstrafe stets dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld anpassen kann, und lässt es daher geboten erscheinen, das Gericht bei dem Bemessen der Ersatzstrafe nicht unnötig zu beschränken.
Danach braucht die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen eines Vergehens erkannte Geldstrafe von mehr als 5,00 DM nicht notwendig so bemessen zu werden, dass ein Tag der Ersatzstrafe mindestens 5,00 DM entspricht. Das bedeutet freilich nicht, dass der Maßstab für die Umwandlung einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach unten unbegrenzt ist. Bei der Ausübung des ihm durch § 29 Abs. 3 StGB eingeräumten freien Ermessens muss das Gericht die für die Strafzumessung geltenden allgemeinen Grundsätze beachten. Es darf deshalb nur Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestimmen, die in der Bewertung der Tat keine Widersprüche aufweisen und die zur Tatschwere und zur Täterschuld nicht außer Verhältnis stehen. Das wird im Regelfall dazu führen, dass das Gericht ein Umrechnungsverhältnis wählt, bei dem der auf einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe entfallende Teil der Geldstrafe nicht oder jedenfalls nicht unangemessen weit unter der für die Tat zulässigen Mindestgeldstrafe liegt.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
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