Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Entwürdigende Behandlung Untergebener (§31 WStG) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 27/66
Datum
17.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des §174 Nr.2 StGB gegen einen Leutnant, der wegen entwürdigender Behandlung von Untergebenen nach §31 Abs.1 WStG verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision, weil das Landgericht feststellte, der Angeklagte habe seine Stellung nicht ausgenutzt. Die Verurteilung nach §31 WStG bleibt bestehen; Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das mit seiner Stellung verbundene Übergewicht oder Ansehen in der Erwartung ausnutzt, dass das Opfer sich fügen werde; bloßes Bestehen eines Vorgesetztenverhältnisses genügt nicht.

2

Fehlt das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der Stellung, ist eine Verurteilung nach §174 Nr.2 StGB ausgeschlossen.

3

Ein Offizier, der im Kasernenbereich Befehlsbefugnis hat, kann nach §31 Abs.1 WStG wegen entwürdigender Behandlung von Untergebenen strafrechtlich verantwortlich sein.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn aus den Feststellungen der Tatrichter kein Rechtsfehler ersichtlich ist und die Voraussetzungen für eine andere Strafbarkeit nicht gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Leutnant Werner J. ███████ aus ████, geboren am ███████ 1938 in ████, wegen entwürdigender Behandlung Untergebener.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen entwürdigender Behandlung zweier Untergebener (§ 31 Abs. 1 WStG) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In einem weiteren Fall hat es nur einen straflosen Versuch des Vergehens gegen § 31 WStG angenommen. Andere Strafvorschriften (§§ 174, 175, 175a StGB, 32 WStG) hält die Strafkammer nicht für anwendbar. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 174 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer verneint die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 2 StGB, weil der Angeklagte als Offizier keine Amtsstellung im Sinne dieser Vorschrift innegehabt habe. Dabei beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Täterkreis des § 174 Nr. 2 StGB auf Beamte im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) beschränkt ist (BGHSt 13, 260, 261). Die Revision bekämpft diese Rechtsansicht und will den Kreis der möglichen Täter zumindest auf Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr ausgedehnt wissen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlass zu einer Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage, da es nach den Feststellungen des Landgerichts schon am Merkmal des Ausnutzens fehlt:

Gegenüber Unteroffizier ██ hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zu keiner Zeit seinen Dienstgrad als Offizier hervorgehoben, sondern vielmehr zu erkennen gegeben, dass er nicht viel vom Dienstbetrieb innerhalb der Bundeswehr halte. ██ war daher auch keineswegs vom Leutnantsrang des Angeklagten beeindruckt und drohte ihm sogar Schläge an (UA S. 12).

Gegenüber dem Gefreiten ██ █████ hat der Angeklagte gleichfalls geäußert, dass er von seinen Vorrechten als Offizier keinen Gebrauch machen wolle und lieber mit Mannschaften verkehre. █████ ████ sich zwar bei der Abwehr des Angeklagten etwas gehemmt gefühlt, war sich jedoch bewusst, dass der Angeklagte seine Stellung nicht ausnutzen wollte (UA S. 13).

Unteroffizier ██ schließlich war zunächst mit dem Verhalten des Angeklagten aus Neugier einverstanden und ließ es sich bis zu einem gewissen Grade gefallen (UA S. 14).

Ein Ausnutzen der Stellung als Vorgesetzter ist danach in keinem Falle festgestellt. Der § 174 Nr. 2 StGB setzt zwar nicht voraus, dass der Täter auf die ihm Unterstellten einen Zwang ausübt (vgl. zu § 175a Nr. 2: BGH NJW 1960, 1532 Nr. 14). Der Täter muss jedoch das mit seiner Stellung verbundene Übergewicht oder Ansehen in der Erwartung ausnutzen, dass das Opfer sich fügen werde (BGHSt 19, 355, 356). Darauf zielte das Verhalten des Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch gerade nicht ab; das Vorhandensein eines Vorgesetztenverhältnisses allein lässt einen solchen Schluss nicht zu (vgl. BGHSt 18, 112, 114). Eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) ist daher vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden.

Soweit der Tatrichter andere Straftatbestände aus tatsächlichen Gründen nicht als verwirklicht angesehen hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu ersehen. Die Revision greift das Urteil in dieser Hinsicht auch nicht besonders an.

Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt gemäß § 301 StPO auch zur Prüfung, ob die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 31 Abs. 1 WStG Bestand haben kann. Der Angeklagte hatte als Offizier Befehlsbefugnis im Kasernenbereich und war daher gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der militärischen Vorgesetztenverhältnisse vom 4. Juni 1956 (in der Fassung der VO vom 6. August 1960, BGBl. I S. 648) Vorgesetzter der betroffenen Soldaten.

In seinem Verhalten durfte das Landgericht eine entwürdigende Behandlung von Untergebenen sehen (so auch OLG Celle NJW 1961, 521 Nr. 19; BayObLG Urt. v. 14. April 1965 – RReg. St 548/1964).

Das Rechtsmittel war deshalb in vollem Umfang zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

LoesdauSeibertMai
FischerPikart
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