Revision verworfen: Verwertbarkeit von Aussagen einer aussageverweigernden Tochter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/58
- Datum
- 10.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die durch eine Zeugnisverweigerung begründete Unverwertbarkeit erstreckt sich nur auf die in dem anhängigen Strafverfahren gemachten Aussagen; sonstige frühere oder außerprozessuale Äußerungen bleiben verwertbar.
Verweigert eine Zeugin in der Hauptverhandlung die Aussage, so schließt dies nicht generell eine gerichtliche Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit aus; ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend, wenn dessen Einholung wegen der Aussageverweigerung nicht möglich ist und das Gericht die Glaubwürdigkeit aus den sonstigen Umständen beurteilen kann.
Eine Sachbeschwerde oder Revision, die lediglich die einwandfreie Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, sofern das Urteil keine Denkfehler, Widersprüche oder Unklarheiten aufweist.
Wird eine Revision verworfen, sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 10. April 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz ████████ aus ████████████████, dort geboren am ██ 1905, wegen Blutschande u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ███████████████████ ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 10. April 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen begangenen Blutschande verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer die Äußerungen, die die Tochter des Angeklagten Brigitte gegenüber der Fürsorgerin [REDACTED] abgegeben hat, auf Grund deren Aussage in der Hauptverhandlung zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat. Darin liegt jedoch kein Verfahrensverstoß. Brigitte hat zwar ihre Aussage in der Hauptverhandlung verweigert. Dadurch entstand jedoch ein Verwertungsverbot (mit der in BGHSt 2, 99 erörterten, hier nicht gegebenen Ausnahme) nur hinsichtlich der von ihr in dem anhängigen Strafverfahren erstatteten Aussagen (BGH JR 1951, 349; BGHSt 1, 373). Alle ihre übrigen Äußerungen blieben dem Beweise zugänglich.
Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer über die Frage der Glaubwürdigkeit der Brigitte keinen Sachverständigen gehört hat. Dies war jedoch im gegebenen Falle nicht möglich, weil sie in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte. Ihre allgemeine Glaubwürdigkeit hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe sorgfältig geprüft.
II. Sachbeschwerde
Sie ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält weder Denkfehler noch Widersprüche oder Unklarheiten. Was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich in Wirklichkeit nur gegen die einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.
| Dr. Geier | Werner | Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Hengsberger |