Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids und uneidlicher Falschaussage bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 276/57
- Datum
- 05.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist grundsätzlich verbindlich; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder sonstige Rechtsfehler vorliegen (§ 261 StPO).
Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids muss die Unrichtigkeit der Aussage und das schuldhafte Verhalten (hier Fahrlässigkeit) des Zeugen festgestellt werden.
Die Strafzumessung ist revisionsgerichtlich nur zu beanstanden, wenn sie auf einem Rechtsirrtum oder offensichtlich unzutreffender Tatsachenwürdigung beruht.
Ohne Erhebung einer Verfahrensrüge kann das Revisionsgericht die Sitzungsniederschrift nicht zur Ergänzung oder Änderung seiner Prüfung heranziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 5. April 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Invaliden Johann ██ aus ████, geboren am ███████ 1919 in S(__D (Rumänien), ██ verehelichte ███,
2.) die Hausfrau Martha ██████ aus ██, geboren am ████████████ 1904 in ██ (Sachsen),
wegen fahrlässigen Falscheids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. April 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ███ wegen fahrlässigen Falscheids, gegen Frau ██████ wegen uneidlicher Falschaussage je eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten ausgesprochen und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Entscheidung im vollen Umfang angefochten und die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin █████████, der Gärtner Walter █████████, erstattete gegen seinen früheren Arbeitgeber ████████ Strafanzeige, weil dieser ihm anlässlich einer Auseinandersetzung am 26. Mai 1956 vor der Wohnhütte der Eheleute ██████ einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte. In dem Strafverfahren gegen ███████ wurden die beiden Angeklagten als Zeugen vernommen. Frau ███ blieb unbeeidigt; der Beschwerdeführer █████████████ leistete den Zeugeneid.
I. Die Revision der Angeklagten ███
Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten (§ 261 StPO); er hatte das Geständnis, das die Angeklagte vor der Polizei abgelegt, und den in der Hauptverhandlung erfolgten Widerruf sowie die Aussagen der Zeugen zu würdigen. Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze lässt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen.
II. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ██████
Hinsichtlich der Angriffe, die der Angeklagte gegen die Beweiswürdigung erhoben hat, wird auf die Ausführungen unter I Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hatte den Vorfall zwischen dem Ehemann ███ und ████████ zeitweise beobachtet. Er sagte als Zeuge u. a. aus, er habe gesehen, „wie ███ dem ████████, der die ganze Zeit über ruhig dagestanden sei, plötzlich ins Gesicht geschlagen habe“.
Nach den Feststellungen gab er anschließend weiter an, Frau █████ habe vor der Baracke gestanden. Diese Aussage hat allerdings nicht, wie das Landgericht an einer Stelle des Urteils ausführt, den unzweideutigen Sinn, dass Frau ███ während der gesamten Auseinandersetzung vor der Wohnhütte zugegen und Augenzeugin des ganzen Vorfalls gewesen ist. Denn der Beschwerdeführer hatte einleitend bekundet, dass er während seiner Arbeit ein lautes Stimmengewirr gehört und dass er sich dann an den Zaun gestellt habe, um zu sehen, was los sei. ██████ hat demnach den Beginn der Auseinandersetzung selbst nicht beobachtet. Das Landgericht ist aber von einer solchen Auslegung bei der Würdigung der Aussage nicht ausgegangen. Es stellt zusammenfassend fest: „Der Angeklagte ██████████ wich insofern vom wirklichen Sachverhalt ab, als er angab, die Angeklagte ██████ sei während der letzten Phase der Auseinandersetzung vor dem Schuppen gestanden, während diese zu diesem Zeitpunkt in der Hütte war.“
Wenn auch der Beschwerdeführer ███ nicht näher angab, wann Frau ███████ vor die Hütte getreten ist und wie lange sie sich dort aufgehalten hat, so wollte er doch nach der Überzeugung des Tatrichters ersichtlich bekunden, Frau ███ habe sich, als ihr Ehemann den Schlag erhielt, bereits vor der Baracke aufgehalten. Insoweit war seine Aussage nach den Feststellungen unrichtig. Ob der Angeklagte als Zeuge aussagte, Frau ███ habe ruhig vor der Tür gestanden, wie die Strafkammer bei ███ Schilderung des Sachverhalts ausgeführt hat, oder ob der Beschwerdeführer, wie er in seiner Revisionsschrift vortragen ließ, nur erklärte, Frau ███ habe vor der Tür gestanden, ist dem Senat verwehrt, die Sitzungsniederschrift einzusehen, da eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist.
Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand des fahrlässigen Falscheids rechtlich bedenkenfrei und ohne unlesbaren Widerspruch festgestellt. Der Strafaussprach lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Senatspräsident Dr. Härchner ist, bevor er das abgesetzte Urteil unterzeichnen konnte, verstorben.
| Dr. Peetz | Hübner | ||
| Mantel | Werner |