Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang bei Devisenvergehen; Strafausspruch wegen JGG und §23 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 276/53
Datum
28.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlich begangener Devisenverstöße und Urkundenfälschung verurteilt; das Revisionsgericht bestätigte den Schuldspruch überwiegend. Der BGH prüfte den Fortsetzungszusammenhang und schränkte ihn für einzelne Handlungen ein, sah darin aber keinen für die Angeklagten vorteilhaften Fehler. Gleichwohl hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil auf einen Angeklagten das neue JGG anzuwenden ist und bei dem anderen § 23 StGB zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt voraus, dass die einzelnen Tathandlungen im Zeitpunkt des Gesamtentschlusses voraussehbar waren und in den Gesamtvorsatz einbezogen werden konnten.

2

Eine zu weitgehende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nur dann für den Angeklagten nachteilig, wenn dadurch günstigere Rechtsfolgen (z. B. Straffreiheit) entfallen; bloße Zusammenfassung schadet nicht, wenn keine materielle Verschlechterung eintritt.

3

Nachträglich erlassene strafmildernde oder strafbefreiende Vorschriften sind hinsichtlich des Tatzeitpunkts und der Vollendung der Tat zu prüfen; bei fortgesetzten Handlungen ist für den maßgeblichen Zeitpunkt auf die Beendigung der letzten tatbestandlichen Handlung abzustellen.

4

Neues Jugendstrafrecht (JGG n.F.) ist nach den Übergangsregelungen auch auf vor Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, wenn der Täter zur Tatzeit als Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG zu qualifizieren ist; über die Anwendbarkeit hat der Tatrichter Feststellungen zu treffen.

5

Änderungen des materiellen Strafrechts (z. B. § 23 StGB n.F.), die die Möglichkeit der Strafaussetzung begründen, sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; insoweit kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen Angestellten Claus █████, geboren am ████████, aus █,

2.) ███ █████████, Lehrer ██████, ██, geboren ████████, █,

wegen Devisenvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat sowie teilweise Oberstaatsanwalt Dr. Hess als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Rechtspflege,

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 19. Februar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens und des Rechtsmittels des Angeklagten Claus █████, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Robert █████ war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Robert █████ & Co.; Kommanditist und Leiter der Außenhandelsabteilung der Firma war der Angeklagte Claus █████, sein Sohn. Dieser schloss im Einvernehmen mit seinem Vater im Sommer 1949 ein Einfuhrgeschäft mit der Schweizer Firma ████████ über Schokolade ab, die bei der ██████ █████████ AG in ██ lagerte. Vereinbarungsgemäß wurde über die gekaufte Menge von 50 to anstelle des vereinbarten Preises von 0,80 Dollar unter Zugrundelegung von 0,90 Dollar je kg die Rechnung vom 18. Juli 1949 über 45.000 Dollar ausgestellt. Die Angeklagten übergaben der Firma ██████ in ███ zur Sicherheit einen von Robert ██████ akzeptierten Wechsel über den etwa gleichen Betrag von 160.000 Sfrs, der aber später ins Inland zurückgelangte. Mit Schreiben vom 20. August 1949 übersandten die Angeklagten an die █████████████████ AG in ██ einen Scheck über 45.000 Dollar. Inzwischen bemühte sich Claus █████ ohne Erfolg bei der JEIA um eine Einfuhrbewilligung, erhielt aber dann gegen Zahlung von 2.000 DM an einen Ausländer, der sich John ██ nannte, einen Einfuhrschein, der gefälscht war. Diesen übergaben die Angeklagten in Kenntnis der Unechtheit am 26. August 1949 mit einem Scheck über 30.000 DM zur Sicherheit für die Beförderungskosten der █████ ███████ AG. Am 20. September 1949 wurde auf Grund des gefälschten Einfuhrscheins die Ware verzollt. An demselben Tage übergaben die Beschwerdeführer dem Mitangeklagten ██████, der als Vertreter der █████ ███████ AG handelte, zur vorläufigen Sicherheit und anschließenden Bezahlung einen Verrechnungsscheck über 280.000 DM, der den Betrag ihrer Schuld um etwa 146.000 DM überstieg. Dieser Scheck wurde durch einen Bevollmächtigten der Baseler Speditionsfirma mittels verschiedener Manipulationen bar eingelöst. Der Betrag wurde ungesetzlich in die Schweiz verbracht; für diese Verbringung sind jedoch die Beschwerdeführer nicht als verantwortlich angesehen worden. Die ihnen gegen ihre Schweizer Vertragspartner zustehende Forderung von 146.000 DM hat Claus █████ im Juli 1951 an einen Holländer ██ ███████████ abgetreten, diese Abtretung aber auf Anraten seines Vaters später rückgängig gemacht. Die Anmeldung des Auslandsguthabens wurde erst nach Einleitung des behördlichen Verfahrens bewirkt.

Die Strafkammer hat alle mit dem Schokoladengeschäft zusammenhängenden Verfehlungen der Angeklagten als eine fortgesetzte gemeinschaftlich begangene Tat angesehen und ausgeführt, beide hätten den Vorsatz gefasst, unter allen Umständen und notfalls unter Umgehung aller entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften das Geschäft abzuwickeln. Claus █████ als der rührigere Täter ist zu 5 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe, Robert █████ zu 3 Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs und die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Sie haben im Schuldspruch keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen ihre Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die im Gebrauch der gefälschten Einfuhrbewilligung gefunden worden ist, wenden, enthält ihr Vorbringen lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 337 StPO). Widersprüche oder Denkfehler lässt das Urteil nicht erkennen, auch Erfahrungssätze sind nicht verletzt.

2. Der Erörterung bedürfen jedoch die Einwendungen der Revision gegen die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Angeklagten als einer fortgesetzten Tat. Zwar kann dem Tatrichter gefolgt werden, wenn er annimmt, dass schon bei Abschluss des nach MRG Nr. 53 ohne Genehmigung verbotenen Einfuhrgeschäfts mit einer Schweizer Firma die Angeklagten den Entschluss fassten, auch weitere verbotene Handlungen vorzunehmen, um das Geschäft abzuwickeln. Ihr Gesamtvorsatz kann sich aber nur auf solche Einzelhandlungen erstreckt haben, die voraussehbar waren. Hiernach können folgende Verfehlungen als Fortsetzungstat zusammengefasst werden:

a) das Eingehen der Verpflichtung, an Devisenausländer den Kaufpreis zu zahlen, b) die Hingabe eines Wechselakzepts über 160.000 Sfrs, c) die Hingabe eines Schecks über 45.000 Dollar, d) die Begründung eines zu verschweigenden Auslandsguthabens durch Zahlung von 90 Cents anstelle von 80 Cents je kg, e) die Hingabe eines Schecks über 30.000 DM für Beförderungskosten, f) die Hingabe des Schecks über 280.000 DM für die Freigabe der Ware.

Nicht zu billigen ist dagegen die Eingliederung

a) der Zahlung von 2.000 DM an den Devisenausländer ███, b) des Gebrauchs der gefälschten Einfuhrbewilligung, c) der Nichtanmeldung und der Abtretung des Auslandsguthabens von 146.000 DM an den Holländer ██████

in den Fortsetzungszusammenhang.

Denn da Claus █████ zunächst versucht hatte, die Einfuhrbewilligung auf gesetzlichem Wege zu erlangen, ist es mindestens zweifelhaft, ob die Angeklagten von vornherein die Möglichkeit, dass sie durch Zahlung an einen Ausländer sich eine gefälschte Bewilligung zu verschaffen haben würden, ins Auge gefasst haben. Bis zur Ablehnung der beantragten Einfuhrbewilligung können die Beschwerdeführer schwerlich an die Verwendung einer falschen Einfuhrurkunde gedacht haben. Die Anmeldung des Auslandsguthabens von 146.000 DM kam erst in Frage, nachdem die Abrechnung über den Scheck von 280.000 DM an Hand des endgültigen Devisenkurses dieses Guthaben ergeben hatte, und der Entschluss zur Abtretung dieses Guthabens konnte erst gefasst werden, nachdem der Rückgewähranspruch den Angeklagten bekannt geworden war.

Durch die fehlerhafte, zu weit gehende Annahme einer fortgesetzten Tat sind die Angeklagten indessen nicht beschwert. Eine Aufteilung ihrer Verfehlungen in mehrere selbständige Straftaten würde ihnen nur dann Vorteil bringen, wenn dadurch ein Teil ihres strafbaren Verhaltens vom Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erfasst würde. Das ist aber nicht der Fall. Die Nichtanmeldung des Guthabens von 146.000 DM und seine nur Claus █████ zur Last fallende Abtretung liegen nach dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes. Aber auch die mit der Beschaffung und Benutzung der gefälschten Einfuhrbewilligung zusammenhängenden Handlungen (Zahlung von 2.000 DM an ███████ und Gebrauch der Urkunde), die deshalb zusammenzufassen sind, weil sie durch das in beiden Vorgängen liegende Devisenvergehen verbunden werden, erstrecken sich über den 15. September 1949 hinaus. Diese Straftat ist, mag sie auch in Einzelhandlungen bereits vor dem Stichtag vollendet worden sein, jedenfalls erst nachher, nämlich mit der Vorlegung der Urkunde beim Zollamt am 20. September 1949, beendet worden. Damit entfällt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Aber auch für die Straftaten, die als im Juli 1949 begonnene und auf Durchführung des Schokoladengeschäfts gerichtete fortgesetzte Handlung zu würdigen sind, können die Angeklagten keine Straffreiheit erlangen, da diese Handlungsreihe erst mit der am 20. September 1949 erfolgten Hingabe des Schecks über 280.000 DM beendet war. Hiernach ist die Revision, da auch sonstige, die Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennbar sind, im Schuldspruch zu verwerfen.

Dass das Verhalten der Angeklagten als Wirtschaftskraftat und nicht als bloße Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, ist bei dem Umfang des verbotenen Geschäfts auch ohne ausdrückliche Erörterung den Umständen zu entnehmen.

Hingegen ist der Revision im Strafausspruch stattzugeben.

a) Nach Verkündung des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer Claus █████ war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG n. F. Nach § 116 Abs. 1 JGG hat das Gesetz auch auf Verfehlungen Anwendung zu finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Es ist daher zu prüfen, ob auf den Beschwerdeführer die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind (§ 105 JGG). Hierzu sind noch Feststellungen des Tatrichters erforderlich, der auch gegebenenfalls zur Anwendbarkeit der §§ 20 ff. JGG wird Stellung nehmen müssen. Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über eine etwaige Abgabe des Verfahrens, soweit es Claus █████ betrifft, an das Jugendschöffengericht gemäß §§ 118 Abs. 1 und 2, 40 JGG und über die Kosten des gegen diesen gerichteten Verfahrens nach §§ 109 Abs. 2, 74 JGG zu überlassen ist.

b) Bezüglich des Angeklagten Robert █████ ist die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, weil inzwischen § 23 StGB n. F. in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung ist vom Revisionsgericht nach §§ 2 StGB, 354 a StPO zu berücksichtigen (BGH Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = BGHSt 37, 1953, 733). Da die äußeren Voraussetzungen des § 23 StGB an sich vorliegen, obliegt die Entscheidung über die Strafaussetzung dem Tatrichter. Nach Lage des Falls besteht ein so enger Zusammenhang mit der Strafzumessung, dass die Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen erforderlich erscheint.

GlanzmannDr. HirchnerJagusch
MantelSchalschaDr.
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