Revision verworfen: Verurteilung wegen Fremdabtreibung und fahrlässiger Tötung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 27/65
- Datum
- 23.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt, bestimmt diese Beschränkung den Umfang der gerichtlichen Überprüfung; nicht gerügte Tatbestandsfragen bleiben unberührt.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht strafverschärfend berücksichtigen, dass durch die Abtreibung eine weitere Straftat (z. B. fahrlässige Tötung) verwirklicht wurde; dies stellt nicht die unzulässige Heranziehung eines Tatbestandsmerkmals dar.
Die Entscheidung, von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen oder darauf zu verzichten, liegt im Ermessen der Strafkammer und ist nur bei Ermessensfehlern zu beanstanden.
Zur Überprüfung der Strafzumessung genügt, dass das Urteil die wesentlichen Strafzumessungsgründe darlegt; eine weitergehende detaillierte Begründung jeder Einzelüberlegung ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 27/65
in der Strafsache gegen G, Hausfrau, Emna Gertrud R, geborene ████████, ████, dort geboren am ██████, wegen Fremdabtreibung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Ca als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Oktober 1964 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in drei Fällen und wegen versuchter Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und einige Gegenstände, die zur Abtreibung verwendet wurden, eingezogen. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Obwohl ein ausdrücklicher Revisionsantrag nicht gestellt ist, ergibt die Revisionsbegründung deutlich, dass sie sich nur gegen den Strafausspruch richtet. Das so beschränkte Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Wegen der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch bedarf es keines näheren Eingehens auf den auch von der Revision berührten Umstand, dass die Angeklagte im Falle W______D ███ ██ Unrecht nur wegen versuchter Fremdabtreibung – statt wegen vollendeter Abtreibung – in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist (vgl. hierzu BGHSt 1, 278, 280; RGSt 67, 206). Da die Leibesfrucht, wie beabsichtigt, getötet wurde, wenn auch, was nicht gewollt war, zugleich mit der Schwangeren, ist es jedenfalls, auch abgesehen von der rechtlichen Würdigung, nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB keinen Gebrauch gemacht hat.
Rechtliche Bedenken bestehen ferner nicht dagegen, dass die Strafkammer im Falle █████ die Strafe „wegen des tödlichen Erfolges des Eingriffs“ geschärft hat. Damit hat die Strafkammer nicht unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal als strafschärfend herangezogen. Denn sie hat die Strafe aus § 218 Abs. 3 StGB entnommen; dabei konnte sie als straferschwerend berücksichtigen, dass die Angeklagte noch ein weiteres Strafgesetz verletzt hat (§ 222 StGB), weil die Abtreibungshandlung den Tod der Frau zur Folge hatte und die Angeklagte hierbei der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft. Das wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer von der in § 226 mit § 228 StGB festgesetzten Mindeststrafe ausgegangen ist (vgl. BGHSt 15, 345). Vielmehr durfte sie dieser Tatfolge auch bei der Höhe der Strafe Rechnung tragen.
Auch die sonstigen Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Eine besondere Leichtfertigkeit der Angeklagten hat das Landgericht zutreffend in dem Umstand gesehen, dass sie selbst den schlechten Zustand der Gebärmutter von Frau ███ festgestellt und deshalb einen weiteren Eingriff als zu gefährlich zunächst abgelehnt hatte, dann aber doch das Wagnis des Eingriffs unternahm. Auch das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als erschwerend gewertet. Es genügt im Übrigen, dass die Strafkammer ihre wesentlichen Strafzumessungsgründe im Urteil dargelegt hat. Entgegen der Meinung der Revision erscheint die im Falle W______D ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten angesichts der Strafdrohung durchaus maßvoll.
Gegen die Einzelstrafen in den übrigen drei Fällen hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Sie lassen auch ebenso wie die festgesetzte Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Wilims | Fischer |