BGH: Abgrenzung strafbare Fremdtötung von strafloser Teilnahme am Doppelselbstmord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 27/62
- Datum
- 06.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis kann sich aus einem ursprünglich arbeitsrechtlichen Verhältnis entwickeln; der bewusste sexuelle Missbrauch einer Abhängigen erfüllt auch bei gegenseitiger Zuneigung den Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht.
Wer den Entschluss zu einer Abtreibung im Inland fasst und im Inland wesentliche Vorbereitungshandlungen vornimmt, begeht die Tat im Sinne des Territorialprinzips bereits im Inland; die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts hängt dann nicht von den Voraussetzungen für Auslandstaten ab.
Die Annahme eines versuchten Tötungsdelikts bei einem gemeinsam gefassten Suizidentschluss setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass der Täter den anderen zur Selbsttötung bestimmt oder sich seiner als willenloses Werkzeug bedient; bloße Abhängigkeit oder psychische Beeinflussung genügt nicht ohne konkrete Tatsachengrundlage.
Bei Konstellationen eines „Doppelselbstmords“ ist die Grenze zwischen strafbarer Fremdtötung und strafloser Teilnahme am Selbstmord besonders sorgfältig anhand von Entschlussfreiheit, Willensrichtung und Tatherrschaft zu prüfen; Widersprüche in den Feststellungen gehen zulasten der Annahme eines Tötungsdelikts.
Erfolgt wegen unzureichender Feststellungen ein Wegfall eines Schuldspruchs, sind die hierdurch möglicherweise beeinflussten Strafaussprüche insgesamt aufzuheben; das Revisionsgericht kann bei fehlender Erwartbarkeit weiterer Feststellungen selbst freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Freiburg im Breisgau, 6. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Studienrat Joseph ███ ███ aus ██, ████, geboren am █████ in ██ bei ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Freiburg im Breisgau vom 6. Oktober 1961 aufgehoben 1. im Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens, 2. in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, seinem damals 16-jährigen Hausmädchen Inge █████, entspricht dem Gesetz. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass sich die ursprünglich arbeitsrechtlichen Beziehungen, dem Angeklagten bewusst, in ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis umgestaltet hatten, als er ehebrecherische Geschlechtsbeziehungen zu dem Mädchen aufnahm. Dass dies aus Zuneigung geschah, nimmt seiner Handlungsweise unter den gegebenen Umständen weder das Merkmal des Unzüchtigen noch des Missbrauchs zur Unzucht (BGHSt 8, 278, 282; 13, 352).
II. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Abtreibung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Er beging das Verbrechen, wie der Senat dem Urteil entnimmt, gemeinsam mit Inge █████, die es an sich geschehen ließ. Er handelte demnach als Mittäter (BGHSt 1, 139, 142; 3, 228 f.); so lautete bereits der Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses. Festgestelltermaßen hatte er den Entschluss zur Tat bereits im Inland gefasst, hier auch durch Beschaffen von Geldmitteln Vorbereitungen zu ihrer Ausführung getroffen. Er beging das Verbrechen mithin schon im Inland (§ 3 Abs. 3 StGB; RGSt 57, 144). Das deutsche Strafrecht gilt daher unabhängig von den Voraussetzungen, die § 3 Abs. 2 StGB an seine Anwendbarkeit auf eine Auslandstat knüpft. Daher kann es auf sich beruhen, ob die ärztliche Unterbrechung der Schwangerschaft bei dem Mädchen in einer Genfer Klinik gemäß Art. 120 SchweizStGB nicht als Abtreibung anzusehen ist (wie die Revision meint) oder dieser Vorschrift nur äußerlich genügt (wie das Schwurgericht anzunehmen geneigt scheint). Die Frage, ob die Tat des Angeklagten dennoch, nach deutscher Rechtsauffassung, strafwürdiges Unrecht und aus diesem Grunde deutsches Strafrecht anzuwenden sei, tritt dann nicht auf. Unbedenklich wäre sie mit dem Schwurgericht zu bejahen (siehe dazu außer RG HRR 1940, 1141 auch BGHSt 8, 349, 356 und § 5 Nr. 13 BE 1960 nebst Begründung hierzu und zu § 140 E 1960). Dass die Voraussetzungen für eine Schwangerschaftsunterbrechung nach deutschem Recht nicht gegeben waren, der Angeklagte dies auch erkannte, hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei festgestellt.
III. Zum Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat das Urteil keinen Bestand. Den Feststellungen zufolge beschloss der Angeklagte, nach Aufkommen seiner Verbrechen sich in einer ausweglosen Lage wähnend, sich selbst zu töten. Inge █████ fasste den gleichen Entschluss, weil sie meinte, ohne ihren Geliebten nicht weiter leben zu können. Nach zwei Tagen fast ziellosen Handelns und fortwährender Erörterungen ihres Plans und seiner Ausführung nahmen beide, der Angeklagte zunächst und seinem Beispiel folgend das Mädchen, mehrere Schlaftabletten, jedoch nicht in tödlich wirkender Menge.
Das Schwurgericht hat angenommen, Inge ███ habe den Entschluss aus dem Leben zu scheiden, in der Unerfahrenheit ihres jugendlichen Alters, in geistig-seelischer Unfähigkeit, den Wert des Lebens recht zu erfassen, fern der Geborgenheit des Elternhauses in einer „moralischen Zwangslage“, unter dem beherrschenden Einfluss des Angeklagten gefasst. In Wahrheit habe sie daher nicht frei und selbst gehandelt, sondern den Willen des Angeklagten verwirklicht, der sie sich zu völliger Abhängigkeit unterworfen und dann habe töten wollen, indem er sie bestimmte, selbst Hand an sich zu legen.
Diese Urteilsanschauung ist zwar rechtlich möglich (dazu RGSt 26, 242; 64, 30 f.; OGHSt 2, 5; BGHSt 2, 150, 151 f.; Begr. zum E 1960 vor § 134, S. 254). Sie findet jedoch in den Feststellungen des Schwurgerichts keine genügende Grundlage. Diese reichen weder für die Annahme aus, dass der Beschwerdeführer Inge ███████████ und sich ihrer selbst zur Ausführung des Verbrechens bedienen wollte, noch rechtfertigen sie den Schluss, das Mädchen habe wie willenlos nur als Werkzeug des Angeklagten gehandelt. Allerdings schließt es den Tötungswillen des Angeklagten nicht aus, dass beide gemeinsam aus dem Leben scheiden wollten. Immerhin verlangt die Frage schärferes Zusehen und strengere Prüfung. Denn in einem solchen Falle sind Seelenzustand und Willensrichtung des Urhebers des Tötungsgedankens verschieden von dem eines Menschen, der zwar den anderen von dessen eigener Hand zu Tode bringen, selbst aber am Leben bleiben will. Bei einer Sachgestaltung wie hier verläuft die Grenze zwischen strafbarem Tötungsverbrechen und strafloser Teilnahme am Selbstmord weniger deutlich als in einem Fall der letzterwähnten Art. Dennoch hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs, nicht minder das Schrifttum, stets an dieser Unterscheidung festgehalten; ihr folgt auch der Entwurf eines Strafgesetzbuches – E 1960 – (Begr. S. 254). Die Grenze darf sich daher nicht im Tatsächlich verwischen. In den Feststellungen des Urteils wird jedoch nicht klar erkennbar, dass der Angeklagte sie zum Strafbaren hin überschritten hatte.
Inge erklärte dem Urteil zufolge, als der Angeklagte ihr seine Absicht mitteilte, sich selbst zu töten, sie wolle es ihm gleichtun. Diesen Entschluss fasste sie nach ihren im Urteil wiedergegebenen Bekundungen unmittelbar, aus eigenen Stücken, ohne dass der Angeklagte – wie im Widerspruch dazu an anderer Urteilsstelle ausgeführt ist – auf sie einwirkte. Das Schwurgericht glaubt ihm sogar, dass er im Gegenteil versuchte, sie umzustimmen. Er erörterte nämlich mit ihr tagelang die Gründe für sein Vorhaben, aber auch die Gegengrunde gegen das ihre. Inwiefern sie dennoch den grundsätzlichen Unterschied zwischen ihren damaligen Lebensumständen und der Lage des Angeklagten verkannte, erläutert das Schwurgericht nicht näher. Es bringt diese Ansicht auch nicht in Einklang damit, dass Inge █████ Zweifel äußerte, ob der geplante letzte Schritt notwendig sei. Dass der Angeklagte diesen Zweifeln sofort nachgab, sie sogar durch entsprechende Vorstellungen und das Anerbieten begünstigte, Inge wieder in die Obhut der Eltern zu bringen, entwertet die Ansicht des Schwurgerichts, dass er Inge in einer „moralischen Zwangslage“ hielt, die sie „nur noch so denken und handeln ließ, wie er es wünschte“. Ohnehin verträgt sich diese Urteilswendung, die auf die Annahme unmittelbaren Tötungsvorsatzes beim Angeklagten hindeutet, nicht mit denjenigen Urteilsausführungen, nach denen er mit bedingtem Tötungswillen handelte. Bei der Auffassung, er habe Inge ██ ███ Entschlussfreiheit nur scheinbar mit (leeren?) Worten gelassen, übergeht das Schwurgericht die Tatsache, dass die Polizei bereits nach ihm fahndete; nicht minder den Umstand, dass er Inges Bewegungsfreiheit nicht einengte. Jedenfalls ist nichts Gegenteiliges festgestellt. Dagegen teilt das Urteil mit, dass er das Mädchen am Tage nach dem Selbstmordentschluss in Freiburg, das nur wenig von ihrem Heimatort entfernt ist, einige Zeit sich selbst überließ. Vor allem erklärt das Urteil nicht, warum der Angeklagte, wenn er entschlossen war, Inge ████ durch ihre eigene Hand umzubringen, die Verwirklichung der selbstmörderischen Absicht tagelang hinzögerte, sie dann nicht nur dem Mädchen vollständig überließ, sondern dabei sich selbst in einen Zustand erheblicher Minderung der Handlungsfähigkeit versetzte, durch diese Schwächung seiner Willenskräfte – gerade in dem entscheidenden Augenblick – den erstrebten Erfolg aufs Spiel setzte und vollends das Geschehen aus der Hand gab, als er, dem Mädchen in der Ausführung des Entschlusses vorangehend, alsbald das Bewusstsein verlor.
Die in diesen Umständen begründete Ungewissheit, ob er es schließlich nicht bloß hinnahm, dass sie dann doch „auf ihrem Willen beharrte“, mit ihm gemeinsam zu sterben, hat das Schwurgericht nicht einwandfrei beseitigt.
Die Feststellungen tragen ferner nicht die Urteilsannahme, Inge ███ habe die nötige Urteilskraft gefehlt, die Tragweite ihres Entschlusses zu ermessen. Inge hatte zwar das 18. Lebensjahr zur Tatzeit noch nicht vollendet. Diese Altersgrenze mag als allgemeiner Anhalt dafür brauchbar sein, ob ein junger Mensch die nötige Reife hat, den Wert des Lebens zu beurteilen (vgl. RGSt 72, 400). Sie gilt nicht als eine feste und unverrückbare Regel. Vielmehr ist die Frage in jedem Einzelfall zu prüfen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Schwurgericht dabei alle dafür bedeutsamen Umstände in Betracht gezogen hat. Inge █████ war der erwähnten Altersgrenze nicht mehr fern. Sie hatte, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, den Haushalt des Beschwerdeführers mit wachsender Selbständigkeit versorgt, sodann eine ähnliche Stelle im Ausland versehen und war es daher nicht ungewohnt, dem Elternhause fern und auf sich gestellt zu sein. Den Rückhalt am Elternhaus hatte sie keineswegs aufgegeben.
Mit seiner anderen Annahme widerspricht sich das Urteil; denn es macht dem Angeklagten gerade zum Vorwurf, dass er das Mädchen nicht in die Obhut der Eltern zurückbrachte. Auch die Ansicht des Schwurgerichts, Inge sei unkritisch und nicht urteilsfähig gewesen, stimmt mit den Feststellungen nicht überein. Von ursprünglichem Lebenswillen lehnte sie nicht nur die anfangs beabsichtigte Todesart des Erschießens ab, sondern zog auch in Zweifel, ob es überhaupt notwendig sei, aus dem Leben zu gehen. Nach misslungenem Vorhaben verhielt sie sich umsichtig und vernünftig. Auch hier bleibt daher der Zweifel, ob ihr Entschluss nur der Unterwerfung unter den Willen des Angeklagten entsprang oder – zwar stark gefühlsbetont, doch erwogen und ursprünglich – war. Im Ganzen erweist sich danach die Annahme des Schwurgerichts als brüchig, Inge █████ habe, dem Angeklagten bedingungslos ergeben, nur dessen Tötungswillen an sich selbst vollziehen wollen. Damit fällt der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Denn die Frage bleibt beiseite, ob der Angeklagte, weil er das Mädchen in eine gefährliche Lage gebracht hatte, verpflichtet gewesen wäre, es vom Selbstmord abzuhalten; die sogenannte Garantenpflicht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher stets nur bei Unterlassungstaten anerkannt (siehe dazu BGHSt 16, 155). Zugleich erledigt sich die Verfahrensrüge, die nur diesen Urteilsabschnitt betrifft. Bei der eingehenden Beweisaufnahme, den begrenzten Beweismöglichkeiten und der länger zurückliegenden Tatzeit sind in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen als bisher nicht zu erwarten. Der Senat spricht daher den Angeklagten unmittelbar frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last (§ 465 StPO). Jedoch muss der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst tragen (§ 467 Abs. 2 S. 1 StPO).
IV. Die Strafaussprüche hebt der Senat insgesamt auf, weil sie von dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags beeinflusst sein können. Er verweist die Sache an die Strafkammer zurück, da diese nunmehr zuständig ist (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1, § 80 GVG). Sie ist nicht gehindert, in dem durch § 358 Abs. 2 StPO bestimmten Rahmen den Selbstmordversuch des Mädchens als außertatbestandliche Folge bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 10, 259). Sie wird prüfen müssen, ob es als eine nach § 60 StGB anrechenbare Freiheitsentziehung zu gelten hat, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme durch die Polizei statt zur Untersuchungshaft wegen Haftunfähigkeit in die Psychiatrische und Nerven-Klinik verbracht wurde (BGHSt 4, 325).
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Sanders |