Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei gemeinsamer gefährlicher Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 2/76
Datum
16.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer hat Mittäterschaft festgestellt, weil der Angeklagte die erhebliche Misshandlung als eigene Tat gewollt hat, auch wenn andere den Exzess ausführten. Strafzumessungs- und Bewährungseinwände blieben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft ist gegeben, wenn der Beteiligte durch gemeinsamen Tatentschluss und Willen zur Verwirklichung einer erheblichen Misshandlung die Tat als eigene übernimmt, auch soweit andere die eigentliche Ausführung vornehmen.

2

Eine gefährliche Körperverletzung kann den Tatbestand erfüllen, wenn mehrere gemeinschaftlich eine schwere Verletzung herbeiführen; die Tatbegehung durch mehrere rechtfertigt die Anwendung des gemeinschaftlichen Tatbestands.

3

Bei Gesetzesänderungen mit unterschiedlichen Strafrahmen kann eine fehlerhafte Bezugnahme auf einen bestimmten Strafrahmen unbeachtlich bleiben, wenn sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, dass das Gericht auch unter dem milderen Rahmen die gleiche Strafe festgesetzt hätte.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn keine besonderen tat- oder täterbezogenen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die eine Bewährung rechtfertigen würden.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 17. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 2/76

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Raif ██ zuletzt wohnhaft gewesen in Würzburg, geboren am ██ 1950 in █ u. a.

Sachbezeichnung: wegen gefährlicher Körperverletzung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. Juli 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer stellt u. a. fest: Der Angeklagte vereinbarte mit vier anderen Jugoslawen, seinen Landsmann █████ körperlich zu misshandeln. Drei Schläger verwirklichten den gemeinsamen Entschluss in Gegenwart des Angeklagten. Dabei gingen sie in der Art der Ausführung über den ursprünglichen Tatplan hinaus. Sie schlugen mit Eisenstangen auf █████ ein und verletzten ihn schwer. Der Angeklagte sah interessiert zu. Er entfernte sich, möglicherweise, ehe der Schlag fiel, der den Unterschenkel des █████ zerschmetterte. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass er eine erhebliche Misshandlung des █████, wenn auch nicht den Exzess, als eigene Tat wollte.

Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft hinreichend dargetan. Der Tatbestand des § 223a StGB ist erfüllt, weil die Körperverletzung von mehreren gemeinschaftlich begangen ist.

II. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat die Strafe dem § 223a StGB n. F. entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sie sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, den milderen Strafrahmen des § 228 StGB a. F., der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden.

Der Senat kann aber auf Grund der Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ausschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie § 228 StGB a. F. beachtet hätte. Der Unterschied in den Obergrenzen der Strafrahmen bedingt hier ersichtlich keine unterschiedliche Bewertung der zur Aburteilung stehenden Tat. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten liegt weit unterhalb der Obergrenzen beider Vorschriften. Die Strafkammer war entschlossen, den Strafrahmen des § 223a StGB „in nicht unerheblicher Weise auszuschöpfen“ (UA S. 17). Es ist davon auszugehen, dass sie das gleiche im Rahmen des § 228 StGB a. F. getan hätte. Für sie standen der Plan einer erheblichen Gesundheitsschädigung, die Warnung des Angeklagten vor ähnlichen Taten und die Generalprävention im Vordergrund. Diese strafschärfenden Gesichtspunkte hätten auch innerhalb des Ermessensspielraums des § 228 StGB a. F. in gleicher Weise Beachtung gefunden. Geldstrafe schied von vornherein aus (UA S. 17). An der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hatte sich nichts geändert, weil besondere tat- oder täterbezogene Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB fehlen (UA S. 18).

Pfeiffer Mos1 RiBGH Pikart ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

PfeifferKuhn
Woesner
Revision verworfen: Mittäterschaft bei gemeinsamer gefährlicher Körperverletzung bestätigt — Themis