Revision verworfen: Verjährungsunterbrechung durch Beschwerdeentscheidungen zu Durchsuchung/Beschlagnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 275/95
- Datum
- 01.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerdeentscheidung über eine Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung bewirkt nach § 78c Abs.1 Nr.4 StGB die Unterbrechung der Verjährung für den Tatverdächtigen, auch wenn die Maßnahme unmittelbar nur Dritte betrifft.
Für die Wirksamkeit der Verjährungsunterbrechung ist unerheblich, wer von der Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist; Maßnahmen gegen nicht tatverdächtige Dritte können Verjährungswirkungen zu Lasten des Tatverdächtigen entfalten.
Beschlüsse über Beschwerden Dritter gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen beziehen sich rechtlich weiterhin auf den Tatverdächtigen, da Aufhebung oder Bestätigung der Maßnahme die Beweislage und den Fortgang des Verfahrens gegen den Tatverdächtigen beeinflussen.
§ 78b Abs.4 StGB (Ruhen der Verjährung nach Eröffnung des Hauptverfahrens bei besonders schweren Fällen) bleibt von § 78c Abs.3 Satz 2 unberührt und ist in Fällen anzuwenden, in denen die Verjährung zum 1. März 1993 noch nicht eingetreten war, unabhängig davon, ob die erhöhte Strafdrohung konkret zur Anwendung kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 19. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 275/95 vom 1. August 1995 in der Strafsache gegen █ Helmut Adam aus ██, geboren am ███ 1949 in ████ wegen Betruges
vorgehend LG Ulm vom 19. Januar 1995 – II KLs 24 Js 13226/93 II Ak 113/93
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verjährung ist weniger als fünf Jahre vor Erhebung der Anklage vom 16. August 1993 zuletzt durch Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 27. Juni 1989 unterbrochen worden (§ 78 Abs. 1 Ziff. 4 StGB).
Die Ehefrau des Angeklagten hatte sich mit ihrer Beschwerde dagegen gewandt, dass bei der Durchsuchung der ehelichen Wohnung am 9. Juni 1988 auch Wohnräume durchsucht worden seien, die ausschließlich von ihr bewohnt wurden. Die Mutter des Angeklagten hatte das Ziel verfolgt, die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung der elterlichen Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Gegenstände aufzuheben. Beide Rechtsbehelfe zielten also darauf ab, die zugrundeliegenden amtsrichterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aufheben zu lassen. Das Landgericht hat die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts aufrechterhalten. Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung ist maßgebend, dass sich die Beschwerdeentscheidung – im Sinne des § 78c Abs. 1 StGB – auf den Angeklagten bezog, das mit der Durchsuchung oder Beschlagnahme fortgeführte Verfahren sich gegen den Angeklagten richtete.
Unerheblich ist demgegenüber, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die StPO in den §§ 98 Abs. 2, 103 StPO Beschlagnahmen und Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Ziff. 4 StGB jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung ohne eine der Ziff. 1 bis 3 entsprechende Einschränkung dahingehend zu machen, dass der Beschuldigte zuvor Kenntnis von Ermittlungen erhalten haben muss. Auch eine ausschließlich bei Dritten vorgenommene Maßnahme wirkt daher zu Lasten des Tatverdächtigen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 78c Rdn. 12), sie bezieht sich auf ihn.
Auch die Entscheidungen über die Beschwerden Dritter gegen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen beziehen sich weiterhin auf den Tatverdächtigen. Dies folgt nicht nur aus dem klaren Wortlaut des § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB, sondern auch aus der allgemeinen Überlegung, dass mit dem Verbot einer richterlich angeordneten Durchsuchung oder der Aufhebung einer Beschlagnahme sich die Beweissituation für den Tatverdächtigen verändert, gleichviel aufgrund welcher Rechte Dritter die Aufhebung erfolgen musste. Umgekehrt ermöglicht die Bestätigung der richterlichen Maßnahme den ungehinderten Fortgang des Verfahrens gegen den Tatverdächtigen (vgl. Stree aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.).
Der Senat teilt daher nicht die Auffassung der Revision, die Beschwerdeentscheidungen könnten allein Rechtswirkungen für die Person des jeweiligen Beschwerdeführers entfalten. Dass sich die Ermittlungen hier auf den Angeklagten bezogen, kommt zusätzlich jeweils im Rubrum der der Beschwerdeentscheidung zugrundeliegenden Beschlüsse des Amtsgerichts Konstanz klar zum Ausdruck.
2. Absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist nicht eingetreten, denn die Vorschriften über das Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB) bleiben von § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB unberührt. Nach § 78b Abs. 4 StGB ruht die Verjährung in Fällen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. [REDACTED] StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von fünf Jahren, wenn das Gesetz für einen besonders schweren Fall des angeklagten Delikts Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und die Sache vor dem Landgericht eröffnet ist. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.
§ 78b Abs. 4 StGB (eingefügt durch Art. 6 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 – BGBl. I S. 50) gilt seit dem 1. März 1993. Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Verjährung vor diesem Termin noch nicht eingetreten war. Die Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NStZ 1994, 480).
Für die Geltung der Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die verschärfte Strafdrohung im konkreten Fall zur Anwendung kommt (Jahnke in LK 11. Aufl. § 78b Rdn. 19). Allein die Beschränkung auf Sachen, die vor dem Landgericht eröffnet sind, soll gewährleisten, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht in Bagatellfällen zum Tragen kommt (vgl. Siegismund/Wickern wistra 1993, 141).
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