Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen unzureichender Vorsatzbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 275/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Haupttäters wegen versuchten Totschlags und die damit verbundenen Verurteilungen (u. a. Beihilfe, gefährliche Körperverletzung) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er bemängelt, dass die Urteilsgründe die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht tragfähig darlegen. Insbesondere sprechen Tatsachen wie ausbleibende Eröffnung von Körperhöhle, gesicherte ärztliche Versorgung und das Verhalten des Opfers für eine mögliche bewusste Fahrlässigkeit. Die weitergehende Revision eines Mitangeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes reicht nicht die bloße Vorstellung, eine Handlung könne tödlich enden; es müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich das Billigen des Todeserfolgs ergibt.

2

Bei der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit besteht für den Tatrichter eine erhöhte Begründungspflicht; die Urteilsgründe müssen nachvollziehbar darlegen, welche tatsächlichen Anknüpfungspunkte auf den Willen zum Inkaufnehmen des Todeserfolgs schließen lassen.

3

Führt die Aufhebung der Verurteilung des Haupttäters zum Wegfall des zugrunde liegenden Tatbestandes, ist eine tateinheitlich ausgesprochene Beihilfeverurteilung insoweit ebenfalls aufzuheben.

4

Bei der Würdigung des inneren Tatbestands sind Umstände wie Art und Schwere der Verletzungen, das unmittelbare Eintreten medizinischer Hilfe sowie das Verhalten des Opfers zu berücksichtigen; diese können das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 22. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Birol ██ aus M___., geboren am █ 1961 in █/Kreis █ (Türkei), Yüksel SC aus █, geboren am █ 1961 in █ (Türkei), wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben

1. hinsichtlich des Angeklagten A__) in vollem Umfang;

2. hinsichtlich des Angeklagten SC), soweit dieser wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Sahin wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 1986 ausgeführt:

„Die Verurteilung des Angeklagten A__) wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Angeklagte A__) auf den Zeugen KC__) mit bedingtem Tötungsvorsatz eingestochen habe, ausgeführt (UA S. 80–82), es sei jedem Menschen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst, dass solche Messerstiche, wie sie A__) dem Zeugen KC__) versetzt habe, einen erheblichen Blutverlust bewirken und so zum Verbluten des Opfers führen könnten. Auch sei es selbstverständlich, dass Messerstiche, wenn sie darüber hinaus große Blutgefäße oder gar die Körperhöhle eröffneten, in fast allen Fällen eine konkrete Lebensgefahr verursachten. Das alles habe auch der Angeklagte A__) gewusst. Da er aber gleichwohl zugestochen und es dem Zufall überlassen habe, ob sich die erkannte Gefahr verwirkliche oder nicht, habe er den tödlichen Erfolg billigend in Kauf genommen. Diese Erwägungen reichen hier zur Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus. Zwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in äußerste Gefahr bringt und mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet, naheliegend, dass er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt. Jedoch ist es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, dass der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur bewusst fahrlässig handelt. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungsoder Verletzungsvorsatz steht, kann dem Täter gerade in Bezug auf den Tötungserfolg nur (bewusste) Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Für den Tatrichter ergeben sich deshalb bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen

besonders hohe Anforderungen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH Strafverteidiger 1984, 187/188; BGH bei Holtz MDR 1985, 794). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Der Angeklagte hat zwar seinem Opfer sechs Messerstiche „in den Rumpf“ versetzt. Keiner dieser Stiche hat aber die „Körperhöhle“ oder gar „ein großes Blutgefäß“ eröffnet (UA S. 15/16, 77/78). Dies ist darauf zurückzuführen, dass entweder die Klinge des Tatmessers zu kurz war oder, was wahrscheinlicher ist, dass der Angeklagte nicht mit voller Wucht zugestochen hat (UA S. 10, 16, 30, 78–80). Hinzu kommt, dass der Angeklagte A__) nach den sechs Messerstichen zwar zunächst von KC__) ablassen musste, weil die Polizeibeamten in die Auseinandersetzung eingriffen (UA S. 17).

Kurz darauf ging KC__) aber wieder auf den Angeklagten zu, stieß mit dem Kopf nach ihm und forderte ihn auf, den Kampf fortzusetzen. Das tat A__) jedoch nicht, sondern wandte sich ab und verschwand in der Menschenmenge (UA S. 18/19). Dabei muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er die Aufforderung KC__) zur Fortsetzung des Kampfes durchaus mit weiteren Messerstichen hätte beantworten können, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Messers war (UA S. 18, 63, 73).

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Tat unter den Augen der Polizei geschehen ist, so dass die alsbaldige ärztliche Versorgung des Tatopfers entgegen der Annahme des Schwurgerichts (UA S. 81) nicht „dem Zufall überlassen“ blieb, sondern im Gegenteil sicher gewährleistet war, ganz abgesehen davon, dass KC__) nach den Messerstichen nicht zusammengebrochen ist oder sonstige Beeinträchtigungen gezeigt hat; er hat vielmehr den Angeklagten ganz unbeeindruckt zur Fortsetzung des Kampfes aufgefordert.

Alle diese Umstände hätten dem Schwurgericht Veranlassung geben müssen, sich eingehender mit dem inneren Tatbestand auseinanderzusetzen.

Es ist nicht auszuschließen, dass es dann statt von bedingtem Tötungsvorsatz von einer minderen Schuldform ausgegangen wäre. Die Verurteilung A__) wegen versuchten Totschlags muss deshalb aufgehoben werden. Dies nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.

Mit der Aufhebung der Verurteilung des Haupttäters A__) kann auch die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Beihilfe nicht bestehen bleiben. Das führt wegen der tateinheitlichen Begehung ferner zur Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten SC__). Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, ob die Behauptung der Revision zutrifft, dass SC__) seine Flugblätter bei der Suche nach seiner Brille noch in der Hand gehabt habe. Das auf Seite 70 der Urteilsgründe in Bezug genommene Foto ist insoweit nicht eindeutig. Allerdings lässt sich nicht ausschließen, dass die wegen des Widerstands verhängte Einzelstrafe ohne die zusätzliche Verurteilung milder ausgefallen wäre. Deshalb muss diese Einzelstrafe ebenfalls aufgehoben werden.“

Dem tritt der Senat bei. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten SC__) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist ergänzend zu bemerken, dass es bei dem Zustand der Flugblätter, die Sahin auf dem in Bezug genommenen Lichtbild in der Hand hat, möglich ist, dass er sie beim Schlagen in der Hand behalten oder sie später wieder aufgelesen hat.

SchauenburgMaulSchimansky
UlsamerGranderath
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