Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 27/58
Datum
28.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Lehrers wegen Unzucht mit einer Schülerin ein und rügte Verletzung der Aufklärungspflicht sowie sachliche Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision; die Vorinstanz habe nicht zu Unrecht auf die Vernehmung bestimmter Zeugen verzichtet. Die Urteilsgründe und die Beweiswürdigung lassen keine Rechtsfehler erkennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nur vor, wenn das Unterlassen von Ermittlungshandlungen zu einer entscheidungserheblichen Lücke im Vortrag oder in der Beweiswürdigung führt.

2

Das Revisionsgericht darf das Ergebnis der Beweisaufnahme nur insoweit berücksichtigen, als es in den Urteilsgründen niedergelegt ist.

3

Ergibt sich, dass die Verfahrensbeteiligten — namentlich die Staatsanwaltschaft — auf die Vernehmung bestimmter Zeugen einvernehmlich verzichtet haben, besteht keine Pflicht des Gerichts, diese Zeugen nachträglich zu vernehmen, soweit nicht erkennbar ist, dass ihre Aussagen entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben würden.

4

Die bloße Behauptung, frühere Verfehlungen eines Beschuldigten könnten dessen Gesinnung belegen, rechtfertigt ohne konkreten Anknüpfungspunkt zur streitigen Tatlage nicht die Anordnung zusätzlicher Beweise.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 28. Oktober 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Lehrer █████████ aus █████████, geboren am ████████ 1903 in ████, Kreis [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ebner Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Oktober 1957 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Anfang August 1953 an seiner früheren, am 16. August 1949 geborenen Schülerin Heidelore █████████ in wollüstiger Absicht eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat. Die Strafkammer hat den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil sie sich trotz erheblicher Verdachtsgründe nicht überzeugen konnte, dass er das Alter des Mädchens kannte oder mit der Möglichkeit rechnete, die Verletzte werde noch keine 14 Jahre alt sein, und die Tat trotzdem beging.

Die Staatsanwaltschaft hat die Freisprechung angefochten; sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.

Dem Angeklagten legt der Eröffnungsbeschluss noch Verfehlungen an seiner früheren Schülerin Emma [REDACTED], nunmehr verheiratete [REDACTED], zur Last. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Strafkammer die hierzu geladenen Zeugen nicht gehört hat. Nach der Revisionsbegründung sollten die nicht vernommenen Zeugen im Wesentlichen bekunden, dass der Angeklagte in einigen Fällen früheren Schülerinnen unsittliche Anträge gestellt habe und ein Mensch sei, dem jede Achtung moralischer und gesetzlicher Schranken fehle.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rüge den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, so kann sie doch nicht durchgreifen.

Nachdem sich in der Hauptverhandlung ergeben hatte, dass Frau ██ █████ wegen einer bevorstehenden Entbindung nicht vor Gericht erscheinen konnte, wurden die Zeugen, die Frau ██ vor allem ersetzen sollten, im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten entlassen, und das Verfahren insoweit abgetrennt. Da die Staatsanwaltschaft damit einverstanden war, dass die Zeugen nicht vernommen wurden, und im Verlauf der Verhandlung auf eine weitere Beweiserhebung verzichtete, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen musste, zur Erforschung der Wahrheit die Zeugen anzuhören. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass aus ihren Aussagen bestimmte Anhaltspunkte für die Vorstellungen des Angeklagten von dem Alter der Heidelore █████████ zu gewinnen waren.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das Revisionsgericht darf das Ergebnis der Beweisaufnahme nur insoweit berücksichtigen, als es in den Urteilsgründen niedergelegt ist.

Soweit das Landgericht von einem verlängerten Schuljahr spricht, steht das entgegen der Auffassung der Revisionsführerin nicht in Widerspruch zu den Denkgesetzen. Nach den Feststellungen war Heidelore █████████ bis zum Ende des Schuljahres 1952/1953 schulpflichtig. Im Jahre 1953 wurden die Volksschüler der letzten Schulstufe erst im Juli 1953 entlassen, während das normale Schuljahr zu Ostern endete.

Die Urteilsgründe lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

MantelDr. PeetzWerner
GeierDr. Ebner
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen — Themis