Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Autostraßenraub – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 275/70
Datum
22.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Karlsruhe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund ist ein unauflöslicher Widerspruch in den Feststellungen, der eine rechtliche Beurteilung der Anwendbarkeit der §§ 316a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verhindert. Es sind weitere Feststellungen zur Fortdauer der Nötigung, zum Tatplan und zum Mittätervorsatz zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegen in den Feststellungen unvereinbare Aussagen, ist das Urteil aufzuheben, weil das Revisionsgericht mangels eindeutiger Tatsachengrundlage die rechtliche Beurteilung nicht vornehmen kann.

2

Zur Anwendung strafschärfender Vorschriften muss der Tathergang so festgestellt sein, dass insbesondere die Frage des Fortbestehens von Gewalt oder Nötigung während nachfolgender Handlungen klar zu beurteilen ist.

3

Zur Beurteilung des Mittätervorsatzes sind hinreichende Feststellungen darüber erforderlich, wann und wie Absprachen über den Tatplan getroffen wurden.

4

Nimmt das Urteil mehrere selbständige Handlungen an, sind die diesbezüglichen Feststellungen so zu treffen, dass Rechtsfolgen und Verantwortlichkeiten eindeutig zuordenbar bleiben; sonst ist die Entscheidung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 3. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 275/70 in der Strafsache gegen

███ ████████████████████████ █████ 1. M dort geboren am ███ ██ █████, zur ████ in ██████████████████

███ ███████████ Klaus-Dieter 2. █, dort geboren ████ ██ 1948, zur Zeit in ██████████████████, den █████ ████████ 3. ██ ████ ██ ██, zur Zeit in ██████████████████, geboren am ████ » Ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter ██████ 4. 1941 ██ ███, geboren am ████, zur Zeit in ██████████████████ wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Misl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt ███ aus ███ als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu 3., Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revisionen der ██████████████████ und der Angeklagten M— und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat jeden der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung und gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten ████████ die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, die Einziehung seines Führerscheins angeordnet und bestimmt, dass ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten M— und ██████ Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer enthalten einen unlösbaren Widerspruch; dem Revisionsgericht ist es deshalb mangels eindeutiger Tatsachengrundlage nicht möglich zu beurteilen, ob die Anwendbarkeit der §§ 316a, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Recht verneint worden ist.

Nach dem Urteil bemerkte Preisner schon auf der Fahrt nach █████████, dass man es auf sein Geld abgesehen hatte (UA S. 7). Die Wegnahmeversuche ████ und ███ bei der Fahrt aus der Stadt heraus wehrte er ab (UA S. 8), und die Erzählungen über seinen Rauschgifthandel brachte er nur vor, um die Angeklagten von ihrem Vorhaben abzulenken. Damit lässt sich die Feststellung nicht vereinbaren, der Plan der Angeklagten sei dahin gegangen, ██ ███ Geld unbemerkt – und damit ohne Gewalt – wegzunehmen (UA S. 14). Täter und Opfer wussten, worum es ging. Dass die Angeklagten bei dieser Sachlage auf der Fahrt zum Seitenweg und auf diesem Halteplatz nur einen Taschendiebstahl und nicht auch – falls notwendig – eine gewaltsame Wegnahme beabsichtigten, ist deshalb dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen.

Zu bemerken ist hierzu, dass der Sachverhalt anders gestaltet ist als in dem Fall, der der Entscheidung des BGH NJW 1970, 1381 Nr. 17 zugrunde liegt.

In der neuen Hauptverhandlung hat der Tatrichter Gelegenheit zur Prüfung, ob etwa die bei Beginn der Fahrt in der ███████████ verübte Gewalt andauerte, während die Angeklagten ██████ und M— die Brieftasche wegzunehmen versuchten (UA S. 8). Die Nötigung hält das Landgericht nach den bisherigen Feststellungen erst für beendet mit dem Halt bei der ███ Allee (UA S. 13). Auf Grund der neuen Feststellungen wird auch erneut zu untersuchen sein, ob das „Herumstoßen“ ██ auf den Seitenweg nur eine „Unmutsreaktion“ (UA S. 15) der Angeklagten war. Schließlich wird auch versucht werden müssen, zur Beurteilung des Mittätervorsatzes eingehendere Feststellungen darüber zu treffen, wann und wie die Angeklagten Vereinbarungen über den Tatplan getroffen haben.

2. Der oben aufgezeigte Widerspruch kann sich auch zu Ungunsten der Angeklagten insoweit ausgewirkt haben, als die Strafkammer zwei selbständige Handlungen angenommen hat. Das Urteil war deshalb auch auf die Revision der Angeklagten ██████ und M— aufzuheben.

MoslLoesdauMeise
PikartZipfel
Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen bei Autostraßenraub – Zurückverweisung — Themis