Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen bei räuberischer Erpressung - Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 275/67
Datum
04.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH machte die Revision des Angeklagten wegen Sachrüge erfolgreich und hob das Urteil auf, da die Feststellungen nicht erkennbar machten, dass der Angeklagte gerade durch Gewalt einen über seinen vermeintlichen Anspruch hinausgehenden Vermögensvorteil erzwingen wollte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; dabei ist auch zu prüfen, ob allenfalls Nötigung vorliegt und Zeugen nochmals zu vernehmen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer räuberischen Erpressung ist erforderlich, dass der Täter Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Durchsetzung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils einsetzen wollte; der Glaube an einen (auch nur vermeintlichen) Zahlungsanspruch steht dem regelmäßig entgegen.

2

Fehlen in den Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Täter auf die Erzwingung eines die vermeintliche Forderung übersteigenden Betrags ankam, genügt dies nicht für die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung.

3

Bei Tateinheit mehrerer Delikte ist ein Urteil aufzuheben, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen die für die Qualifikation und den Vorsatz erforderlichen Elemente nicht hinreichend ergeben.

4

Im Revisionsrückverweis ist zu prüfen, ob statt der räuberischen Erpressung zumindest eine Nötigung verwirklicht wurde; hierfür kann eine erneute Zeugenvernehmung erforderlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 25. Januar 1967

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kellner Stanislaus ██, geboren am ██ 1945, wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, auf den Antrag des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 4. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 25. Januar 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Ulm (Donau) zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines „Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung“ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, er habe geglaubt, gegen den Jugoslawen einen Anspruch auf Zahlung seiner Zeche zu haben. Die gewaltsame Durchsetzung eines solchen – wirklich bestehenden oder nur vermeintlichen – Anspruchs könne daher nicht als räuberische Erpressung gewertet werden (vgl. BGHSt 12, 105).

Hieran mag nichts zu ändern sein, soweit der Angeklagte nur 12,50 DM erhalten hat. Denn das Urteil läßt nicht erkennen, daß es dem Angeklagten gerade auch darauf ankam, durch Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Herausgabe eines die Zechschuld übersteigenden Betrages zu veranlassen. Vielmehr schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß der Angeklagte zunächst überhaupt nicht erkannt hat, mehr erhalten zu haben, als er nach seiner Vorstellung verlangen durfte.

Unter diesen Umständen muß das Urteil angesichts der Tateinheit insgesamt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich nicht neben der vorsätzlichen Körperverletzung wenigstens einer Nötigung schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 17, 328). Hierbei wird jedoch darauf hingewiesen, daß auch zur Klarung der näheren Umstände des Tathergangs in dieser Richtung eine Vernehmung des Zeugen ███, sofern noch durchführbar, kaum zu umgehen sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1967 – 1 StR 671/66; Geier in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., StPO § 244 Anm. 6; Schwarz/Kleinknecht, 28. Aufl., StPO § 244 Anm.).

[Unterschriften]

LoesdauMaiPikart
SeibertHenning
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