Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 275/66
- Datum
- 07.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer in die höhere Zuständigkeit fallenden vorsätzlichen Tat ergeben.
Eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die Urteilsgründe den Tathergang und die entscheidungserheblichen Umstände ausreichend darstellen und keine konkreten Anhaltspunkte eine ergänzende Beweisaufnahme (z. B. Augenschein oder Sachverständigengutachten) erfordern.
Die Revision ist insoweit unbehelflich, als sie die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; Widersprüche zwischen Urteilsgründen und dem Protokoll der Hauptverhandlung nach § 273 Abs. 2 StPO können die Revision nicht tragen.
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Beschuldigte durch pflichtwidriges Verhalten die vorhersehbare Folge des Todes herbeiführt; das Verhalten trotz ausdrücklicher Hinweise auf die Gefährlichkeit kann den tatbestandlichen Unrechtsgehalt begründen (vgl. § 222 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. Januar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Maurermeister Manfred ████, ███, geboren am ████████ 1936 in ███████, aus ████████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966 auf Grund der Verhandlung am 27. September 1966, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ██████ Rechtsanwalt als Verteidiger in der Verhandlung, ██████████████████████ und ████ als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 1966 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Nebenklägern werden die Kosten ihrer Revisionen auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Bernhard ███████, ein Bruder der Nebenkläger, stürzte am frühen Morgen des 25. April 1965 über das Geländer einer █████-Brücke in die Mosel und ertrank. Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig erachtet, dieses Unglück durch Leichtsinn herbeigeführt zu haben, und ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger wenden sich hiergegen vergeblich mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und mit der allgemeinen Sachrüge.
Zu beiden Rechtsmitteln hin ist vorweg von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit mit Recht angenommen hat (BGHSt 18, 79, 81). Die Nebenkläger tragen dazu vor, ihrer Meinung nach sei das Schwurgericht gemäß § 80 GVG zur Entscheidung berufen gewesen, weil der Angeklagte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung einer vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge hinreichend verdächtig gewesen sei. Die Schilderung des Tatgeschehens im Urteil ergibt jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Als Todesursache kam nach den Feststellungen allein der Umstand in Betracht, dass der Angeklagte ██ noch einmal über das Brückengeländer hochgestemmt hatte. Daraus einen hinreichenden Verdacht dahin zu entnehmen, dass der Angeklagte darauf ausgegangen war, ███████ durch das abermalige Hochheben ernstlich in Angst und Schrecken zu versetzen und ihn dadurch körperlich zu misshandeln, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgelehnt, da zu einem solchen Verdacht gehört, dass ein für eine strafbare Handlung auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes genügender Beweis vorliegt (Schwarz/Kleinknecht, StPO, § 203 Anm. 2).
█████ selbst hatte – wie das Urteil feststellt – ein ähnlich gefährliches Verhalten des Angeklagten kurz zuvor ausdrücklich als „Spaß“ bezeichnet. Der Angeklagte hat sich seinerseits unwiderlegt dahin eingelassen, dass er ██████ in dessen Einvernehmen hochgehoben habe, um den hinzugekommenen Taxifahrer zu ärgern (UA 5, 6). Unter diesen Umständen ist die mit dem Eröffnungsbeschluss übereinstimmende Auffassung der Strafkammer, dass sie bei der Beurteilung des Sachverhalts ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten habe, zu billigen. Die Entscheidung BGH GA 1962, 149 betraf einen anderen Fall, da dort der hinreichende Verdacht einer in die höhere Gerichtszuständigkeit fallenden Tat rechtsirrig verneint worden war.
Die Revision des Angeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor allem eine mehrfache Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Sie meint: zunächst habe das Landgericht es versäumt, durch Einnahme des Augenscheins die Höhe des Brückengeländers festzustellen, über das ██████ in die Mosel gefallen sei. Die Klärung dieser Frage hätte entgegen der Annahme der Strafkammer, die ersichtlich von 0,50 m ausgegangen sei, eine Geländerhöhe von 1,20 m ergeben und damit einen Wert, der es dem Angeklagten unmöglich gemacht habe, ██████ allein so hoch zu heben, da er ernstlich in Gefahr geriet, von der Brücke in den Fluss zu stürzen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Aus der Feststellung des Urteils, der Angeklagte und der Zeuge Schlemmer hätten ██████ „etwa einen halben Meter“ vom Boden dergestalt hochgehoben, dass er bäuchlings auf den
linken Brückengeländer zu liegen kam (UA 3), geht keineswegs hervor, dass die Strafkammer damit im Widerspruch zur Lebenserfahrung die Höhe des Geländers mit nur 0,50 m angenommen habe. Andererseits sind dem Urteil aber auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte, der das Hochheben zugegeben hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, ██████ schließlich allein bis zur Höhe eines normalen Brückengeländers hochzustemmen, dabei ein Bein des Opfers über das Geländer zu heben und hierdurch die unmittelbare Absturzgefahr herbeizuführen. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, was das Landgericht hätte veranlassen müssen, die physikalische Möglichkeit des von ihm angenommenen Unfallablaufs durch Sachverständigengutachten nachzuprüfen. Soweit die Revision weiterhin eine Verletzung des § 261 StPO rügt, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Auf Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und den Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls über die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen (§ 273 Abs. 2 StPO) kann die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63).
Das Urteil enthält aber auch keine sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte, gewarnt durch das Einschreiten des Zeugen ██████ und durch den Zeugen █████ sogar noch ausdrücklich auf das Gefährliche seines Verhaltens hingewiesen, den Todessturz fahrlässig verursacht hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht beanstandet werden.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Soweit die Revisionen der Nebenkläger eine Verletzung der §§ 209, 269, 270, 338 Nr. 4 StPO in Verbindung mit § 80 GVG rügen, können sie aus den bereits von Amts wegen angestellten Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit, auf die Bezug genommen wird (s. oben zu I), keinen Erfolg haben. Die Strafkammer durfte sich, wie schon ausgeführt, bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung als zuständig betrachten und hat daher die Verweisung der Sache an das Schwurgericht mit Recht abgelehnt.
Aus den Erörterungen zur Zuständigkeitsfrage ergibt sich zugleich, dass das Landgericht dem Unrechtsgehalt der Tat durch Anwendung des § 222 StGB voll Rechnung getragen hat. Die Nebenkläger dringen daher auch mit ihrer allgemein erhobenen Sachrüge nicht durch.
Nach alledem unterliegen die Revisionen der Nebenkläger ebenfalls der Verwerfung. Das hat im gegebenen Fall zur Folge, dass die Nebenkläger auch die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen haben (BGHSt 14, 189).
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |