BGH: Betrug durch zinsloses, ungesichertes Darlehen aus Berufsgenossenschaftsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 275/61
- Datum
- 09.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 249 StPO liegt nicht vor, wenn der wesentliche Inhalt einer nicht verlesenen Urkunde in der Hauptverhandlung durch Zeugenbekundung festgestellt wird und es auf den genauen Wortlaut nicht ankommt.
Ein Betrug kann bereits dann einen Vermögensschaden begründen, wenn durch eine Täuschung eine Vermögensgefährdung eintritt, die das Vermögen des Getäuschten wirtschaftlich nachteilig belastet.
Die Gewährung eines hohen Darlehens ohne dingliche Sicherung und ohne angemessene Verzinsung kann eine schadensgleiche Vermögensgefährdung darstellen, wenn das Vermögen des Darlehensgebers dadurch gegenüber einer sicheren, verzinslichen Anlage wirtschaftlich schlechter gestellt wird.
Für die Bereicherungsabsicht i.S.d. § 263 StGB genügt, dass der Täter die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils (hier: zinsloser Kredit) erstrebt; eine exakte Schadensbezifferung ist bei nachträglich ausgeglichenem Schaden nicht erforderlich.
Wird der Angeklagte hinsichtlich eines Tatvorwurfs freigesprochen, sind ihm insoweit entstandene notwendige Auslagen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 10. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberregierungsdirektor Dr. oec. publ. Kaspar ███ ███ aus ██, geboren am ███ 1907 in █████, wegen Vergehen gegen das Gesetz über die Selbstverwaltung und die Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ███████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. März 1961 wird verworfen. Jedoch wird der Kostenausspruch dahin geändert, dass, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, die ihm insoweit besonders erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung in der Fassung vom 13. August 1952 (BGBl. I S. 427 – im Folgenden als SelbstvG bezeichnet –) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zur Gefängnisstrafe von drei Monaten und anstelle einer weiteren an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen zur Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Von der Anklage eines weiteren Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten richtet sich mit der Rüge der Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts gegen seine Verurteilung; bezüglich des Freispruchs wendet sie sich mit der Sachrüge dagegen, dass insoweit die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt wurden. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Beschwerdeführer hält die §§ 249 und 261 StPO für verletzt, weil die Strafkammer in den Urteilsgründen den Inhalt der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge vom 21. Mai 1959 verwertet hat, obwohl diese nach seiner Behauptung weder verlesen noch sonst zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sei. Dass die Ministerialentschließung nicht verlesen wurde, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, in dem die Verlesung nicht beurkundet ist (§ 274 StPO). Ihr Inhalt und die Tatsache, dass der Angeklagte von ihr Kenntnis erlangt hat, konnte aber in anderer Weise festgestellt werden, zumal da es auf ihren genauen Wortlaut nicht ankam. Nach der dienstlichen Äußerung der richterlichen Mitglieder der Strafkammer ist der wesentliche Inhalt der Ministerialentschließung, die in der Hauptverhandlung nicht vorlag, von dem Zeugen █████ bekundet worden. Es liegt somit weder ein Verstoß gegen § 249 noch gegen § 261 StPO vor.
II. Zur Sachrüge:
1.) Der Angeklagte war Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ████████. Im Jahre 1959 wandte er sich während einer Vorstandssitzung, an der er zunächst mit beratender Stimme teilnahm, an die Mitglieder des Vorstandes mit der Bitte, ihm ein Darlehen von 50.000 DM zum Ankauf eines Hauses zu bewilligen. Der Vorstand bewilligte das Darlehen, nachdem der Angeklagte auf Frage des Vorsitzenden erklärt hatte, dass die Bewilligung „rechtlich in Ordnung gehe“. Auf Frage eines anderen Vorstandsmitgliedes nach der Verzinsung des Darlehens hat der Angeklagte – ob vor oder unmittelbar nach der Bewilligung konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden – erklärt, dass Arbeitgeberdarlehen zinslos seien. Einige Monate später veranlasste der Angeklagte die Überweisung von 50.000 DM auf sein Bankkonto; diesen Betrag verwendete er zur Bezahlung des Kaufpreises für sein Haus und damit zusammenhängende Ausgaben. Irgendwelche Vereinbarungen über Verzinsung und Tilgung lagen nicht vor. Erst nachdem die Entnahme des Betrages bei einer Überprüfung der Genossenschaft durch den Prüfungsbeamten beanstandet worden war, zahlte der Angeklagte den Betrag mit Zinsen zurück.
Die Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten zu diesem Punkt mit Recht einen Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG gefunden. Der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, ein ungesichertes und zinsfreies Darlehen, noch dazu in solcher Höhe, von der Berufsgenossenschaft zu erhalten. Er hat die Vorstandsmitglieder darüber getäuscht, dass die Gewährung eines solchen Darlehens gesetzlich und satzungsgemäß zulässig sei und sie dadurch zur Bewilligung des Darlehens veranlasst. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits in der Bewilligung eine der Berufsgenossenschaft nachteilige Verfügung lag; denn die Bewilligung wurde dem Angeklagten durch den Vorstand alsbald mitgeteilt. Jedenfalls hierdurch wurde das Vermögen der Berufsgenossenschaft schon gefährdet, gleichviel ob darin schon ein bindendes Darlehensversprechen lag oder nicht, da nun der Angeklagte den Willen und die Möglichkeit hatte, von der Bewilligung Gebrauch zu machen, was er in der Folgezeit auch tat. Überdies hat der Angeklagte den Vorstandsvorsitzenden später unter Ausnutzung der Täuschung auch noch veranlasst, die Bewilligung des Darlehens schriftlich zu bestätigen, wodurch die Überweisung des Betrages für die Buchhaltung in Ordnung schien, die Gefährdung also noch verstärkt wurde.
Die Ausführungen der Revision zur Verurteilung wegen Betrugs gehen fehl.
Was die Strafkammer zur Zulässigkeit der Darlehensgewährung an Beamte der Berufsgenossenschaft insbesondere im Zusammenhang mit der oben erwähnten Ministerialentschließung ausführt, ist zwar nicht ganz widerspruchsfrei. Einerseits wird festgestellt, der Angeklagte sei anlässlich der Überprüfung im Jahre 1956 darauf hingewiesen worden, dass Darlehen aus dem Vermögen der Berufsgenossenschaft an deren Beamte und Angestellte nur nach den Bestimmungen der §§ 26 ff. RVO gewährt werden könnten, und zwar nur aus dem Anlagevermögen, nicht aus dem Betriebsstock. Andererseits soll sich aus der obengenannten Ministerialentschließung vom 21. Mai 1959 klar ergeben, dass die Darlehensgewährung an Beamte und Angestellte der Berufsgenossenschaft nicht zulässig sei und grundsätzlich die Haftung des Vorstandes auslöse (vgl. S. 12 UA). Auf diesem Widerspruch beruht jedoch das Urteil nicht. Der Angeklagte ist nicht deshalb verurteilt worden, weil die Darlehensgewährung an ihn überhaupt nicht zulässig war, sondern, wie die Revision selbst richtig darlegt, weil er sich das Darlehen zinsfrei und ohne jede Sicherung hat gewähren lassen. Wenn die Revision mit Rücksicht hierauf beanstandet, dass die Strafkammer die Ministerialentschließung zur Begründung des Schuldvorwurfs mit herangezogen hat, so verkennt sie den Sinn der Darlegungen der Strafkammer. Diese schließt nicht unmittelbar aus der Kenntnis des Angeklagten von der Ministerialentschließung, er habe die Unzulässigkeit der Gewährung eines zinslosen und ungesicherten Darlehens gekannt, sondern führt nur aus, dass der Angeklagte, wenn er das Darlehen zunächst für zulässig gehalten hatte, spätestens durch diese Entschließung hätte veranlasst werden müssen, sich näher über die Zulässigkeit zu informieren. Da er das nicht getan habe, ergebe sich, dass es ihm nur darum zu tun gewesen sei, das Darlehen ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit unter günstigen Bedingungen zu erhalten. Diese Darlegungen sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Strafkammer auch unabhängig hiervon zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei sich der Unzulässigkeit eines zinslosen und ungesicherten Darlehens bewusst gewesen.
Es ist auch kein Fehler, wenn die Strafkammer einen zusätzlichen Anhaltspunkt für den Vorsatz des Angeklagten darin findet, dass er die Vorgänge vor den übrigen Beamten der Genossenschaft verheimlichen wollte und daher unzulässigerweise die Ausgabeanordnung und die Überweisungsverfügung selbst unterschrieben hat. Die Strafkammer durfte daraus schließen, dass sich der Angeklagte der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise bewusst war. Die Ausführungen der Revision hierzu liegen neben der Sache.
Zu Unrecht bemängelt die Revision ferner, dass eine „Bereicherungsabsicht“ des Angeklagten nicht festgestellt worden sei. Zum Tatbestand des § 263 StGB gehört die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dass der Wille des Angeklagten auf die Erlangung des zinslosen Darlehens gerichtet war, ergibt sich klar aus den Urteilsgründen. Dass der Angeklagte darauf keinen Anspruch hatte und dass er dies wusste, ist im Urteil ausführlich erörtert. Das angeblich fehlende Tatbestandsmerkmal ist also hinreichend festgestellt.
Die Revision meint, die Strafkammer habe hinsichtlich des Zeitpunkts der Erklärung des Angeklagten, dass Arbeit= geberdarlehen zinsfrei seien, einen Geschehensablauf zugrunde gelegt, von dessen Richtigkeit sie selbst nicht überzeugt sei. Das ist unrichtig. Die Strafkammer konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob jene Äußerung des Angeklagten vor oder nach der Beratung des Vorstandes über die Bewilligung des Darlehens gefallen ist. Sie hat daher den für die Frage der Vorspiegelung einer falschen Tatsache und der Veranlassung der Vermögensverfügung durch Täuschung dem Angeklagten günstigeren Zeitpunkt – nämlich nach der Beratung – zugrunde gelegt. Damit hat sie dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entsprochen.
Die Ansicht der Strafkammer, es sei unerheblich, dass die falsche Auskunft über die Verzinslichkeit des Darlehens erst nach der Beratung über die Bewilligung gegeben wurde, enthält keinen Rechtsverstoß. Die Auskunft wurde noch während derselben Vorstandssitzung gegeben, in der das Darlehen bewilligt wurde. Es handelte sich also um einen einheitlichen Vorgang. Der Vorstand wurde durch die falsche Auskunft veranlasst, von einer zusätzlichen Bestimmung über die Höhe der Verzinsung abzusehen, die er sonst getroffen hätte.
Unzutreffend ist der Einwand, dass der Vermögensschaden der Berufsgenossenschaft nicht mit Sicherheit festgestellt worden sei. Wenn die Strafkammer zur Frage der Sicherheit der Darlehensforderung ausführt, das Vermögen des Angeklagten sei durch den Kauf des Grundstücks möglicherweise nicht um 50.000 DM angewachsen, weil die Grundstückspreise schwankend seien, so hat sie damit nicht einen Umstand zugrunde gelegt, von dem sie selbst nicht überzeugt war. Sie wollte damit sichtbar auf den Erfahrungssatz hinweisen, dass Grundstücke wegen der schwankenden Grundstückspreise nicht in voller Höhe ihres jeweiligen Wertes Sicherheit für eine Forderung bieten. Dieser Erfahrungssatz kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass für die mündelsichere Geldanlage Grundstücke nur zu einem Teil ihres Wertes beliehen werden dürfen (vgl. § 1807 Abs. 2 BGB, Art. 92 bay. AusfG z. BGB). Auch sonst bestehen gesetzliche Bestimmungen, die die Beleihung der Grundstücke nur bis zu einem bestimmten Teil ihres Wertes zulassen (vgl. § 11 HypothekenbankG; § 69 VAG). Die RVO lässt in § 27 die Beleihung von Grundstücken aus Mitteln der Versicherungsträger nur bis zu 75 % des Schätzungswertes zu. Schon mit der Beleihung eines Grundstücks in voller Höhe seines Wertes würde daher eine Berufsgenossenschaft eine geringere als die übliche und gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit erlangen, worin eine Vermögensgefährdung und damit auch ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erblickt werden kann. Die Gewährung eines hohen Darlehens ohne jede dingliche Sicherung stellte daher auf jeden Fall für die Berufsgenossenschaft, die sonst das Geld weiterhin sicher und jederzeit greifbar gegen 4 1/2 % Zinsen angelegt hätte, einen Vermögensschaden dar, auch wenn der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau mit Mitteln des Darlehens ein Grundstück ankaufte.
Eine genaue Bezifferung des Schadens, der nachträglich wieder behoben wurde, war nicht erforderlich und nach Sachlage auch kaum möglich.
Dass der Angeklagte, indem er sich das Darlehen zinslos und ohne Sicherung gewähren und auszahlen ließ, damit zugleich als Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft vorsätzlich zum Nachteil der Genossenschaft handelte, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und sich damit gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG verging, hat die Strafkammer zu Recht angenommen. Dass er in diesem Falle der Genossenschaft als Vertragsgegner gegenüberstand, hindert es nicht, dass er zugleich als Geschäftsführer eine Pflichtwidrigkeit beging (vgl. RG JW 1925, 992).
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen 2.) auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Vergehens gegen § 7 Abs. 2 und 5 SelbstvG. Der Begriff des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs ist in § 918 RVO eindeutig festgelegt. Dass darunter auch Brennereien und Mostereien fallen, die nur eigene Erzeugnisse des Unternehmers verarbeiten, kann hiernach keinem Zweifel unterliegen. Sie waren daher nach § 27 der Satzung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben zu besonderen Beiträgen heranzuziehen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer erkannt, dass die Freistellung der Nebenbetriebe von Beiträgen satzungswidrig war. Damit war die Freistellung aber auch pflichtwidrig, wenn sie der Angeklagte in Kenntnis der Rechtslage veranlasste, selbst wenn nach seiner Ansicht Billigkeitsgründe dafür sprachen. Anders ist aber die Feststellung, dass der Angeklagte das Anliegen der Unternehmer jener Nebenbetriebe für gerechtfertigt gehalten habe, nicht zu verstehen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Vorstand für befugt gehalten, in diesem Punkt von der Satzung abzuweichen, hat die Strafkammer nicht für widerlegt erachtet. Sie ist ihr vielmehr mit der Feststellung entgegengetreten, der Angeklagte habe gewusst, dass der Beschluss des Vorstandes den Rechtsvorschriften nicht genüge. Der Berufsgenossenschaft entstand durch den Angeklagten ein Vermögensnachteil insoweit, als satzungsgemäß zu leistende Beiträge, in Höhe von 2.500 DM nicht eingezogen wurden. Dass dies im Hinblick auf die „günstige Vermögenslage“ der Genossenschaft geschah, schließt den Nachteil nicht aus.
3.) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum ergeben. Die Strafkammer durfte insbesondere den „hohen Rang“ des Angeklagten als strafschärfend berücksichtigen. Geschäftsführer der Selbstverwaltungskörper der Sozialversicherung und deren Stellvertreter brauchen nicht notwendig im Rang des Angeklagten zu stehen.
4.) Begründet ist die Revision nur insoweit, als sie beanstandet, dass, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt wurden.
Auch wenn man der Rechtsauffassung der Strafkammer folgt, dass es satzungswidrig war, für Nebenbetriebe einen geringeren Tausendsatz als Beitrag festzusetzen als für landwirtschaftliche Hauptbetriebe, so ergibt sich aus der niedrigeren Festsetzung für Nebenbetriebe nicht ohne Weiteres ein Vermögensnachteil für die Berufsgenossenschaft. Umzulegen auf die Mitglieder ist nach den §§ 1014, 749 RVO der aus den Aufwendungen errechnete Bedarf. Dieser ist von den Mitgliedern zu decken. Er könnte an sich auch dadurch gedeckt werden, dass für Haupt- und Nebenbetriebe verschiedene Hebesätze festgesetzt werden. Für die Genossenschaft selbst würde hierdurch kein unmittelbarer Nachteil entstehen. Denn für die Bedarfsdeckung käme es nicht darauf an, ob der Bedarf zum größeren oder geringeren Teil von den Nebenbetrieben mitgedeckt wird. Wird den Nebenbetrieben ein geringerer Hebesatz auferlegt, so hat das nur zur Folge, dass die Hauptbetriebe einen größeren Teil des Bedarfs aufzubringen haben. Diese und nicht die Berufsgenossenschaft erleiden also zunächst durch den niedrigeren Hebesatz für Nebenbetriebe einen Nachteil. Dass im vorliegenden Fall der Bedarf nicht gedeckt wurde, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Es läge allerdings die Möglichkeit nicht völlig außer Betracht, dass sich die Inhaber von Hauptbetrieben wegen ihrer, infolge der satzungswidrig geringeren Belastung der Nebenbetriebe überhöhten Beiträge beschwerten und dann letzten Endes der Berufsgenossenschaft doch noch ein Schaden erwachsen konnte. Dass der Angeklagte die Möglichkeit eines solchen Nachteils in Erwägung gezogen hat, liegt jedoch nach den sonstigen Feststellungen so fern, dass ein begründeter Verdacht, der Angeklagte habe insoweit vorsätzlich zum Nachteil der Berufsgenossenschaft gehandelt, nicht mehr bejaht werden kann.
Die Strafkammer hatte daher neben den sonstigen Kosten des Verfahrens auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegen müssen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat dies selbst aussprechen.
Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Da die Revision nur in einem Nebenpunkt Erfolg hatte, besteht kein Anlass, die Gebühr zu ermäßigen.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Dotterweich | Fischer |