Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen und Strafzumessung beim fahrlässigen Falscheid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 275/60
- Datum
- 14.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme fahrlässigen Falscheids muss festgestellt werden, dass der Zeuge bei gehöriger Anstrengung seiner geistigen Kräfte die Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes zum Zeitpunkt der Eidesleistung hätte erkennen können.
Bloße Nachlässigkeit oder die Behauptung, sorglos gehandelt zu haben, reicht für fahrlässige Eidesverletzung nicht aus; es ist darzulegen, auf welche Weise eine Korrektur des Erinnerungsbildes möglich gewesen wäre, da bloße Willensanstrengung regelmäßig nicht genügt.
Widersprüchliche oder mit übrigen Feststellungen unvereinbare Tatsachenfeststellungen tragen die rechtliche Würdigung nicht und können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung sind konkrete Erwägungen zur Höhe der Strafe anzugeben; allgemeine Floskeln wie ‚bei Abwägung aller Umstände‘ genügen nicht, insbesondere bei nahezu höchststrafemäßiger Bemessung.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht mit allgemein gehaltenen, für jede Tat geltenden Gründen begründet werden; es ist eine einzelfallbezogene Prüfung des öffentlichen Interesses erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sandstrahler █████ ██, geboren ██████████ in ████, Landkreis ████ wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. ████████████████████████, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 1960, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Meineids eröffnet worden war, unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässigen Falscheides in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Auf die Verfahrensrügen, die größtenteils eng mit der Sache zusammenhingen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Der Angeklagte ist in einem Strafverfahren wegen Betrugs, das sich gegen seinen früheren Arbeitgeber, den Gebrauchtwagenhändler Willi ██████, richtete, ferner in dem Rechtsstreit ████ ./. ██ wegen Forderung eidlich als Zeuge vernommen worden. Er hat dabei u. a. ausgesagt, dass er bei den Verkaufsverhandlungen, die St███ mit ██████ über den Verkauf einer „Isetta“ führte, zeitweise anwesend gewesen sei und dass er dabei gehört habe, wie bei den Verhandlungen als Baujahr des Kraftfahrzeugs 1956 genannt worden sei. Auch er selbst habe auf Verlangen St███s als Baujahr das Jahr 1956 genannt. Diese Bekundungen sind nach den Feststellungen der Strafkammer unwahr. Diese sah sich jedoch „nicht in der Lage, bei dem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln anzunehmen“. Sie bemerkt abschließend:
Dem Angeklagten ist deshalb, wenn auch gewisse Verdachtsmomente für Vorsatz und eine bewusste Beteiligung des Zeugen St███ sprechen, aus dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen, da er bei seinen Bekundungen und dem Beschwören die nötige Sorgfalt im vernünftigen Überlegen, die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zuzumuten ist, aus grober Leichtfertigkeit außer Acht gelassen hat.
Diese Schlussfeststellung steht einerseits mit anderen Feststellungen, die die Strafkammer zur Person des Angeklagten getroffen hat, nicht im Einklang. Sie ist auch nicht mit Tatsachen belegt.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte unsicher und wenig gewandt, seine Denkweise ist unklar. „Er ist der Typ eines geistig wenig beweglichen Menschen, der sich von Dritten, ohne es bewusst zu werden, leicht eine andere Meinung oder Darstellungsart aufdrängen lässt.“ Die Strafkammer hielt es daher zumindest für möglich, dass der Angeklagte „der Darstellung des Zeugen St███ über die Geschehnisse beim Kauf der Isetta irrtümlich erlegen“ sei und deshalb als Zeuge unwahre Aussagen gemacht und beschworen habe.
Die Strafkammer geht also davon aus, dass der Angeklagte, von █████ beeinflusst, ein falsches Erinnerungsbild über die fraglichen Geschehnisse hatte und dass seine Zeugenaussage diesem Erinnerungsbild entsprach. Fahrlässig handelte der Angeklagte, wenn er die Unrichtigkeit dieses Erinnerungsbildes hätte erkennen können und müssen. Dazu genügt es nicht, dass er sorgfältiges und vernünftiges Überlegen, wozu er gewiss verpflichtet war, außer Acht gelassen hat. Es muss hinzukommen, dass er bei gehöriger Anstrengung seiner geistigen Kräfte die Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes erkannt hätte (RGSt 42, 237; 63, 372). Es reicht auch nicht aus, dass er etwa zu dem Zeitpunkt, als St███ ihm seine Darstellung „aufdrängte“, bei gehöriger Überlegung deren Unrichtigkeit hätte erkennen können. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt der Eidesleistung an. Die Strafkammer gibt nicht an, auf welche Weise der Angeklagte das inzwischen möglicherweise fest eingewurzelte falsche Erinnerungsbild hätte berichtigen können. Bloße Willensanstrengung reicht hierzu gewöhnlich nicht aus (RGSt 57, 234; Entscheidung des Senats vom 17. November 1953, 1 StR 516/53). Das gilt für den Angeklagten umso mehr, als es sich bei ihm, wie die Strafkammer feststellt, um einen Menschen von kaum mittelmäßiger Verstandeskraft handelt, „der sich aus seiner unklaren Denkweise bei seinen Bekundungen des tatsächlichen Inhalts seiner Angaben nie vollkommen bewusst ist“. Die Feststellungen reichen hiernach für die Annahme fahrlässiger Eidesverletzung nicht aus. Wieso der Angeklagte „grobe Leichtfertigkeit“ gezeigt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Unzureichend sind auch die Ausführungen zur Strafzumessung. Die Strafkammer führt hierzu nur aus, es sei berücksichtigt worden, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und seine sonstige Lebensführung untadelig gewesen sei. Im Übrigen lässt das Urteil jede Würdigung der Tat und der Tatfolgen vermissen. Da keine Erschwerungsgründe angegeben sind, sind die Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis (bei einer Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis) nicht hinreichend begründet. Die formelhafte Wendung „bei Abwägung aller Umstände“ lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass den Einzelstrafen unzulässige Strafschärfungsgründe zugrunde liegen, insbesondere etwa der Verdacht vorsätzlicher Eidesverletzung bei der Strafbemessung eine Rolle gespielt hat (vgl. BGHSt 4, 340, 344).
Rechtlich zu beanstanden sind ferner die Gründe, mit denen die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sich künftig wohl verhalten wird. Sie meint aber, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Die Gründe, die sie hierzu anführt, sind jedoch ganz allgemeiner Art; sie würden für jede Eidesverletzung zutreffen und laufen darauf hinaus, dass für das Vergehen des fahrlässigen Falscheids in keinem Fall Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden dürfe. Es ist aber mit dem Gesetz nicht vereinbar, dass für bestimmte Straftaten schlechthin ohne Prüfung des Einzelfalls die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen wird (vgl. BGHSt 6, 125, 126).
Das angefochtene Urteil muss daher in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Dr. Seibert | Hübner | |||
| Peetz | Werner | Fischer |