Meineid beim Offenbarungseid: Angabe sicherungsübereigneter Sachen und Rechtslage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 275/56
- Datum
- 03.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Unrichtigkeit eines beim Offenbarungseid abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist zunächst wesentlich, ob die sicherungsübereigneten Sachen im Verzeichnis überhaupt – gegebenenfalls an anderer Stelle – angegeben sind; entscheidend ist nicht primär die Mitteilung des Übereignungsvertrags als solchen.
Die Frage nach Sicherungsübereignungen im Vermögensverzeichnis dient nicht nur der Erfassung der betroffenen Sachen, sondern auch der Auskunft über die rechtliche Zuordnung; der Offenbarungseidpflichtige hat mit möglicher Sorgfalt auf die Übereinstimmung von Tatsachenangaben und Rechtsverhältnissen hinzuwirken.
Der äußere Tatbestand einer Eidesverletzung kann auch dann erfüllt sein, wenn die Sachen zwar angegeben wurden, die bestehende Sicherungsübereignung als rechtliche Belastung aber nicht mitgeteilt wird.
Vorsätzlicher Meineid setzt voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der unter den Eid fallenden Angaben erkennt und bewusst falsch schwört; hierfür kann Bedeutung haben, ob das Verschweigen der Rechtslage einen Vorteil verschaffen sollte oder der Erklärende aus früheren Verfahren mit der Offenbarungspflicht vertraut war.
Ist Vorsatz nicht nachweisbar, kommt eine fahrlässige Eidesverletzung in Betracht; der Offenbarungseidpflichtige kann gehalten sein, sich über Umfang und Inhalt der Offenbarungspflichten durch Belehrung oder Nachfrage beim eidabnehmenden Richter zu vergewissern.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 3. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Limonadenfabrikanten, jetzigen Vertreter Konrad ██████ aus █████████, geboren am ████ 1901 in BC, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. April 1956, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer ist von der Strafkammer wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden. Seine, wie in der Revisionsverhandlung klargestellt, lediglich auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Das Landgericht erblickt den Meineid des Angeklagten darin, dass er am 19. Februar 1954 bei Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO (i.d.F. des Gesetzes vom 20. August 1953, BGBl I 952) den zweiten, von seinem Rechtsanwalt entworfenen Sicherungsübereignungsvertrag mit seinem Gläubiger ██ ███ und „die darin aufgeführten Gegenstände“, zum Beispiel seinen Lastkraftwagen Marke Mercedes, vorsätzlich verschwiegen habe. Weiter habe er sich eines versuchten Meineides dadurch schuldig gemacht, dass er auch den ersten, von ihm selbst abgefassten Sicherungsübereignungsvertrag mit ███ verschwiegen habe, welcher zwar mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 930 BGB ungültig gewesen, jedoch von ihm als rechtswirksam angesehen worden sei. Dieser Versuch eines Meineides werde durch den vollendeten Meineid aufgezehrt.
Die Verurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die unter 9 des Formblattes für Vermögensverzeichnisse zum Offenbarungseid gestellte Frage „Welche Sachen im einzelnen haben Sie anderen Personen zur Sicherheit übereignet? An wen? (genaue Anschrift!) Für welche Schuld von Ihnen?“ dient, wie bereits ihr Wortlaut ergibt, dem Zweck, dass auch solche Sachen, die wegen einer rechtswirksamen Sicherungsübereignung nicht mehr im Eigentum des Schuldners stehen, gleichwohl in seinem Vermögensverzeichnis erscheinen, da er möglicherweise nach Erledigung der Sicherungsübereignung einen Anspruch auf ihre Rückgewähr oder auf Auszahlung eines Übererlöses hat. Hieraus ergibt sich, dass der Schuldner seiner Offenbarungspflicht genügt, wenn er jene Ansprüche (auf Rückgewähr oder Zahlung eines Übererlöses) im Vermögensverzeichnis angibt (vgl. BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955, 1 StR 85/56 vom 27. April 1956). Jedoch wird die Bezeichnung dieser Ansprüche mit der erforderlichen Genauigkeit regelmäßig nur unter Aufzählung der übereigneten Sachen erfolgen können, und andererseits wird dem Gläubiger, wenn der Schuldner diese Sachen (und nicht die genannten Ansprüche) mitteilt, die Möglichkeit geboten, sie zu erfassen oder jedenfalls sich über Erfolgsaussichten eines Zugriffs auf sie zu unterrichten. Das ist aber der Zweck des Offenbarungseides. Infolgedessen ist es für die Frage der Unrichtigkeit eines solchen Eides in jedem Falle vorerst wesentlich, ob die sicherungsübereigneten Sachen im Vermögensverzeichnis überhaupt, sei es auch an anderer Stelle, erscheinen. Nicht auf den Übereignungsvertrag als solchen, sondern auf die Angabe der einzelnen Sachen kommt es also zunächst einmal an. Nun hat das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte auch die in dem Vertrag aufgeführten Sachen verschwiegen habe, nämlich den gesamten Vorrat an Limonadenflaschen (etwa 50.000) und Flaschenkästen (etwa 4.000) sowie den Lastkraftwagen Marke Mercedes. Die Strafkammer setzt sich dabei aber in Widerspruch mit ihren Feststellungen,
a) dass der Angeklagte unter A 9 des Vermögensverzeichnisses als ihm gehörend u.a. „ca. 1420 Flaschenkästen, ca. 24.000 Flaschen“ aufgeführt habe, wobei es sich offenbar um einen Teil oder einen Rest der an ███ übereigneten Flaschen und Flaschenkästen handelt;
b) dass ferner unter C 8 (Verpfändungen) „18.000 Flaschen und ca. 700 Flaschenkästen“ aufgeführt sind, welche zugunsten des Gläubigers ████████████ gepfändet seien;
c) dass schließlich, wie festgestellt, der Angeklagte laut Niederschrift über die Leistung des Offenbarungseides ergänzend erklärt hat, die unter A Ziffer 9 des Vermögensverzeichnisses aufgeführten Maschinen und die Flaschen, soweit sie nicht gepfändet sind, habe er im Jahre 1951 an seine Ehefrau für 8.000 DM verkauft.
Die Flaschen und Flaschenkästen sind also vom Angeklagten entgegen der Feststellung des Landgerichts bei der Leistung des Offenbarungseides wiederholt erwähnt worden. Weiter hat es das Landgericht möglicherweise unterlassen, nachzuprüfen, ob der Lastkraftwagen nicht vielleicht in einer anderen Spalte des Vermögensverzeichnisses angegeben ist. Es wird Gelegenheit bestehen, diese Untersuchung nachzuholen. Dass noch weitere, in dem zweiten Vertrag mit ███ erwähnte Stücke im Vermögensverzeichnis verschwiegen seien, ergibt das Urteil nicht. Es unterliegt nach alledem bereits wegen sich widersprechender und lückenhafter Feststellungen der Aufhebung.
Nun hat, wie bereits gesagt, der Angeklagte zwar die Flaschen und Flaschenkästen (gegebenenfalls auch den Lastkraftwagen) im Vermögensverzeichnis angegeben, es aber unterlassen, deren Sicherungsübereignung an ███ zu erwähnen. Er hat den in § 807 Abs. 2 ZPO n.F. vorgeschriebenen Eid dahin geleistet, „dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe“.
Wenn auch, wie oben ausgeführt, die Frage nach etwaigen Sicherungsübereignungen unter C 9 des Vermögensverzeichnisses zunächst einmal die Angabe der sicherungshalber übereigneten Sachen durch den Offenbarungseidschuldner gewährleisten soll, so bezweckt sie doch weiterhin auch die Auskunft über die Rechtslage hinsichtlich dieser Sachen. Es ist die Pflicht desjenigen, der einen Offenbarungseid leistet, mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinzuwirken, dass die Angaben über sein Vermögen sowohl mit den tatsächlichen Gegebenheiten als auch mit den rechtlichen Verhältnissen durchweg in Einklang stehen (u.a. RG LZ 1915 Sp. 983 Nr. 483, 1925 Sp. 779; BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955).
Wendet man diesen Rechtsgrundsatz auf den vorliegenden Fall an, so hat der Angeklagte dadurch, dass er von der Sicherungsübereignung der Flaschen und Flaschenkästen (und gegebenenfalls auch des Lastkraftwagens) an ███ überhaupt keine Mitteilung machte, im Ergebnis seine Offenbarungspflicht verletzt und den äußeren Tatbestand eines Falscheides erfüllt.
Zur inneren Tatseite des Meineides, die von der aus den obigen Ausführungen gewonnenen Grundlage aus zu prüfen ist, wäre jedoch erforderlich, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Angaben und in Kenntnis davon, dass der ihm als falsch zur Last gelegte Teil seiner Erklärungen unter den Eid fiel, vorsätzlich falsch geschworen hat. Dieses Merkmal wird vom Landgericht einer erneuten Prüfung zu unterziehen sein. Dabei wird namentlich von Bedeutung sein, ob es für den Angeklagten von Vorteil sein konnte, den Sicherungsübereignungsvertrag mit ███ zu verschweigen, insbesondere ob er irgend welche Vermögensbestandteile durch Nichterwähnung des Vertrags verheimlichen wollte. Es wird weiter zu beachten sein, dass er, wie festgestellt, in dem früheren Offenbarungseidverfahren 11 165/51, dessen Akten bei der Eidesleistung vom 19. Februar 1954 dem Richter vielleicht sogar vorlagen, Sicherungsübereignung an ████████████ der vorgeschriebenen Stelle des Vermögensverzeichnisses (C 9) erwähnt hat, schließlich, dass er in dem Rechtsstreit 109/55 (███ —> gegen █████████████), wie ebenfalls festgestellt ist, sich auf diese Sicherungsübereignungen selbst wieder berufen hat.
Sollte dem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen sein, so wäre noch die Möglichkeit einer fahrlässigen Eidesverletzung zu prüfen. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls verpflichtet war, sich von dem den Eid abnehmenden Richter über den Umfang seiner Offenbarungspflicht belehren zu lassen (BGH NJW 1955, 638 Nr. 15, ferner BGH 4 StR 569/54 vom 20. Januar 1955, 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955). Das Landgericht spricht bereits von einer Belehrung in anderem Zusammenhang; es wird gegebenenfalls zu untersuchen haben, ob der Angeklagte schon hierdurch ausreichend unterrichtet oder sich wenigstens über die Möglichkeit einer Erkundigung im klaren war.
Soweit das Landgericht in dem Verschweigen des ersten, selbstentworfenen Sicherungsübereignungsvertrags mit ███ einen versuchten Meineid erblickt, gelten zunächst die zu dem zweiten, vom Rechtsanwalt entworfenen Vertrag gemachten Ausführungen entsprechend. Es wird also zu prüfen sein, welche Sachen durch den ersten Vertrag übereignet werden sollten und welche in dem Vermögensverzeichnis, gegebenenfalls an anderer Stelle, erwähnt sind, ferner ob die Merkmale des Vorsatzes erfüllt sind. Wenn das Landgericht den Vertrag mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB für unwirksam erklärt und dementsprechend eine Pflicht des Offenbarungseidschuldners zur Angabe dieses ungültigen Vertrags verneint, den Angeklagten aber gleichwohl eines versuchten, durch den vollendeten aufgezehrten Meineids beschuldigt, weil er an die Wirksamkeit des Vertrags geglaubt und ihn trotzdem verschwiegen habe, so können diese Rechtsausführungen jedenfalls im gegebenen Falle angesichts der offensichtlichen Unwirksamkeit des ersten Vertrags an sich nicht beanstandet werden. Zu prüfen bleibt nur, ob nicht der Angeklagte bei der Niederlegung des 2. Vertrags durch seinen Rechtsanwalt über die Ungültigkeit des 1. Vertrags aufgeklärt worden war.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass die Urteilsgründe ergeben, der Angeklagte habe, wie er selbst einräumt, den angeblichen Kaufvertrag mit seiner Ehefrau, dessen Abschluss am 10. Februar 1952 erfolgte, bei der Eidesleistung im Jahr 1951 verlegt und den Kaufpreis mit 8.000 DM statt der im Vertrag beurkundeten 10.000 DM angegeben, auch die durch den Vertrag betroffenen Gegenstände nicht vollständig mitgeteilt; so fehlt insbesondere der Lastkraftwagen Marke Mercedes. Vor allem der Abschlussstag ist wichtig, und zwar für die Frage des Anfechtungsrechts nach dem Anfechtungsgesetz (vgl. die Fragen C 15 bis 17 des Formblattes). Es steht nichts im Wege und ist andererseits erforderlich, den Eid des Angeklagten auch in dieser Richtung nachzuprüfen (vgl. BGH NJW 1955, 638 Nr. 15). Auch hier wird die innere Tatseite einer sorgfältigen Untersuchung und Erörterung bedürfen. Es gelten für sie die obigen Ausführungen über die Merkmale des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit beim Falscheid entsprechend.
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung auch in der Lage sein, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung zum Sachverhalt einer Nachprüfung zu unterziehen; das Revisionsgericht ist, da Verfahrensverstöße nicht gerügt worden sind, nicht in der Lage, das von den Urteilsfeststellungen abweichende tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
| Mantel | Dr. Hörchner | Hübner | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |