Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung von Beweisanträgen bei Unzuchtanklage – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 275/51
Datum
10.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung zweier Beweisanträge (Schulrektor als Zeuge, Sachverständiger) in einem Verfahren wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht Beweisanträge und die sachgerechte Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen nach § 244 StPO nicht beachtet hat. Insbesondere hätten weitere für die Glaubwürdigkeitsprüfung geeignete Beweise erhoben werden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat von Amts wegen alle ihm zugänglichen, zur Glaubwürdigkeitsprüfung geeigneten Beweismittel zu erheben; insbesondere dürfen förmlich benannte, sachlich geeignete Beweise nicht ohne hinreichende Begründung abgelehnt werden.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Offenkundigkeit oder der Unterstellung der Wahrheit entlastender Tatsachen ist nur ausnahmsweise zulässig und muss sich im Einzelfall rechtfertigen lassen.

3

Beruht die Verurteilung wesentlich auf den Angaben kindlicher Zeugen und bestehen Anhaltspunkte, die deren Glaubwürdigkeit infrage stellen, bedarf die Schuldfrage einer besonders sorgfältigen Prüfung; der persönliche Eindruck des Gerichts allein genügt dann nicht.

4

Verstößt das Gericht durch unzureichende Beweisaufnahme gegen §§ 244 Abs. 2, 3 StPO und kann hierauf das Urteil beruhen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Jolfseng ██ aus ████, geboren am █████████ 1898 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lientel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glensmem als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger noch vor Vernehmung der geladenen Zeugen in Wiederholung seines schon vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages beantragt, als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit und die geistige und sittliche Reife der Kinder Ingerd ████ und Hannelore ███ den Oberregierungsrat Dr. ██ und als Zeugen über den ███████ der ███████ ████ den Rektor der Berufsschule in ███████ zu vernehmen.

Das Landgericht hat die beiden Beweisanträge abgelehnt. Die Vernehmung des Oberregierungsrats Dr. ███ hat es für entbehrlich erachtet, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Dem anderen Beweisantrag hat es keine Folge gegeben, weil „die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig sei, da bereits der Zeuge (Kriminalkommissar) P auf Grund seiner Erhebungen über den Leumund der Ingerd █████ habe aussagen können, und die Behauptung des Angeklagten, dass sie keinen guten Leumund besitze, als richtig unterstellt werden könne“.

Die Revision, die nur die Verfahrensbeschwerde erhebt, erblickt in der Ablehnung der Beweisanträge einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO. Das Landgericht habe seine Entscheidung fast ausschließlich auf die Aussagen der beiden Kinder gestützt. Die █████ werde von ihrer eigenen Mutter als schlecht und liederlich bezeichnet; sie gebe auch in sittlicher Hinsicht zu schwersten Bedenken Anlass, was allein schon das von ihr mit dem sechzehnjährigen Sohn der Familie ███ ████ unterhaltene Verhältnis beweise. Die ███ besuche die Hilfsschule. Diese Tatsachen allein hätten die Zuziehung eines Sachverständigen gerechtfertigt.

Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.

Wenn das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Schulrektors als Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, die Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, so wollte es damit vermutlich sagen – denn eine Offenkundigkeit (RGSt Bd. 16, 527, 330) kam hier nicht in Betracht –, dass die zu beweisende Tatsache schon erwiesen sei. Mit einer solchen Begründung kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, ebenso mit der Begründung, dass eine Tatsache, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden solle, als wahr unterstellt werde, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Unter den gegebenen Umständen begegnet es jedoch durchgreifenden Bedenken, wenn das Landgericht den Beweisantrag aus diesen beiden Gründen abgelehnt hätte. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat es sich zwar auch auf die Bekundungen der Frau ███████ als Zeugin stützen können. In der Hauptsache hat es jedoch der Verurteilung die belastenden Angaben der Mädchen █████ und ████████ zugrunde gelegt. In einem solchen Fall, in dem ein bisher unbescholtener älterer Mann, der jede Schuld bestreitet, der Unzucht mit Kindern beschuldigt ist und im Wesentlichen durch die Angaben der jungen Mädchen belastet wird, bedarf die Schuldfrage einer besonders sorgfältigen Prüfung.

Das erkennende Gericht wird sich trotz der bei ihm auf Grund seiner Erfahrung als selbstverständlich vorauszusetzenden Sachkunde in der Beurteilung von Kinderaussagen über geschlechtliche Erlebnisse mindestens dann, wenn bestimmte Umstände Bedenken gegen die Wahrheitstreue der kindlichen Zeugen erwecken, nicht damit begnügen dürfen, die Kinder zu hören und ihre Glaubwürdigkeit nur auf Grund des persönlichen Eindrucks und der Art, wie sie die Geschehnisse schildern, zu beurteilen. Um die Glaubwürdigkeit erschöpfend prüfen zu können, wird es schon von Amts wegen alle ihm zugänglichen Beweise erheben, zum mindesten aber solche sachlich geeigneten Beweismittel heranziehen müssen, auf die der Angeklagte in einem förmlichen Beweisantrag zur Widerlegung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen hingewiesen hat. Der Kriminalbeamte ██████████ hatte das Mädchen ████ als liederlich bezeichnet und weiterhin bekundet, er habe davon gehört, dass sie mit einem sechzehnjährigen Jungen Umgang habe. Wenn das Landgericht diesen Aussagen Glauben schenkte („Offenkundigkeit“) und ferner als wahr unterstellte, dass der Schulrektor auf Grund eigener Erfahrungen und Wahrnehmungen oder solcher anderer Lehrer der jungen █████ einen unguten Leumund bestätigen würde, so durfte es nicht, ohne die Erfahrungen und Wahrnehmungen des Lehrers im Einzelnen zu kennen und abzuwägen, im Gegensatz zu allen als wahr behandelten ungünstigen Beweisanzeichen allein den eigenen Eindruck als Beweis für die Glaubwürdigkeit des Mädchens gerade auf dem besonders heiklen Gebiet eigener geschlechtlicher Erlebnisse genügen lassen. Bedenken mussten sich ihm umso mehr aufdrängen, als im Polizeibericht vom 7. November 1950 auch den Eltern des Mädchens kein günstiges Zeugnis ausgestellt worden war.

Hätte das Landgericht den Lehrer vernommen, so wäre es möglicherweise auf Grund seiner Bekundungen in Verbindung mit der Aussage des Kriminalbeamten doch zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens und damit unter Umständen auch der Schuld des Angeklagten wenigstens dem Maß nach gekommen.

Das Landgericht hat hiernach durch die Ablehnung des Beweisantrages gegen § 244 Abs. 2 und ebenso auch gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen und das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann, musste es von den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Eines Eingehens auf die Frage, ob die Ablehnung des anderen Beweisantrages § 244 Abs. 4 StPO verletzt hat, bedurfte es nicht mehr.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch zur Frage der Glaubwürdigkeit der Hannelore ███ den zuständigen Lehrer als Zeugen zu hören haben. Das Mädchen besucht die Hilfsschule; seine Eltern genießen – nach dem Polizeibericht vom 7. November 1950 – ebenso wie die Eltern der Ingerd █████ keinen guten Ruf. Schon aus diesen Gründen bedarf die Frage seiner Glaubwürdigkeit einer sehr genauen, gewissenhaften Prüfung. Sollte sich durch die Vernehmung der Lehrperson keine volle Klarheit darüber gewinnen lassen, ob und in welchem Umfang den Aussagen der beiden Mädchen Glauben zu schenken ist, wird zu prüfen sein, ob sich die Zuziehung eines auf dem Gebiet der Seelenkunde von Kindern erfahrenen Sachverständigen empfiehlt.

RichterLientelGlensmem
Dr. PeetzDr. Geier
Revision: Ablehnung von Beweisanträgen bei Unzuchtanklage – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis