Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch nach Entführung in sowjetisches KZ aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 27/50
Datum
06.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Schwurgericht sprach die Angeklagte vom Vorwurf des Menschenraubs nach § 234 StGB frei, nachdem sie eine Frau in den Westsektoren Berlins der sowjetischen Militärpolizei ausgeliefert hatte, die anschließend jahrelang in Haft und im KZ Sachsenhausen festgehalten wurde. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil auf und verwies zurück. Der BGH rügte insbesondere eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Rechtswidrigkeit: Festnahme, Verbringung und Lagerhaft seien einheitlich zu würdigen und könnten nicht als rechtmäßige „Internierung“ angesehen werden, wenn sie völkerrechtliche Mindeststandards grob verletzen. Auch die Annahme eines Nötigungsstandes (§ 52 StGB) sei unzureichend begründet; nur hinsichtlich der besonderen Absicht des § 234 StGB sah der BGH keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung sind Festnahme, Verbringen und anschließendes Festhalten als einheitliches Gesamtgeschehen zu würdigen; eine isolierte Betrachtung einzelner Teilakte ist rechtsfehlerhaft.

2

Eine als „Internierung“ bezeichnete Freiheitsentziehung ist nicht gerechtfertigt, wenn Art und Durchführung (insbesondere KZ-Haft ohne Rechtsschutz und menschenunwürdige Bedingungen) den Zweck der Besatzungsmaßnahmen evident überschreiten und gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts verstoßen.

3

Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts begrenzen auch im besetzten Gebiet die Ausübung von Okkupationsgewalt; grobe und unerträgliche Verletzungen elementarer Menschlichkeitsgebote sind nicht als rechtmäßige Besatzungsmaßnahme hinnehmbar.

4

Ein Entschuldigungsgrund nach § 52 StGB setzt voraus, dass die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben für die Tatentschließung ursächlich war und dass keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestanden; hierzu bedarf es tragfähiger, erschöpfender tatrichterlicher Feststellungen.

5

Die Verneinung der für § 234 StGB erforderlichen Absicht, das Opfer in hilfloser Lage auszusetzen, ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn die Auslegung der einschlägigen Rechtsbegriffe nicht so eindeutig ist, dass die tatrichterliche Würdigung als Rechtsirrtum erscheint.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 28. August 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Buchhändlerin Ursula ██ geb. ███ aus ████, geboren am ███ ██ ██ in ██, wegen Menschenraubs,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1951 unter Mitwirkung von

Senatspräsident Richter Mantel als Vorsitzenden,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Jantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzenden Richtern,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██ und Justizsekretär ████ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Für das Nachkriegsverhalten ███ Für die Amtliche Sammlung

Freiheitsberaubung durch Entführung eines Menschen aus dem Westsektor Berlins in den Ostsektor Ende Juli 1945 und sein Verbringen in ein Konzentrationslager des Ostens oder zu einer Tätigkeit als Lockspitzel.

Aktenzeichen: 1 StR 27/50

Urteil vom 6. November 1951 1. Schwurgericht Braunschweig

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 28. August 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz, und zwar an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gegen die Angeklagte ist die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wegen der Anschuldigung angeordnet worden, dass sie sich des Menschenraubes gemäß § 234 StGB schuldig gemacht habe. Das Schwurgericht hat sie freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Sachbeschwerde erhoben. Sie ist begründet.

Der Freispruch des Schwurgerichts beruht auf folgendem Sachverhalt:

1.) Die Angeklagte, früher Angestellte in einem Reisebüro, wurde während des Krieges zum Reichssicherheitshauptamt dienstverpflichtet. Nach der Besetzung Berlins Anfang Mai 1945 wurde sie mit dem Hinweis, dass sie für den SD tätig gewesen sei, durch die sowjetische Militärpolizei festgenommen und aufgefordert, sich ihr zur Verfügung zu stellen. Um die Zeit, als Berlin in Sektoren geteilt und die Dienststelle der KWD in den Ostsektor verlegt wurde, unterschrieb sie einen Verpflichtungsschein des Inhalts, sie wolle früher beim SD tätig gewesen zu sein, ihre Schuld einsichtig und deshalb jederzeit der sowjetrussischen Militärregierung dienen, im Rahmen der Hilfs- und Spitzeldienste, die sie nun für die Militärpolizei leistete. Sie war seit Mai 1945 bemüht, eine frühere Kollegin vom Reichssicherheitshauptamt, die Stenotypistin Margarete ████, der sowjetischen Polizei in die Hände zu spielen.

Dies gelang ihr erst am 29. Juli 1945, nachdem Fräulein ███ aus Süddeutschland im Laufe des Juli in die in den Westsektoren gelegene elterliche Wohnung zurückgekehrt war. Die Angeklagte ging dabei auf folgende Weise vor: Sie lud Fräulein ███ unter dem erdichteten Versprechen, dass ihr Vater ihr eine neue Stellung verschaffen werde, für den Nachmittag zum Kaffee in ihre ebenfalls im Westen Berlins gelegene elterliche Wohnung ein. Kurze Zeit, nachdem Margarete ████ eingetroffen war, erschien eine bei der früheren Ostarbeiterin als Dolmetscherin tätige █████. Die Angeklagte stellte diese wahrheitswidrig als frühere Kollegin vor und suchte Fräulein ████ zu bewegen, mit ihr und █████ in ████ Wohnung zu gehen, um dort noch eine Tasse Tee zu trinken. Als Margarete ██ ablehnte und nach Hause gehen wollte, wurde sie von der Angeklagten und ███ begleitet. Auf der Straße und zwar innerhalb der Westsektoren hielt plötzlich ein Erfassungswagen vor ihnen. Die Angeklagte, █████ und der ausgestiegene Wärter versperrten Margarete ███ den Ausweg, drängten sie in den Wagen und fuhren mit ihr zur Dienststelle der KWD. Margarete ███ wurde zunächst dort acht Wochen in Haft gehalten, mehrfach vernommen und schließlich in das Konzentrationslager Sachsenhausen überführt. Von dort wurde sie erst im August 1948 entlassen.

Dieser Sachverhalt hat das Schwurgericht rechtlich wie folgt gewürdigt: Das Verhalten der Angeklagten verwirkliche nicht den Tatbestand der Beihilfe zur Freiheitsberaubung, weil die Festnahme der Margarete ██ nicht als rechtswidrig anzusehen sei. Es sei völkerrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine kriegführende Macht in dem von ihr besetzten Gebiet verdächtige Zivilpersonen, die aus irgendwelchen Gründen gefährlich erschienen, einstweilen interniere. Die Rechtswidrigkeit könne höchstens darin liegen, dass Margarete ███ gegen ihren Willen aus den Westsektoren Berlins, wo sie gewohnt und sich aufgehalten habe, in den Ostsektor entführt worden sei. Aber auch hierfür sei für die damalige Zeit die Rechtswidrigkeit nicht mit Sicherheit anzunehmen. Der Angeklagten sei nicht widerlegt, dass sie die sowjetische Polizei noch für zuständig gehalten habe, auch in den Westsektoren Berlins Verhaftungen vorzunehmen.

Was den Tatbestand des Menschenraubs (§ 234 StGB) anbelange, so habe sich die Angeklagte zwar der Beraubung der Freiheit ihrer früheren Kollegin durch List und Drohung im Sinne des § 234 StGB bemächtigt; die Verbringung des Opfers in ein „Internierungslager“ – wie es das Schwurgericht nennt – auf so lange Zeit, wo es ohne genügenden Rechtsschutz von der Außenwelt abgeschnitten gewesen sei, könne auch als ein Aussetzen in hilfloser Lage angesehen werden; es sei jedoch nicht erwiesen, dass die Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, Fräulein ███ in so lange „Internierungshaft“ und damit in eine hilflose Lage zu bringen. Es fehle daher an der Verwirklichung des inneren Tatbestandes. Wenn man anderer Meinung sein wolle, könne sich die Angeklagte mindestens auf Nötigungsstand berufen. Wer als Angehöriger eines besiegten und besetzten Staates von der politischen Polizei der Besatzungsmacht zu Hilfsdiensten herangezogen werde, müsse wohl oder übel alles tun, was von ihm verlangt werde. Hätte die Angeklagte den Befehl, Margarete ███ in die Hände der sowjetischen Polizei zu spielen, nicht befolgt, hätte sie mit den härtesten Strafen, auch mit ihrer Deportation ins Ausland rechnen müssen, insbesondere im Hinblick auf den Verpflichtungsschein, den sie hätte unterschreiben müssen. Der einzige Ausweg wäre höchstens die Flucht gewesen. Diese habe aber unter den damaligen Verhältnissen keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Selbst wenn man diese Voraussetzungen des Nötigungsstandes nicht als gegeben ansehen wolle, müsse der Angeklagten zugebilligt werden, dass sie an ihr Vorliegen geglaubt habe, ohne dass man ihr daraus einen Vorwurf machen könne.

2.) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand und vermögen daher die Freisprechung der Angeklagten nicht zu rechtfertigen.

Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die im Urteil zum Ausdruck gekommene, wenn auch nicht ausdrücklich behandelte und näher begründete Auffassung, dass dem Schwurgericht in dieser Sache überhaupt die Gerichtsbarkeit zustand, die in jedem Falle vorweg und von Amts wegen zu prüfen ist. Nach den jetzt geltenden Art. 1 b III des Ges. Nr. 13 AHK wie auch nach den ihm vorangegangenen Vorschriften dürfen deutsche Gerichte ohne ausdrückliche Genehmigung Gerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit begangen zu haben. Nach dem Bescheid des Legal Branch Assistant Commissioner’s Office in Braunschweig vom 15. Oktober 1949 hat das Land Legal Department als die für die Entscheidung über diese Frage zuständige Stelle dahin entschieden, dass gegen die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte in dieser Sache keine Bedenken bestünden (Land Legal Department have decided that there is no objection to the German Courts exercising jurisdiction in this case). Die nach dem damaligen Rechtszustand wie auch nach Art. 1 des seit dem 1. Januar 1950 in Kraft befindlichen Ges. Nr. 13 AHK erforderliche Genehmigung ist also erteilt (vgl. Art. 14 Abs. 3 Ges. Nr. 3 AHK). Da bei dieser Entscheidung die Untersuchungakten des Oberstaatsanwalts vorlagen, aus denen sich der Sachverhalt, die Beschuldigung und die Verteidigungsvorbringen der Beschuldigten im Wesentlichen schon so ergaben, wie sie Gegenstand des jetzt angefochtenen Urteils wurden, enthielt die Entscheidung des Land Legal Department mit Notwendigkeit auch die Ermächtigung für die deutschen Gerichte, die den Vorbehalt des Art. 3 Abs. 2 des Ges. Nr. 13 und der entsprechenden früheren Vorschriften berührenden Fragen insoweit selbst zu beurteilen, als von ihnen die Entscheidung über den ihr alle der Ursula ██ gegebenen besonderen Sachverhalt abhing.

Innerhalb der Grenzen der ihm hiernach zustehenden Gerichtsbarkeit hat das Schwurgericht geprüft, ob sich die Rechtswidrigkeit der Festnahme schon daraus ergeben könne, dass Margarete ███ einem Zeitpunkt, als Berlin nicht mehr ausschließlich von Sowjetrussland besetzt, sondern unter die vier Besatzungsmächte in Sektoren aufgeteilt war, innerhalb der Westsektoren ergriffen und nach dem Ostsektor verschleppt wurde. Die Erwägungen, die es bei der Erörterung dieser Frage angestellt hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum, können jedoch wegen der dabei zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Die Überlegung des Schwurgerichts, eine Festnahme sei „nach allgemeinem Verwaltungsrecht“ nicht dadurch rechtswidrig, dass sie durch eine örtlich unzuständige Stelle erfolge, trifft nicht den Kern der Frage. Auszugehen war nicht von verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, sondern davon, dass die Vorfälle unter Berufung auf die einer Besatzungsmacht zustehende Okkupationsgewalt festgenommen wurde und alle Okkupationsgewalt nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen Gebietsgewalt und nicht Personalgewalt ist (vgl. Stoedter, Deutschlands Rechtslage, Frankfurt 1948 S. 216). Es wäre also entscheidend nur darauf angekommen, ob der Ort, an dem █████ festgenommen wurde, im Zeitpunkt der Tat räumlich im Bereich der sowjetrussischen Besatzungsgewalt lag. In dieser Beziehung konnte von Bedeutung sein, dass Berlin schon einige Wochen vor der Tat, wie aus dem Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin vom 11. Juli 1945 (VOBl. Bln. 1945 S. 4) hervorgeht, in bestimmter Weise „unter die vier Besatzungsmächte aufgeteilt“ war. Die vom Schwurgericht geprüfte Frage beantwortete sich deshalb danach, ob mit dieser Aufteilung, wonach auch Berlin als Ganzes nach wie vor der gemeinsamen Okkupationsverwaltung der vier Besatzungsmächte unterstand, nicht jeder Besatzungsmacht die Ausübung der Okkupationsgewalt unter Beschränkung auf ihren räumlichen Bereich zugewiesen wurde und im Zeitpunkt der Tat also zugewiesen war. Dafür könnte die im Urteil selbst erwähnte Tatsache sprechen, dass die ursprünglich in einem der Westsektoren gelegene Dienststelle der sowjetischen Militärpolizei im Zeitpunkt der Tat schon in den Ostteil Berlins verlegt worden war.

Darin, dass das Schwurgericht hier weder von der zutreffenden rechtlichen Betrachtungsweise ausgegangen ist, noch die tatsächlichen Voraussetzungen ausreichend geklärt hat, liegt jedoch kein Mangel, der den Bestand des Urteils gefährdet. Denn es liegt weiter fern, der Angeklagten könne, wie diese Rechtsfrage auch zu beurteilen sei, nicht widerlegt werden, dass sie unter den besonderen Verhältnissen, wie sie zur Tatzeit (Juli 1945) in Berlin bestanden hätten, an die Befugnis der sowjetischen Militärpolizei geglaubt habe, Margarete ███ auch in einen der Westsektoren Berlins festnehmen zu können. Diese Darlegungen bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet; sie sind durch die teilweise irrige Rechtsauffassung ersichtlich nicht beeinflusst und können daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Aus der Tatsache, dass die Festnahme der ███ nach der Aufteilung Berlins in einem der Westsektoren durchgeführt wurde, lässt sich daher strafrechtlich nichts zu Ungunsten der Angeklagten folgern, weil jedenfalls nicht nachgewiesen ist, dass sie sich damals der entscheidenden Umstände bewusst gewesen wäre. Die Rechtsfrage selbst ist schon deshalb nicht weiter zu erörtern.

3.) Anders verhält es sich bei den übrigen rechtlichen Bedenken, die gegen das Urteil bestehen.

Das Schwurgericht hat mit Recht zunächst geprüft, ob das, was die Angeklagte durch ihr Tun zum Schaden der ███ herbeigeführt hat, rechtmäßig oder rechtswidrig war. Hieran war es auch besatzungsrechtlich nicht gehindert, denn diese Frage war von vornherein für die seiner Gerichtsbarkeit überlassene Entscheidung ausschlaggebend. Die Betrachtungsweise des Schwurgerichts enthält aber hier schon insofern eine folgenschwere Unstimmigkeit, als es dasselbe Vorkommnis – die Festnahme der Margarete ███, ihre zwangsweise Verbringung in den Ostsektor und ihr Festhalten im KWD-Keller und in Konzentrationslager auf die Dauer von über drei Jahren – unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) als rechtmäßig, unter dem Gesichtspunkt des Menschenraubes (§ 234 StGB), der nichts anderes als eine besonders qualifizierte Freiheitsberaubung ist, als rechtswidrig ansieht und zur Freisprechung von der Anschuldigung des Menschenraubes nur gelangt, weil die in § 234 StGB vorausgesetzte Absicht, also ein Stück des inneren Tatbestandes, nicht erwiesen sei. Zu diesem einseitigen Ergebnis kommt das Schwurgericht dadurch, dass es unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung die Tatsache der Festnahme für sich betrachtet, während es die über dreijährige Dauer der Haft, die es selbst als übermäßig bezeichnet, und die besonderen Bedingungen dieser Haft, von denen es zudem nur den Mangel eines genügenden Rechtsschutzes hervorhebt, allein unter dem Gesichtspunkt des Menschenraubes berücksichtigt, nämlich allein für die Frage, ob durch diese beiden Umstände die „Internierungshaft“ ein Aussetzen in hilfloser Lage bedeutet habe. Die übrigen Besonderheiten der Behandlung werden überhaupt nicht untersucht.

Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen durchgreifende Bedenken. Ihr hingegen liegt die Zerreißung eines einheitlich zu betrachtenden Geschehens, in einer unvollständigen, zum Teil widerspruchsvollen, mindestens unklaren Behandlung der Besonderheiten dieses Geschehens, in einer Verkennung des Begriffs der Internierung und in einer schiefen rechtlichen Beurteilung der Lagerverhältnisse, die den Rahmen einer Internierung überschritten. Diese Mängel haben sowohl die Würdigung der objektiven Rechtslage als auch die Beurteilung des inneren Tatbestandes beeinflusst.

Für die Frage der Rechtswidrigkeit durfte nicht der Akt der Festnahme von der dadurch begonnenen weiteren Freiheitsentziehung und ihren sonstigen Folgen getrennt werden. Die Frage konnte objektiv nur zutreffend beantwortet werden, wenn dabei Festnahme und Festhalten als eine Einheit angesehen und alle Umstände, die die Festnahme und das Festhalten hier kennzeichneten, und nicht nur ein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand der rechtlichen Betrachtung gemacht wurden.

An einer Würdigung der den besonderen Fall kennzeichnenden Umstände lässt es das Urteil schon dadurch fehlen, dass es den der Festgenommenen angetanen Freiheitsentzug als „Internierungshaft“ betrachtet, ohne darauf einzugehen, dass die Verbringung in ein Konzentrationslager des Ostens, wie allgemein bekannt, etwas ganz anderes bedeutet, als das, was die Besatzungsmächte nach Kriegsende in ihren Vereinbarungen unter Internierung verstanden haben. Im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Srg. 1 Heft 1 S. 13 ff.) wurde vereinbart, dass „nazistische Parteiführer, einflussreiche Nazis, Anstifter und die Leute der nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besatzung und ihre Ziele gefährlich sind, zu verhaften und zu internieren“ seien. Ohne auf die völkerrechtlichen Grundlagen für diese Abmachung zurückzugehen, ergibt schon ihr Wortlaut in voller Deutlichkeit, dass mit Internierung ein Freiheitsentzug gemeint war, der zur Durchführung der Besatzungszwecke Gefahren abwenden sollte, die für die Besatzungsmacht von Einwohnern des besetzten Landes ausgehen konnten. Schon daraus ergab sich ohne weiteres Umfang und Art der Festnahmen; beides bestimmte sich nach dem, was für die Erreichung jenes Zweckes notwendig war oder nach der Auffassung der Besatzungsmacht im einzelnen Falle für notwendig gehalten werden durfte, begrenzte aber das nicht auf das, was die Grenzen des hiernach Zulässigen überschritt. Aus dem Abkommen selbst schon folgt daher, dass alles, was über den mit der Internierung verfolgten Zweck evident hinausgeht, namentlich auch bei der Handhabung des Freiheitsentzuges und seiner Dauer, durch das Abkommen nicht gedeckt sein soll; darüber hinaus hätten mindestens jeder groben und unertraglichen Überschreitung dieses Zweckes auch schon allgemeine Grundsätze des Völkerrechts entgegengestanden.

Eine Betrachtung von dieser Rechtsgrundlage aus hätte das Schwurgericht zu der Erwägung führen müssen, dass die Verbringung in ein Konzentrationslager des Ostens nichts mehr mit einer Internierungshaft zu tun hat. Es ist allgemein bekannt und wiederholt von maßgebenden amtlichen Stellen näher dargelegt worden, dass die Festhaltung dort ohne jede Rechtsprüfung der Berechtigung und ohne jede Kontrolle der fortdauernden Notwendigkeit nach Willkür geschieht, dass die Gefangenen in diesen Lagern unter Formen und Bedingungen leben müssen, die den einfachsten und selbstverständlichsten Geboten der Menschlichkeit widersprechen, dass ihnen alle Sicherungen eines rechtlichen Verfahrens und die Möglichkeit der Verteidigung genommen sind, dass ihre Angehörigen über ihr Schicksal bewusst im Unklaren gelassen werden, dass eine Benachrichtigung der Angehörigen selbst beim Tode des Opfers unterbunden wird und dass vor allem für eine übergroße Zahl der Verhafteten, schuldlosen und auch von Besatzungsstandpunkt völlig ungefährlichen Menschen, die Internierungshaft praktisch die Todesstrafe bedeutet.

Diese Form einer Freiheitsberaubung ist nicht nur weit davon entfernt, eine Internierung im Sinne des Abkommens zu sein, sondern verstößt auch gegen die einfachsten Regeln des Völkerrechts. Es bedarf hierfür keines Eingehens darauf, wie die Lage Deutschlands nach 1945 rechtlich, insbesondere völkerrechtlich zu beurteilen ist, auch nicht darauf, ob die Regeln der Haager Landkriegsordnung (LKO) auf die Verhältnisse in Deutschland zur Zeit der Tat Anwendung zu finden hatten, und es kann auch dahingestellt bleiben, ob gegen die unmittelbare Geltung der Vorschriften der LKO für den hier zu entscheidenden Fall Bedenken daraus herzuleiten sind, dass die Sowjetunion den Haager Abkommen nicht beigetreten ist. Auch wenn man der Ansicht sein sollte, dass die Bestimmungen der LKO nicht unmittelbar anwendbar sind, ist es unzweifelhaft, dass die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts eingreifen. Ihnen kann sich kein Staat eigenmächtig mit der Wirkung entziehen, dass er damit die aus der Anwendung der allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts sich ergebende Grenze zwischen Recht und Unrecht mit verbindlicher Wirkung für andere verschiebt. Wie im formellen Geltungsbereich der LKO für die in ihr nicht geregelten Fälle, so gilt auch außerhalb des formellen Geltungsbereichs der LKO, dass das Fehlen einer ausdrücklichen schriftlichen Abrede nicht etwa die Bedeutung hat, dass keine völkerrechtlichen Grundsätze bestünden und dass die „Willkür der militärischen Befehlshaber“ (l’appréciation arbitraire de ceux qui dirigent les armées) darüber befinden könne, was Recht und Unrecht sei. Das wird in der LKO, die selbst nicht mit dem Anspruch auftritt, eine vollständige Kodifikation des völkerrechtlich geltenden Kriegsrechts zu sein, in Abs. 8 der Einleitung zur Grundkonvention selbst zum Ausdruck gebracht. Dort wird in Abs. 9 der Einleitung auch anerkannt, dass jedenfalls „die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens“ (les populations et les belligérents restent sous la sauvegarde et sous l’empire des principes du droit des gens, tels qu’ils résultent des usages établis entre nations civilisées, des lois de l’humanité et des exigences de la conscience publique).

Dass solche allgemein verbindlichen völkerrechtlichen Grundsätze und das sind mindestens die allgemeinen Bestimmungen der LKO der Bevölkerung eines in Krieg befindlichen oder besetzten Staates einen gewissen Mindestbestand an Rechten gewährleisten, deren Verletzung die Grenze zwischen Recht und Unrecht überschreitet, ist unbestritten. Diese allgemeine Rechtsüberzeugung vertreten auch das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. April 1945 und das zur Ausführung dieses Abkommens vereinbarte Statut für den Internationalen Militärgerichtshof, vgl. insbesondere dessen Art. 6 b und c. Diese Rechtsanschauung kommt auch im Nürnberger Urteil mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck. In ihm wird ausgeführt, dass der Gerichtshof kein für diesen Zweck neu geschaffenes Gesetz mit rückwirkender Kraft anwende, sondern die Grenze zwischen Recht und Unrecht nach denjenigen völkerrechtlichen Grundsätzen ziehe, die bei allen zivilisierten Nationen anerkannt seien, gleichgültig ob sie dem Haager Abkommen vom Jahre 1907 beigetreten seien oder nicht. Mit dieser Überlegung und Feststellung begegnet der Internationale Militärgerichtshof gerade dem Einwand, dass mehrere der Kriegführenden des letzten Krieges dieser Konvention nicht beigetreten seien (Kurnberger Urteil, Amtl. deutsche Ausgabe Bd. 1 S. 284/285, vgl. auch S. 290). Es gehört nach alledem zu den gesicherten Erkenntnissen, dass keine kriegführende Macht und keine Besatzung in ihrem Tun und Lassen rechtlich völlig ungebunden ist; auch sie unterliegt vielmehr rechtlichen Schranken, die sich einerseits ergeben aus den nicht missbilligten Bestrebungen, völkerrechtlich anerkannte Kriegs- und Besatzungszwecke zu erreichen, andererseits aber, wie es Abs. 9 der Einleitung der LKO ausdrückt, aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens. Ein solches Recht höherer Rangordnung, wie es den Handlungen der Kriegführenden und der Besatzungsmächte gewisse Schranken setzt, stellt sich ebenso als unantastbarer Kernbereich des Rechts auch über jedes innerstaatliche Recht (vgl. OGHSt Bd. 2 S. 259, 271/272; Bd. 3 S. 121, 124/125). Es ist dort jetzt in den Art. 1-19 des Grundgesetzes ausdrücklich anerkannt.

Das Schwurgericht durfte hiernach die Haft, in die Margarete ███ durch die Tat der Angeklagten gebracht wurde, nicht als Internierung ansehen, musste vielmehr, da kein anderer Rechtfertigungsgrund vorlag, sie sogar gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstoßend, ihre objektive Rechtswidrigkeit dem Urteil zugrunde legen.

Die hier gebotene rechtliche Prüfung durfte aber ferner nicht das, was die Angeklagte zum Nachteil der ███ verursacht hat, allein unter dem Gesichtspunkt des bloßen Freiheitsentzugs und dem Lagerbegriff einer Internierungshaft messen. Das Schwurgericht billigt der Angeklagten zu, sie möge „geglaubt haben, dass es Fräulein █████ nicht schlechter ergehen werde als ihr selbst“, und will damit offensichtlich ein weniger bezeichnen als das, was ███ in Wahrheit zu erleiden hatte (UA S. 12). Es beurteilt selbst aber das, „wie es der Angeklagten selbst erging“, an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe wie folgt: Die Angeklagte habe zunächst jenen Verpflichtungsschein unterschreiben „müssen“ (UA S. 13). Wäre sie ungehorsam gewesen, d.h. der übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, so hätte sie mit den härtesten Strafen, auch mit Deportation ins Ausland rechnen müssen; eine Möglichkeit, sich dieser Gefahr durch die Flucht zu entziehen, habe damals noch nicht bestanden (UA S. 13). Die Angeklagte selbst habe vorgebracht, „der Russe habe schon wiederholt gedroht, dass, wer nicht ordentlich arbeite, in den Keller komme und verschwinden werde“; sie habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, sich irgendwelchen Befehlen oder Aufträgen ihrer russischen Dienststelle irgendwie zu entziehen (UA S. 6). Diese als unausweichlich angesehenen Aufträge und Befehle hat sie dahin aufgefasst, wie sie durch ihr Verhalten der Margarete █████ gegenüber bewies, Spitzel- und Lockvogeldienste unter tiefster Einschleichung in das Vertrauen der Opfer leisten zu müssen.

Das Urteil lässt unklar, was es von dem allen selbst feststellen will, was es nur zu Gunsten der Angeklagten erwägt und was es als eine völkisch bedingte „phantastische Überschätzung“ (UA S. 14) durch die Angeklagte ansieht. Ein erheblicher Teil dieser Umstände ergab sich aber schon als feststehend aus dem erwiesenen Sachverhalt, und zwar gerade das, dass der Margarete ███ nach der Festnahme mindestens dasselbe drohte, wie der Angeklagten, nämlich gezwungen zu werden, sich zu Lockspitzeldiensten zu verpflichten, ohne dann einen Ausweg zu sehen, sich dieser moralisch unerträglichen Zumutung zu entziehen.

Es ist der zweite wesentliche Mangel des Urteils, dass es diese besonderen Umstände völlig bei der Prüfung der Frage übergangen hat, ob es rechtmäßig war, Margarete ███ einer gerade auch durch derartige Folgen gekennzeichneten Festnahme durch List und Gewalt zu überantworten. Zu dieser Prüfung konnte das Schwurgericht auch für die Grundfrage, ob die Auftraggeber der Angeklagten etwa rechtmäßig gehandelt hätten, nichts der Internierung Vergleichbares heranziehen. Ein Zwang zu einer solchen verachtungswürdigen Tätigkeit kann durch keinen Rechtssatz, auch nicht des Völkerrechts, gerechtfertigt werden. Das Urteil enthält bei der Erörterung, ob sich die Angeklagte auf ihren Nötigungsstand (§ 52 StGB) berufen könne, die Bemerkung, wer als Angehöriger eines besiegten und besetzten Staates von der politischen Polizei der Besatzungsmacht zu Hilfsdiensten herangezogen werde, müsse wohl oder übel alles tun, was von ihm verlangt werde. Wenn man dieser Meinung sein wolle, die Festnahme sei rechtmäßig gewesen, so wäre sie hierfür ungeeignet. Mit der deutschrechtlichen Betrachtung lag die Rechtswidrigkeit jener Zumutung auf der Hand. Die Heranziehung des Völkerrechts musste dasselbe ergeben. Dafür ist zunächst auf die Ausführungen zur Widerrechtlichkeit des Festhaltens in Konzentrationslager im allgemeinen Bezug zu nehmen. Die in der LKO zum Ausdruck gekommenen herrschenden Leitsätze des Völkerrechts lassen einen Zweifel daran, dass es von der selbstverständlichen Auffassung ausgeht, dass jeder Mensch bestimmte, seiner Menschenwürde entsprechende Schutzrechte hat, deren Verletzung in jedem Falle Unrecht ist. Was die internationale öffentliche Meinung vor allem sittlich verurteilte und völkerrechtlich als Unrecht erkannte, ist die völlige rechtliche Schutzlosigkeit eines Menschen (vgl. Laun, Landkriegsordnung 4. Auflage 1948 § 32). Solche der Ehre und der Würde der menschlichen Persönlichkeit Rechnung tragende Mindestrechte werden daher selbst dem feindlichen Soldaten zugestanden, mag er noch die Waffen tragen oder schon in Gefangenschaft geraten sein. Der freie, keinen Widerstand leistende Landeseinwohner kann aber auf keine geringeren Rechte verwiesen werden als der gefangene Soldat; selbst der auf der Tat ergriffene Spion hat nach Art. 50 LKO ein Recht auf ein Urteil, also auf rechtliches Gehör zur Geltendmachung seiner Einwände.

Für die Festnahme und Festhaltung, wie sie hier gegenüber der Margarete ███ geschah, ergab sich deshalb aus den vom Schwurgericht festgestellten Umständen, dass sie widerrechtlich war, ohne dass es darauf ankam, ob die dabei mitwirkenden Stellen der sowjetischen Polizei aus eigenem Entschluss oder auf Anweisung handelten. Denn auch solche Anweisungen konnten den materiell-rechtlichen Unrechtsgehalt einer derartigen Freiheitsberaubung nicht beseitigen, weil er aus Rechtssätzen folgt, denen sich weder ein Vorgesetzter noch ein innerstaatlicher Gesetzgeber noch ein militärischer Befehlshaber in einem besetzten Gebiet entziehen kann (Grove, Ein Besatzungsstatut für Deutschland, Stuttgart 1948 S. 183/184; Stoedter, Deutschlands Rechtslage, Frankfurt 1948 S. 258; auch Taeger, Landkriegsordnung 4. Auflage 1948 § 29, 32; Kaufmann, Deutschlands Rechtslage unter der Besatzung, Stuttgart 1948 S. 17/18; Dehler JZ 1949 S. 214; OGHSt Bd. 2 S. 269, 271; Lange SJZ 1948 Sp. 302, 204; auch OLG Bamberg SJZ 1950 Sp. 207 mit Anmerkung Lange).

Die Zusammenfassung auf Grund der bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts ergibt mithin, dass Margarete ████ durch die Festnahme und die Verbringung in ein Konzentrationslager des Ostens widerrechtlich der Freiheit beraubt worden ist (§ 239 StGB). Dazu hat die Angeklagte ursächliche und schwer entscheidende Tatbeiträge geleistet und somit entgegen der Annahme des Schwurgerichts jedenfalls den äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu verwirklicht.

Zur inneren Tatseite geht das angefochtene Urteil in der Beweisführung davon aus, es könne der Angeklagten nicht widerlegt werden, dass sie die Festnahme der Margarete ████ und ihre Internierung für rechtmäßig gehalten habe. Wäre diese Beweisaufnahme rechtlich bedenkenfrei, würde sie selbständig Freispruch der Angeklagten von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu tragen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Da das Schwurgericht sich bei der Prüfung der objektiven Rechtswidrigkeit der Tat zum Teil von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, besteht die Möglichkeit, dass derselbe Rechtsirrtum auch die Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflusst hat. Gerade die oben erörterten Umstände des Falles, die die Widerrechtlichkeit der Behandlung der ███ ergeben und deren Bedeutung für die äußere Tatseite das Schwurgericht nicht hinreichend gewürdigt hat, sind nach dem Urteilsinhalt zu einem wesentlichen Teil der Angeklagten bekannt gewesen, ja zu einem anderen Teil von ihr sogar möglicherweise in ihrer Schwere noch überschätzt worden. Zu ihren Gunsten, mithin wohl als das Mindestmaß ihrer Vorstellungen, wurde die Annahme zugrunde gelegt, der Margarete ███ werde es nicht schlechter ergehen als ihr selbst. Gerade darin lag aber unbeschadet der weiteren Unrechtselemente, die in der Dauer und der Art der Durchführung der KZ-Lagerhaft liegen, so viel, was gegen das Mindestmaß von Achtung der Menschenwürde schwer verstoßen hat, dass darauf bei der Prüfung der inneren Tatseite entscheidendes Gewicht hätte gelegt werden müssen.

Unter allen diesen Gesichtspunkten muss der Tatrichter den äußeren Tatbestand neu prüfen und sich erst auf dieser Grundlage darüber entscheiden, welche der erheblichen Umstände die Angeklagte im Zeitpunkt ihres Handelns kannte und in ihren Willen aufgenommen oder für sie wenigstens mit ihrem Vorhandensein oder ihrer Verwirklichung als mit einer von ihr gebilligten Möglichkeit rechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorangehenden Darlegungen auch zur äußeren Seite der Rechtswidrigkeit verwiesen. Einer ausdrücklichen Billigung von Rechtsstandpunkten aus bedarf in diesem Zusammenhang die zur Entschuldigung des hinterlistigen Verhaltens der Angeklagten vom Schwurgericht angestellte Überlegung, dass „derartige Tricks auch sonst von Polizeibehörden zur leichteren Durchführung rechtmäßiger Festnahmen gelegentlich angewendet“ würden. Dieser Gedanke lässt sich nur bei ganz anders gearteten Sachverhalten heranziehen, etwa wenn man hätte befürchten müssen, Margarete ███ werde sich andernfalls der Festnahme mit Gewalt widersetzen. Nach dieser Richtung konnte das Schwurgericht nicht das mindeste feststellen. Vielmehr kann in der Berechnung und Verschlagenheit, die die Angeklagte zur heimtückischen Überlistung des Opfers aufwandte, und die nach dem vorliegenden Sachverhalt weder durch dessen Gefährlichkeit noch sonst einen Umstand erklärt werden kann, ein gewichtiges Anzeichen für das Bewusstsein des Widerrechtlichen bei der Angeklagten liegen. Das Schwurgericht wird auch zu erwägen haben, ob nicht die Überantwortung an Kräfte der Willkür so deutlich war, dass die Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung offenkundig war und daher anzunehmen ist, dass sich auch die Angeklagte ihrer bewusst war (vgl. dazu v. Weber in der Anm. zu OLG Freiburg JZ 1951 S. 85). Schon den bisherigen Darlegungen des Schwurgerichts kann entnommen werden, dass die Angeklagte selbst ihre Lage und ihre Behandlung nicht nur als drückend, sondern als Unrecht empfand. Trifft das zu, dann ist es nicht denkbar, dass sie das gleiche Verhalten, wenn sie selbst darunter zu leiden hatte, als unrechtmäßig, wenn es aber einen anderen traf, als rechtmäßig ansah.

6.) Im Unterschied von der Frage der Verletzung der §§ 239, 49 StGB ist die Frage der Verletzung des § 234 StGB im Ergebnis nicht begründet. Das Schwurgericht nimmt insoweit zwar an, dass sich die Angeklagte gemeinsam mit █████ und dem Kraftfahrer durch List und Drohung der Margarete ███ bemächtigt habe, verneint aber, dass sie dabei in der Absicht gehandelt habe, sie „in hilfloser Lage“ auszusetzen. Diese Auffassung kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die hier in Betracht kommenden Rechtsbegriffe liegen nach der Auslegung, die sie bisher gefunden haben, nicht so klar, dass die auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Verneinung des inneren Tatbestandes des Menschenraubes als auf einem Rechtsirrtum beruhend bezeichnet werden könnte, soweit sie sich auf den über die innere Tatseite der Freiheitsberaubung hinausgehenden Teil bezieht, nämlich auf das Handeln in einer bestimmten Absicht.

7.) Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) begründet. Soweit das Schwurgericht erörtert, die Angeklagte hätte mit den härtesten Strafen, auch mit ihrer Deportation ins Ausland rechnen müssen, wenn sie einer Weisung oder einem Befehl, ihre frühere Kollegin in die Hände der sowjetischen Polizei zu spielen, offenen Ungehorsam entgegengesetzt hätte, sind diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Es fehlt allerdings ein klarer und begründeter Ausspruch darüber, dass das Schwurgericht darin eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gesehen habe. Selbst wenn man ihn aber aus dem Urteil entnehmen könnte, würde zwar feststehen, dass sich die Angeklagte im Falle der Befehlsverweigerung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt hätte, es geht aber dann nicht mit genügender Deutlichkeit aus dem Urteil hervor, dass sie sich, wie zur Anwendung des § 52 StGB erforderlich wäre, gerade infolge der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu ihrem Verhalten entschlossen hat. Auch wer eine ihm unter Drohung angesonnene Handlung ausführt, braucht das nicht notwendig infolge der Drohung zu tun. Es können für ihn auch andere Beweggründe maßgebend sein. Die Angeklagte legte eine solche Zielstrebigkeit und einen solchen Eifer an den Tag und bewies eine so große Verstellungskunst, dass ihre Handlungsweise keinesfalls deutlich die Züge eines widerwilligen, durch Drohung erzwungenen Verhaltens aufweist. Die vom Schwurgericht ersichtlich gar nicht bemerkte Möglichkeit, dass sie einen ihr erteilten Befehl ausführte, nicht weil sie dadurch gegenwärtigen Gefahren für Leib oder Leben ausweichen wollte, sondern weil sie sich davon besondere Vorteile erhoffte, lag nicht so fern, dass sie nicht wenigstens hätte erörtert werden müssen und ein klarer Ausspruch über die Ursächlichkeit der Drohung für ihr Verhalten entbehrlich gewesen wäre.

Endlich sind auch die Darlegungen zu der Frage lückenhaft, ob die Angeklagte die ihr drohende Gefahr nicht auf andere Weise als durch genaueste und eifrigste Befolgung des ihr erteilten Befehls hätte abwenden können. Das Schwurgericht erörtert nur die Möglichkeit einer Flucht und beurteilt diese als nicht aussichtsreich. Die in diesem Zusammenhang von ihm geäußerte Auffassung, die Angeklagte hätte im Falle ihrer Flucht und ihrer Festnahme durch eine Dienststelle einer anderen Besatzungsmacht damit rechnen müssen, „als desertierte Hilfskraft der russischen Polizei wieder an die östliche Besatzungsmacht ausgeliefert“ zu werden, ist zwar wenig überzeugend, liegt aber immerhin auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in der Revisionsinstanz nicht aus Rechtsgründen angreifbar. Rechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass das Schwurgericht außer der Flucht keine andere Möglichkeit erörtert, obwohl sich nach der ganzen Sachlage wenigstens die eine geradezu aufdrängt, dass sich die Angeklagte zur Vermeidung der ihr drohenden Gefahren nach außen den Anschein gab, als ob sie den ihr erteilten Befehl gewissenhaft erfülle, dass sie aber heimlich eine offene oder versteckte Warnung an Margarete ███ für zu gefährlich ansah und daher nicht in den Kreis der gegebenen Ausweichmöglichkeiten einbezog – doch weniger zielstrebig und mit geringerer Verstellungskunst handelte, ohne nach außen den Anschein des Ungehorsams zu erwecken, und schon dadurch erreichte, dass Margarete ███ in die von ihr gestellte Falle ging.

Wenn das Gesetz auch von einem schuldlos in Leibes- oder Lebensgefahr geratenen Menschen, wie die §§ 52 und 54 StGB zeigen, keine heldenhafte Haltung und Selbstaufopferung von Rechts wegen verlangt, so lässt es die als Ausweg aus der Gefahr gewählte Verletzung fremden Rechts doch nicht deshalb zu, weil sie für den Täter die einfachste und bequemste Lösung darstellt. Je schwerer die Verletzung eines fremden Rechtsgutes wiegt, umso mehr muss verlangt werden, dass der Handelnde gewissenhaft prüft, ob sein Verhalten wirklich der einzige Ausweg aus der Gefahr ist. Was das Schwurgericht offenbar übersehen hat, als Ausweichmöglichkeiten nicht solche als beachtlich in Betracht, von denen von vornherein feststand, dass sie keinerlei Gefahr für sie enthielten. Auch der mit einem gewissen Risiko verbundene Weg wäre ihr als Ausweg aus ihrer Lage zuzumuten gewesen, wenn er sie nur vor der Drohung einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben bewahrte.

Dass die auffällige und menschlich so überaus vorwerfliche Hinterlist, mit der die Angeklagte unter der Larve der treuen und hilfsbereiten Freundin ihre frühere Kollegin in die Falle lockte, den einzig denkbaren Ausweg bilden konnte oder dass die Angeklagte das auch nur glaubte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist überhaupt nur schwer ein Sachverhalt denkbar, bei dem § 52 StGB eine so hinterhältige Handlungsweise entschuldigen könnte, wie sie die Angeklagte an den Tag gelegt hat. Auch die Darlegungen und Ausführungen zu § 52 StGB vermögen daher die Freisprechung nicht zu rechtfertigen.

Das angefochtene Urteil muss deshalb mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an die jetzt zuständige Strafkammer (§§ 74, 80 GVG, Art. 8 III Nr. 118 des Ges. zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950) zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

RichterDr. PeetzDr. Geier
MantelJagusch
Revision der Staatsanwaltschaft: Freispruch nach Entführung in sowjetisches KZ aufgehoben — Themis