Treffer
BGH Beschluss

Vorwegvollzug vor Unterbringung in Entziehungsanstalt: Teilvorwegvollzug von sechs Jahren angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 274/89
Datum
08.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision eingelegt. Zentrale Frage war, ob die Vollstreckung eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67 StGB) ausreicht, um den Therapieerfolg zu sichern. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass sechs Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind, und verwies nicht zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB ist zulässig, wenn der Vorzug der Strafe gegenüber der Maßregel nach den Umständen des Einzelfalls zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderlich erscheint.

2

Das Gericht hat bei Entscheidung über Vorwegvollzug darzulegen, ob ein vollständiger oder auch ein teilweiser Vorwegvollzug zur Erreichung des Maßregelziels ausreicht.

3

Ist der maßgebliche Sachverhalt vollständig festgestellt und ist keine weitere Aufklärung zu erwarten, kann der Revisionssenat das Ausmaß des Vorwegvollzugs selbst festlegen, ohne an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei alkoholkranken Straftätern ist zu berücksichtigen, dass die übliche Therapiezeit begrenzt ist und diese Zeit nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe anzurechnen ist, sodass ein teilweiser Vorwegvollzug ausreichend sein kann, um den Erfolg der Maßregel nicht zu gefährden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 274/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Josef S. aus █, geboren am ██ 1955, wegen Vergewaltigung u. a.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu II und III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1989 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 1989 dahin geändert, dass sechs Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schuldspruch und Strafzumessung des mit der Sachrüge angefochtenen Urteils sind ebenso wie die Anordnung der Maßregel – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – frei von Rechtsfehlern.

Auch die auf den Einzelfall abgestellte Entscheidung, dass die Strafe abweichend von § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, ist mit der von der sachverständig beratenen Strafkammer gegebenen

Begründung an sich nicht zu beanstanden: Die Erwägung, dass bei dem geistig minderbegabten Angeklagten („Grenzdebilität“ – UA S. 29) der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB vorausgehen sollte, weil ein anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen der Therapie gefährden würde, und dass die Entziehungskur bei diesem Angeklagten nur dann Aussicht auf dauerhaften Erfolg verspricht, wenn er die Möglichkeit habe, die ihm in der Kur „antrainierte“ Fähigkeit, dem Alkohol zu entsagen, sogleich und stets in Freiheit üben könne (UA S. 38 bis 39), ist sachgerecht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; Zweckerreichung, leichtere 1; Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 398). Weitere Darlegungen zur Gefährdung des Maßregelerfolges durch eine nachfolgende Strafvollstreckung waren entbehrlich angesichts der an anderen Stellen des Urteils geschilderten Persönlichkeit und Entwicklung des Angeklagten. Daraus ergibt sich diese Gefährdung von selbst.

Die Strafkammer hat es allerdings versäumt, sich mit der Frage zu befassen, ob es genügt, dass der Angeklagte nur einen Teil der Strafe vor dem Vollzug der Maßregel verbüßt (§ 67 Abs. 2, 2. Alternative StGB). Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2, 3; Vorwegvollzug, teilweiser 2; Zweckerreichung, leichtere 5; Maul/Lauven aaO S. 400). Die Erörterung dieser Frage hatte umso näher gelegen, als die Strafkammer darauf abhebt, dass der Therapieerfolg der Maßregel nicht durch nachfolgenden Strafvollzug gefährdet werden soll. Diese Gefährdung ist auch durch einen Vorwegvollzug lediglich eines Teiles der Strafe auszuschließen. Die Strafkammer hätte bedenken müssen, dass bei

Alkoholkranken die Dauer der Therapie mit höchstens etwa einem Jahr anzusetzen ist (vgl. Maul/Lauven aaO S. 398) und dass diese Zeit des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Eine Teilvorwegvollstreckung von sechs der insgesamt sieben Jahre hätte also ausgereicht, um die Gefährdung des erhofften Erfolgs der Maßregel zu vermeiden.

Einer Zurückverweisung zur Entscheidung über die teilweise Vorwegvollstreckung von Strafe bedarf es nicht. Der Senat kann, wie unter I der Beschlussformel geschehen, selbst entscheiden. Das Landgericht hat alle maßgeblichen Umstände festgestellt; eine weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten. Der Senat geht davon aus, dass nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt. § 265 StPO steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen könnte.

Die Revision des Angeklagten blieb nahezu erfolglos. Er hat daher die Kosten des Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklägerin zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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