Vorlagefrage zur Gegenüberstellung bei Radarkontrolle: Rückverweisung an OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 StR 274/82
- Datum
- 19.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG setzt voraus, dass die beabsichtigte Entscheidung von einer bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen würde.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG zum Zwecke der Gegenüberstellung ist ermessensgebunden und erfordert eine Abwägung zwischen der Belastung des Betroffenen und der konkreten Aussicht auf verwertbare Identifizierungsaufklärung.
Wenn Polizeibeamte ein Fahrzeug nicht angehalten haben und daher eine Wiedererkennung des Fahrers bei zeitlich verzögerter Gegenüberstellung objektiv sehr unwahrscheinlich ist, spricht dies gegen die Zumutbarkeit und Angemessenheit der Anordnung des persönlichen Erscheinens.
Bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Gegenüberstellung sind tatbestandliche Unterschiede (z. B. Kennzeichenanzeige mit Festhalten des Fahrers) maßgeblich; Entscheidungen aus anderen, anders gelagerten Sachverhalten sind nicht ohne Weiteres übertragbar.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 274/82 in der Bußgeldsache gegen Heinz ███ aus [REDACTED], geboren am ███████ 1941, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen des Bundesgerichtshofs – hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. Schikora und Schimansky nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 1982
Tenor
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Kulmbach hat den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid über 100 DM wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen zur Hauptverhandlung angeordnet worden war, nicht erschienen war. Nach dem Inhalt der Akten ist der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeugs, das am 19. Juni 1981 bei einer Radar-Kontrolle wegen überhöhter Geschwindigkeit auffiel und fotografiert wurde. Der Betroffene füllte den ihm übersandten Anhörungsbogen nicht aus, ließ vielmehr durch seinen Verteidiger mitteilen, er werde „zunächst“ zur Sache nicht aussagen. Das von dem Fahrzeug bei der Geschwindigkeitskontrolle aufgenommene Lichtbild erwies sich wegen eines Fehlers im Negativ als zur Identifizierung des Fahrers unbrauchbar.
Auf den Einspruch ordnete das Amtsgericht deshalb das persönliche Erscheinen des Betroffenen sowie die Ladung der im Bußgeldbescheid als Zeugen aufgeführten Polizeibeamten zum Hauptverhandlungstermin an. Der Verteidiger bat, den in Berlin wohnenden Betroffenen durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vernehmen zu lassen. Er wies darauf hin, dass eine Identifizierung des Betroffenen durch die Polizeibeamten ausgeschlossen sei, weil diese den Wagen nicht angehalten hätten, deshalb eine Anreise für den Betroffenen von Berlin nach Kulmbach unzumutbar sei und er selbst aus Kostengünden den Termin nicht wahrnehmen werde. Das Amtsgericht vertrat auch in dem angefochtenen Verwerfungsurteil die Auffassung, eine Klärung des von dem Betroffenen bestrittenen Tatvorwurfs sei nur durch seine Gegenüberstellung mit den beiden Polizeibeamten möglich; aus diesem Grunde sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens angemessen gewesen und das Ausbleiben des Betroffenen nicht hinreichend entschuldigt.
Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene geltend, die Polizeibeamten seien ein zur Identifizierung des Fahrers völlig ungeeignetes Beweismittel, da sie das Fahrzeug nicht angehalten hätten; sein persönliches Erscheinen zum Zwecke der Gegenüberstellung hätte deshalb nicht angeordnet werden dürfen.
2. Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es möchte das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, weil es die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Gegenüberstellung mit den Polizeibeamten, die die Radarmessung durchgeführt haben, für ermessensfehlerhaft hält. Nach seiner Ansicht ist die Möglichkeit, dass sich ein bei einer Radarkontrolle eingesetzter Beamter das Aussehen eines vorbeifahrenden Fahrzeugführers genau eingeprägt habe und ihn Monate später wiedererkennen könne, „verschwindend gering“; der Richter dürfe deshalb ohne jeglichen Anhalt für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles einem vom Gerichtsort weit entfernt wohnenden Betroffenen den im Verhältnis zur Bedeutung der Sache unangemessenen Aufwand des Erscheinens in der Hauptverhandlung zum Versuch einer Identifizierung nicht zumuten.
So zu entscheiden sieht es sich durch einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 1976 (SchlHA 1976, 96) gehindert, in dem die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zweck der Gegenüberstellung mit Polizeibeamten, die die Radarmessung durchgeführt haben, für zulässig erachtet worden ist.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob bei weiter Entfernung zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Gerichtsort das persönliche Erscheinen des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu dem Zweck angeordnet werden darf, ihn zur Identifizierung den Polizeibeamten gegenüberzustellen, welche die einer „Kennzeichenanzeige“ zugrundeliegende Radarmessung vorgenommen haben, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der Polizeibeamten zur Identifizierung in der Lage ist.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht würde mit der beabsichtigten Entscheidung nicht von dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts abweichen.
Die Besonderheit des anhängigen Verfahrens besteht darin, dass die Polizeibeamten, welche die Radarmessung durchgeführt haben, den Fahrer des auf den Namen des Betroffenen zugelassenen Kraftwagens nicht angehalten haben und deshalb ein Wiedererkennen bei der nach Monaten erfolgenden Gegenüberstellung sehr unwahrscheinlich ist. Eine bloße „Kennzeichenanzeige“ liegt jedoch dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht zugrunde. In dem dort zu entscheidenden Fall war der Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs an Ort und Stelle angehalten und zu der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört worden. Dieser Sachverhalt ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Gründen des zitierten Beschlusses; er ist jedoch einem Vermerk der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zweifelsfrei zu entnehmen. Da andererseits die Gründe des Vorlegungsbeschlusses erkennen lassen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht seine Rechtsauffassung ausschließlich auf die Besonderheiten der „Kennzeichenanzeige“ stützt und ohne diese Eigenart des vorliegenden Falls ebenso wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entscheiden würde, ist für einen Beschluss nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG kein Raum.
Die Sache war deshalb an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Maul | Herdegen | Schikora | |||
| Ulsamer | Schimansky |