Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur versuchten Unzucht; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 274/69
- Datum
- 25.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Tat im Sinne des § 47 StGB sind konkrete Feststellungen über das gemeinschaftliche Handeln erforderlich; fehlen diese, ist das Merkmal zu streichen.
Zur Verurteilung wegen versuchter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen die Urteilsfeststellungen so konkret sein, dass ersichtlich ist, welchen konkreten Tatbestand der Tatrichter als Versuch ansieht; unklare Feststellungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Der Tatrichter hat die Möglichkeit der Milderung nach § 44 StGB zu prüfen und zu erörtern; unterbleibt diese Prüfung und kann dies die Strafzumessung beeinflussen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Beeinträchtigen Rechtsfehler die Feststellungen oder die Prüfung mildernder Umstände die Rechtmäßigkeit oder Höhe des Strafmaßes, so ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unter den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, insbesondere bei längerer Untersuchungshaftdauer (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 274/69 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Horst ██████ ██ aus ███ ██, 1940 dort geboren, z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Juli 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. März 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. im Schuldspruch, soweit der Beschwerdeführer wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt ist; außerdem entfallen im Urteilssatz die Worte: „gemeinschaftlich begangener“; 2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. Der Haftbefehl vom 18. Oktober 1968 wird aufgehoben.
Gründe
Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ist nicht zu beanstanden. Jedoch müssen die Worte „gemeinschaftlich begangener“ im Urteilssatz entfallen. Denn es fehlen die erforderlichen Feststellungen für ein gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 47 StGB; sie sind auch nicht mehr zu erwarten.
Die Verurteilung wegen „versuchter Unzucht mit einem Kind“ wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach den Urteilsgründen bleibt unklar, welchen der Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Jugendkammer als im Sinne des § 43 StGB versucht erachtet. Wie die Revision zutreffend vorbringt, hätte es eindeutiger Feststellungen darüber bedurft, welches Ziel der Angeklagte mit dem Ansprechen des Kindes und den von ihm gebrauchten Redensarten verfolgt hat. Die Wendung bei der rechtlichen Würdigung, er habe versucht, das Kind „zur Unzucht zu verleiten“, gibt auch im Zusammenhang mit den folgenden Ausführungen hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (der in BGHSt 6, 302 ff. entschiedene Fall war wesentlich konkreter gestaltet). Nach allem ist der Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit einem Kind aufzuheben. Im Übrigen hat der Tatrichter auch nicht die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB erörtert. Da durch diese Rechtsfehler auch die Höhe der Strafe im Fall der Freiheitsberaubung beeinflusst sein kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da sich der Angeklagte jetzt etwa seit neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist der Haftbefehl vom 18. Oktober 1968 von hier aus aufzuheben (§§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. auch 1 StR 189/69 vom 16.5.1969 = 20 Kis 14/69, StA Saarbrücken).
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