Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 274/62
Datum
24.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes ein. Zentral war, ob das Schwurgericht die vom Sachverständigen angenommene erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu Recht verneint hat. Der BGH bemängelt die knappe und unzureichende Begründung der Abweichung vom Gutachten sowie die fehlende Unterscheidung von Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen. Das Urteil im Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht das Gericht von der Einschätzung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit ab, müssen die Urteilsgründe die hierfür tragenden Erwägungen und die eigene hinreichend begründete Überzeugung darlegen.

2

Bei der Beurteilung erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist nicht allein der Grad der geistigen Behinderung maßgeblich; entscheidend sind auch Tatcharakter, Planungsgrad und unmittelbare Einflüsse Dritter auf das Hemmungsvermögen.

3

Einsichtsfähigkeit (Unrechtsbewusstsein) und Hemmungsvermögen sind getrennt zu prüfen; das Vorliegen von Einsicht schließt eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht automatisch aus.

4

Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt; es bedarf keines Dauerzustands der Wehrlosigkeit.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ Arbeiter Herbert ███, zuletzt in Hofgut ██, Gemeinde ████, ███, allgemein wohnhaft, ███████ am █ 1953 in Vorarlberg (Österreich), österreichischer ██████████████████, zur ████ in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Herbert ███ wird das Urteil des Schwurgerichts Ravensburg ████ vom ██ April 1962, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der als Knecht auf dem Hofgut █████ beschäftigte Angeklagte Herbert ███████████████ stand in ehebrecherischen Beziehungen zu Hildegard ████, der Ehefrau des Gutspächters Julius ███. Um den Weg für eine Eheschließung mit dem Angeklagten freizumachen, gewann Hildegard ███████ ██ den Angeklagten für den Plan, ihren Ehemann zu töten. Der Angeklagte sollte Julius ███ im Stall des Gutes durch einen Schlag auf den Kopf bewusstlos machen und ihn dann in der Jauchegrube ertränken. Der Sturz Julius ███’ in die Jauchegrube sollte als Unfall hingestellt werden. Am Abend des 24. November 1961 schritt der Angeklagte zur Tat. Da die von ihm mit einem Stock gegen den Kopf des ahnungslosen Opfers geführten Schläge nicht die erwartete Wirkung hatten, kam es zu einem Handgemenge, in das die von dem Überfallenen zu Hilfe gerufene Hildegard ██ ███████████ eingriff. Diese schlug ihrem Ehemann, der vom Angeklagten festgehalten wurde, zweimal mit einem schweren Eisenstück auf den Kopf. Anschließend warfen sie den Totgeglaubten in die Jauchegrube. Julius ████, der dort wieder zu sich kam, brachte jedoch noch die Kraft auf, einen Schachtdeckel zu öffnen und trotz seiner schweren Verletzungen das Weite zu suchen, ohne dass die Täter es bemerkten. Er hat, wenn auch mit schweren gesundheitlichen und seelischen Folgen, die Tat überlebt.

Das Schwurgericht hat beide Täter wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes verurteilt, und zwar Hildegard ████ zu 12, Herbert ███ zu 10 Jahren Zuchthaus und je fünfjährigem Ehrverlust. Die von Herbert ███ eingelegte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht Herbert ████████████ als Mörder verurteilt hat, weil er aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch handeln wollte. Die niedrigen Beweggründe hat das Schwurgericht zutreffend darin gesehen, dass die Angeklagten sich nach der Beseitigung des Hofbesitzers Julius ███████ bereichern wollten und die Tat begingen, um diesen als lästiges Hindernis dieses Vorhabens und ihrer ungehemmten sexuellen Betätigung beiseite zu schaffen (BGHSt 5, 132). Die Revision setzt den Feststellungen des Schwurgerichts nur in unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung entgegen, wenn sie es als das einzige Tatmotiv hinstellt, dass Hildegard █████████ nicht mehr bei ihrem Ehemann aushalten habe, weil dieser sie nur als ein Arbeitstier ansah, mit gemeinen Ausdrücken und Schimpfworten belegte und in geschlechtlicher Hinsicht vernachlässigt hatte. Das heimtückische Handeln des Angeklagten hat das Schwurgericht richtig darin gesehen, dass der Angeklagte von hinten auf den völlig arglos mit ihm durch den Viehstall gehenden Julius ███ mit einem Haselnussstecken einschlug, um ihn damit mindestens zu betäuben und anschließend zu töten (vgl. BGHSt 2, 60; 7, 218, 221). Die Meinung der Revision, Julius ██ ███ sei in diesem Augenblick nicht wehrlos gewesen, weil er sich nach dem Schlag tatsächlich zur Wehr gesetzt habe und es zu einem längeren Handgemenge gekommen sei, verkennt, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Mordmerkmal der Heimtücke Wehrlosigkeit stets auch dann als gegeben ansieht, wenn das Opfer infolge seiner Ahnungslosigkeit im Augenblick des Angriffs nicht zur Abwehr bereit war. Einen Dauerzustand der Wehrlosigkeit, wie er etwa bei schwer körperbehinderten Personen gegeben ist, setzt der Begriff heimtückisch nicht voraus. Auch im Übrigen weist der Schuldspruch keinen rechtlichen Mangel auf.

II. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht ein Handeln des Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit mit rechtlich unzureichender Begründung ausgeschlossen hat. Der diese Frage betreffende Abschnitt des angefochtenen Urteils lautet wie folgt:

"Der Angekl. Herbert █ ist Zeit seines Lebens aus seinem █████████████ so gut wie nicht herausgekommen. Er ist stark auf diesen kleinen Lebensraum eingestellt. In diesem Bereich zeigt er eine praktische Intelligenz. Außerhalb dieses Bereiches weist er jedoch erhebliche Bildungslücken auf. Es fehlen ihm die hierfür erforderlichen Begriffe. Seine Kritik und Urteilsfähigkeit ist insoweit wesentlich herabgesetzt. Er ist kritiklos, entschlusslos und kann sich nicht durchsetzen. Er, der bisher eine Frau nicht gehabt hat, ███████ ████ fühlte sich durch das Verhältnis mit der Hildegard geschmeichelt. Er kam völlig in ihren ████ ███ Bann und konnte sich nicht von ihr lösen. Er ist eine primitive Natur und zu keiner echten tieferen Gemütsregung fähig. Er ist von der Tat nicht tief beeindruckt, weil er eben eine primitive Struktur aufweist. Seine Intelligenz ist unterdurchschnittlich. Es ist bei ihm ein leichter bis mittlerer Grad von Schwachsinn festzustellen. Trotzdem konnte aber der Angeklagte das Unrecht seines Handelns einsehen. Entgegen der Auffassung des gehörten Sachverständigen Med.Rat Dr. Marcinowski verneinte das Schwurgericht bei dem Angekl. Herbert Schw. das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB, weil nach Auffassung des Gerichts der Grad des Schwachsinns bei dem Angekl. – der Sachverständige sprach von einem zwischen Debilität und Imbezillität liegenden Schwachsinn – nicht ein so schwerer ist, dass dadurch seine freie Willensbestimmung in erheblichem Ausmaß herabgesetzt ist."

Selbstverständlich war das Schwurgericht an die Meinung des Sachverständigen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei Herbert ██ zu bejahen seien, nicht gebunden. Der Sachverständige ist nur Helfer des Tatrichters. Das Gericht muss sich sein Urteil aus eigener Erkenntnis und Überzeugung bilden und sich auch in schwierigen Sachfragen die Entscheidung selbst erarbeiten. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen und zwar vor allem dann, wenn das Gericht von der Meinung des Sachverständigen im Ergebnis abweicht (s. u.a. BGHSt 8, 113). Die vom Schwurgericht gegebene Begründung genügt schon ihrer Kürze nach diesen Erfordernissen nicht. Sie scheint außerdem irrig davon auszugehen, dass es nur vom Grade der Verstandesschwäche abhinge, ob ein debiler Täter die Tat als voll Zurechnungsfähiger oder im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging. Dabei kommt es in Fällen dieser Art wesentlich auf die Tat und ihre näheren Begleitumstände an. Es macht einen Unterschied, ob die Tat ein auch dem Primitiven ohne Weiteres erkennbares schweres Unrecht darstellte, ob sie von langer Hand geplant oder das Ergebnis eines augenblicklichen Anstoßes war und ob der Täter durch Dritte psychisch beeinflusst wurde. Gerade die Fähigkeit des Taters, sein Verhalten willensmäßig nach den aus der Unrechtseinsicht erwachsenden Hemmungen zu bestimmen, kann bei Schwachsinnigen sehr nachhaltig durch von außen kommende Einflüsse vermindert sein (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 302 ff; Ponsoldt, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 123 f). In diesem Sinne wäre hier die vom Schwurgericht festgestellte sexuelle Hingabe des Angeklagten gegenüber Hildegard █████████ und deren führende Rolle von Bedeutung gewesen. Die Urteilsausführungen lassen daran zweifeln, dass das Schwurgericht diesen für eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des verstandesschwachen Angeklagten sprechenden Umstand beachtet hat. Im Übrigen macht die oben wörtlich wiedergegebene Urteilsbegründung es fraglich, ob das Schwurgericht genügend zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen des Angeklagten unterschieden hat. Mit der Verwendung des Begriffs der "freien Willensbestimmung" griff es auf die ursprüngliche, nicht mehr geltende Fassung des § 51 StGB zurück, die beides unter Betonung des voluntaristischen Elements zusammenfasste, während einleitend gerade nur davon die Rede ist, dass der Angeklagte das Unrecht seines Handelns erkennen konnte. Das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit lässt sich nicht damit beweisen, dass man das Vorhandensein der Hemmungsfähigkeit behauptet. Diese könnte übrigens auch dann erheblich vermindert gewesen sein, wenn der geistesschwache Angeklagte zunächst (vgl. S. 11 oben UA) Hemmungen hatte.

Unter diesen Umständen musste die Revision zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Sollte das Schwurgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging oder dies auszuschließen ist (BGHSt 8, 124), so wäre es dadurch allein nicht genötigt, auf eine geringere Strafe zu erkennen, so wie es auch nicht zu einer geringeren Strafe zu kommen brauchte, wenn es im ange>*

fochtenen Urteil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht oder nicht ausgeschlossen hätte. Denn es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er in einem solchen Falle die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mildert.

HübnerSeibertFischer
WillmsMai
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zur Zurechnungsfähigkeit — Themis