Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen Gerichtskostenrechnung im Revisionsrechtszug zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 274/57
Datum
21.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Kostenschuldnerin legte Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung für den Revisionsrechtszug ein. Streitpunkt war die gesetzmäßige Bemessung der Gebühren, insbesondere die Behandlung eingezogener Bankguthaben. Der BGH wies die Erinnerung zurück, da die Berechnung den Vorschriften des GKG (§§67,70,72) entsprach und die Einziehung wie eine Geldstrafe zu werten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Strafsachen bemessen sich die Gerichtskosten nach der rechtskräftig festgestellten Strafe; Freiheits- und Geldstrafe sind dabei gesondert zu berücksichtigen (§ 67 GKG).

2

Der wertmäßige Ansatz eingezogener Bankguthaben erfolgt kostenrechtlich wie eine Geldstrafe; eingezogene Vermögenswerte sind bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 GKG).

3

Die nach § 70 GKG geregelten Gebührenbeträge und -grenzen sind heranzuziehen; erreichen andere Bemessungsgrundlagen bereits den Höchstsatz, sind weitere Einrechnungen unbeachtlich.

4

Werden Rechtsmittel durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen, finden die in § 72 Abs. 3 Nr. 3 GKG vorgesehene Gebührenermäßigungen (Halbierung) Anwendung.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen Frau Josefa Joseta W. (Us. Cerra eporeue) wegen Devisenvergehens u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1958

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 18. Januar 1958 gegen die Gerichtskostenrechnung für den Revisionsrechtszug wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Durch das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 1956 ist die Beschwerdeführerin zu zwei Jahren Gefängnis und 200 000 DM Geldstrafe verurteilt, ferner ist gegen sie die Einziehung beschlagnahmter Bankguthaben von insgesamt 2 935 221 DM ausgesprochen worden. Ihre Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch den Beschluss vom 20. Dezember 1957 als offensichtlich unbegründet verworfen. Demgemäß hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs als Gerichtskosten für den Revisionsrechtszug berechnet:

zur Freiheitsstrafe 100 DM zur Geldstrafe einschließlich der eingezogenen Beträge 10 900 DM 10 100 DM.

Diese Berechnung entspricht dem Gesetz. In Strafsachen bemessen sich die Gebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe, und zwar für die Freiheits- und Geldstrafe besonders (§ 67 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz GKG i. d. F. der Anlage 1 zum Gesetz vom 26.7.1957, BGBl. I, 861, 941, die hier Anwendung findet).

Gemäß Art. XI § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist der Wert der eingezogenen Bankguthaben kostenrechtlich wie eine Geldstrafe zu behandeln (§ 67 Abs. 4 Satz 1 GKG). Die Gebühr beträgt bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 200 DM, bei Verurteilung zu Geldstrafe von mehr als 100 DM 10 v. H., höchstens 20 000 DM (§ 70 Abs. 1 GKG). Diese Sätze ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts als offensichtlich unbegründet verworfen ist (§ 72 Abs. 3 Nr. 3 GKG).

Hiernach bestehen die Gebührenansätze des Kostenbeamten zu Recht. Zur Geldstrafe wird der Höchstsatz (1/2 von 10 v. H. auf 200 000 DM) schon unabhängig von der Einziehung erreicht. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt kommt es daher nicht an. Übrigens waren sie auch unbegründet.

MantelDr. PeetzHübner
MartinDr. Hengsberger
Erinnerung gegen Gerichtskostenrechnung im Revisionsrechtszug zurückgewiesen — Themis