Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 274/54
- Datum
- 05.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als Sicherungsmaßnahme erfordert hinreichend konkrete Feststellungen zur Notwendigkeit der Maßnahme und zum Fehlen weniger einschneidender Mittel.
Unklare oder lediglich mögliche Prognosen über das Risiko weiterer Straftaten genügen nicht, um eine stark in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Unterbringung zu rechtfertigen.
Bei der Prüfung einer Unterbringungsanordnung ist zu berücksichtigen, dass durch die Verwirkung der elterlichen Gewalt nach § 1680 BGB andere Schutzmöglichkeiten (Vormundschaftsgericht) bestehen können und diese in die Abwägung einzubeziehen sind.
Die zu erwartende Entwicklung von Opferschutzmöglichkeiten oder die Reife des Opfers zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung kann die Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme relativieren.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 19. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dachdecker Anton ███████████ aus ██████████ (Kreis ████████), geboren am █████ in ███, ██████ (Schlesien), zur Zeit in ██████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 19. Januar 1954 im Strafaussprach und soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass in der Urteilsformel an Stelle der Worte „mit Abhängigen" die Worte „mit einer Abhängigen" treten.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht (§§ 174 Nr. 1, 176 Nr. 3, 73 StGB), begangen mit seiner Tochter vor und nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.
1.) Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Das Rechtsmittel führt zum Erfolg, soweit es gegen die angeordnete Sicherungsmaßnahme gerichtet ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft zu seiner Familie, an der er hing und für die zu sorgen er bemüht ist, wurde bei ihm ein mit krankhaft gesteigerter Eifersucht gepaarter, auf Infantilität beruhender abnormer Geschlechtstrieb bemerkbar, der sich auf seine Tochter Gerlinde richtete und ihn zu fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Kinde veranlasste. Gerlinde widerstrebte zwar seinen Angriffen, leistete aber nicht in einem Maße Widerstand, dass der Angeklagte Gewalt anzuwenden hatte. Die Strafkammer stellt fest, dass die Möglichkeit der Verübung weiterer Rechtsbrüche nach Verbüßung der Strafe unberechenbar sei „und nur eine Möglichkeit, nicht eine bestimmte Wahrscheinlichkeit hierfür einzig in dem Falle“ gegeben sei, wenn der Angeklagte dauernd Arbeit finde und von seinen Kindern getrennt bleibe. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese unklare Feststellung dahin zu verstehen ist, dass bei dem Angeklagten eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten besteht, dass seine Unterbringung zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlich ist (RGSt 73, 303, 305), wobei allerdings die Wahrscheinlichkeit von Angriffen gegen einen kleinen Personenkreis genügen würde (BGH 1 StR 326/51 vom 12. September 1951, JZ 1951, 759). Nicht ausreichend ist aber jedenfalls festgestellt, dass die schwer in das Leben des Angeklagten eingreifende Maßnahme der Unterbringung das einzige Mittel ist, das zum Schutz der Öffentlichkeit geeignet ist. Das Landgericht geht davon aus, dass weniger fremden Kindern als gerade der Gerlinde ██████ Gefahr von dem Angeklagten drohe und dass diese Gefahr von dem Kinde nur durch die Unterbringung des Beschwerdeführers abgewendet werden könne, da Auflagen an den Angeklagten, die Tochter getrennt von sich unterzubringen, unmöglich seien. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte mit seiner Verurteilung gemäß § 1680 BGB die elterliche Gewalt über seine Tochter verwirkt und dass das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutze des Kindes zu treffen hat (vgl. Palandt, BGB, 13. Aufl., zu § 1680). Dazu kommt, dass bis zur Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft die Gerlinde etwa 16 Jahre alt sein wird und sich wahrscheinlich dann gegen unzüchtiges Ansinnen ihres Vaters, der ja bisher nie Gewalt gegen sie angewendet hat, selbst besser verteidigen kann, als sie es als 13-jähriges Kind tun konnte. Die schon für das Ende der Strafzeit vom Landgericht angeordnete Prüfung legt den Gedanken nahe, dass die Strafkammer nicht frei von Zweifeln an der Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme geblieben ist.
Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich der angeordneten Unterbringung geboten. Da ein Einfluss der insoweit getroffenen Feststellungen auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen erscheint, ist die Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch angezeigt.
| Dr. Schalscha | Dr. Hörchner | Seibert | |||
| Mantel | Dr. Mannzen |