Treffer
BGH Beschluss

Krügerrand-Nachprägungen: Keine Geldfälschung mangels Geldqualität (§§ 146 ff. StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 274-275/83
Datum
08.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Verurteilungen wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Geldfälschung im Zusammenhang mit 349 silbernen Krügerrand-Nachprägungen legten mehrere Angeklagte Revision ein. Der BGH gewährt einem Angeklagten Wiedereinsetzung und hebt die Urteile im Übrigen auf. Krügerrand-Münzen seien trotz formaler Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel mangels Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr kein „Geld“ i.S.d. §§ 146 ff. StGB. Auch ein Falschgeld-Phantasieprodukt liege nicht vor, da keine Verwechslungsgefahr mit umlauffähigem Zahlungsmittel angestrebt bzw. erreicht sei; daher Freispruch und Zurückverweisung nur zur Entschädigungsentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Geld“ im Sinne der §§ 146 ff. StGB ist ein vom Staat beglaubigtes, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel; bei ausländischen Wertträgern begrenzt § 152 StGB den Schutz auf diesen, durch deutsches Strafrecht vorgegebenen Rahmen.

2

Die gesetzliche Anerkennung eines Wertträgers als (ausländisches) Zahlungsmittel begründet keine Geldqualität i.S.d. §§ 146 ff. StGB, wenn ihm nach konkreter Ausgestaltung Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr fehlen und die Anerkennung ersichtlich nicht währungspolitischen Zwecken dient.

3

Handels- bzw. Anlagemünzen, deren Wert ohne Nennwertbindung primär aus Edelmetallpreis und Wechselkurs abgeleitet wird und die tatsächlich nicht als Zahlungsmittel umlaufen, sind kein Geld i.S.d. §§ 146 ff. StGB.

4

Ein Phantasieprodukt kann nur dann als Falschgeld Gegenstand einer Geldfälschung sein, wenn eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und – bei vollendeter Tat – tatsächlich erreicht wird.

5

Bedingter Vorsatz, Nachprägungen könnten als „echte Münzen“ (Edelmetallstücke) weiterveräußert werden, ersetzt nicht den Vorsatz, sie als umlauffähige Geldstücke in den Zahlungsverkehr zu bringen, wenn diese Möglichkeit nach den Umständen ausscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 24. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 274-275/83 in der Strafsache gegen

1. den ███████████ ██████ P, geboren am ████ 1934 in ██ ████████,

2. den ████████ ███ ████████ ██ aus █████, geboren am ███ ██ 1930 in ██,

3. den ████████ ████████ Josef ██ aus ███████, geboren am ███ 1927 in ███,

4. den ███████████ ████, geboren am [REDACTED],

5. den ████████ █████████, geboren am ███ ██ 1940 in ██ ██ ███████████████████, wegen Geldfälschung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Dem Angeklagten ███ wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. August 1982 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte ██.

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Februar 1983 ist damit gegenstandslos.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten PC, MC und ████████ werden die Urteile des Landgerichts München I vom 24. August 1982 – soweit nicht die Angeklagten PC und Dr. FC freigesprochen worden sind – und vom 7. Oktober 1982 aufgehoben.

Die Angeklagten ███████, Dr. FS, MC, ██████ und ████████ werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

III. Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. August 1982 die Angeklagten █████ und Dr. FC (unter Freisprechung im Übrigen) sowie ████ und ███████ durch Urteil vom 7. Oktober 1982 auch den Angeklagten Th wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Geldfälschung zu Freiheitsstrafen verurteilt und sichergestellte Krügerrand-Nachprägungen eingezogen. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die Angeklagten im Herbst 1981 insgesamt 349 silberne Nachprägungen von Krügerrand-Münzen in der Absicht verschafft, sie als Nachprägungen zu veräußern. Sie gerieten an zwei Scheinkäufer (einen Kriminalbeamten und einen V-Mann), denen sie die nachgemachten Münzen auch tatsächlich lieferten. Dabei nahmen sie „billigend in Kauf, dass die Falsifikate entweder vergoldet oder silberfarben als echte Münzen an gutgläubige Dritte veräußert würden“.

Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten ███, MD und Th führen zur Freisprechung aller Angeklagten.

I. Bei den von der Republik Südafrika ausgegebenen Krügerrand-Goldmünzen handelt es sich nicht um Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB.

1. Geld in diesem Sinne ist jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (RGSt 58, 255, 256; BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231).

Diese Definition gilt nach § 152 StGB auch für ausländisches Geld. Ob Wertträger eines fremden Währungsgebiets die dem Begriff des Geldes genügenden Qualitäten aufweisen, ist zwar unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Rechts zu prüfen (Herdegen in LK 10. Aufl. § 152 Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 152 Rdn. 2; Rudolphi in SK § 152 Rdn. 2; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 152 Rdn. 2). Der Rahmen dieser Prüfung ist jedoch durch das deutsche Strafrecht vorgegeben. Fehlen dem in Frage stehenden Wertträger nach der ausländischen Rechtsordnung wesentliche Voraussetzungen für die Subsumtion unter den Geldbegriff der §§ 146 ff. StGB, so kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtsordnung ihn nach ihrem Verständnis als „Geld“ behandelt. § 152 StGB begrenzt den Strafrechtsschutz für fremde Währungen auf den für deutsches Geld maßgebenden Rahmen (Herdegen aaO; Stree aaO; Geisler, GA 1981, 497, 510).

Diese Begrenzung steht in Einklang mit dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 (RGBL. 1933 II S. 913). Auch das Abkommen behandelt nach seinem Artikel 2 als Geld nur „Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift in Umlauf sind“.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei Entscheidungen zur Frage der Geldeigenschaft des englischen Gold-Sovereign (BGHSt 12, 344; 19, 357) auf die Tatsache abgestellt, dass diese Münze durch ein britisches Gesetz zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden ist. Damit sollte jedoch die Geldqualität nicht auf die Erfüllung dieses formalen Aktes beschränkt werden. In den genannten Entscheidungen ging es darum, ob das durch den bezeichneten staatlichen Willensakt mit allen sonstigen nach § 146 StGB erforderlichen Eigenschaften geschaffene Geld ohne eine entgegengesetzte Willenskundgebung desselben Staates durch Gewohnheitsrecht außer Kraft gesetzt werden kann. Das ist eine Frage, die sich für deutsches wie für ausländisches Recht in gleicher Weise stellt (vgl. z.B. Dreher JR 1976, 295 ff.; Geisler aaO S. 508 f.) und hier nicht zu entscheiden ist.

2. Die südafrikanischen Krügerrand-Münzen sind zwar nach section 12 Abs. 1 Buchst. a des South African Mint and Coinage Act, No 78 of 1964, zu unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt, es fehlt ihnen jedoch für die Qualifikation als Geld an der Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.

a) Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank werden Krügerrand-Münzen seit 1967 zur Erschließung neuer Käuferkreise für südafrikanisches Gold ausgegeben. Eine besondere Rolle hat dabei die Erwägung gespielt, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Tatsächlich war der Erwerb von Krügerrand-Münzen in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1979 mehrwertsteuerfrei; erst seitdem durch die Neufassung des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG mit Wirkung vom 1. Januar 1980 Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden, von der Steuerbefreiung für den Umsatz von gesetzlichen Zahlungsmitteln ausgenommen worden sind, ist beim Verkauf von Krügerrand-Münzen der volle Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

Für die Abgabe in Südafrika ist nur ein sehr kleiner Teil der Krügerrand-Münzen bestimmt. Nach Angaben der International Gold Corporation in Johannesburg, die diese Münzen weltweit vertreibt, wurden im Jahre 1979 rund 97 % der Münzen ins Ausland verkauft. Die über die Deutsche Bundesbank an die South African Reserve Bank gerichtete Frage des Senats nach den Bedingungen, zu denen Inländer diese Münzen in der Republik Südafrika erwerben und besitzen dürfen, ist unbeantwortet geblieben. Nach den Ausführungen des Generalanwalts Maï vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 7/78 (EuGHE 1978, 2248, 2278) ist der Erwerb in Südafrika nur in beschränkter Menge nach langer Wartezeit und nur gegen Bezahlung „in Hartwährung“, also nicht im Tausch gegen Landeswährung möglich. Nach den Feststellungen der Deutschen Bundesbank laufen Krügerrand-Münzen tatsächlich in der Republik Südafrika auch nicht als Zahlungsmittel um.

b) Sie sind für einen solchen Umlauf auch nicht geeignet. Anstelle eines Nennwerts tragen sie lediglich die Angabe ihres Feingoldgehalts (1 Unze oder Bruchteile davon). Ein festes Wertverhältnis zur Rand-Währung fehlt. Sie werden von der South African Reserve Bank zu folgenden Bedingungen in südafrikanische Rand umgetauscht: Zunächst wird der Goldpreis „auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden Fixing-Preise am Londoner Goldmarkt“ unmittelbar vor dem Umtausch ermittelt. Von dem sich danach ergebenden Wert der Krügerrand-Münzen in US-Dollar wird eine Bearbeitungsgebühr abgezogen und der verbleibende Nettopreis „zum telegraphischen Ankaufskurs der Reserve Bank für US-Dollar in südafrikanische Rand umgerechnet“. Es liegt auf der Hand, dass diese doppelte Bindung des Münzwerts an den Londoner Goldpreis einerseits und an den Dollarkurs des südafrikanischen Rand andererseits sowie das damit verbundene komplizierte Wertermittlungsverfahren den Krügerrand als Recheneinheit und als allgemeines umlauffähiges Tauschmittel im Wirtschaftsverkehr untauglich erscheinen lassen (so im Ergebnis auch Mann, The Legal Aspects of Money 4. Aufl. S. 20 Fußn. 99).

c) Es kann dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelfall für die Geldeigenschaft von Münzen an die Vorstellungen und Absichten des Ausgebers über Umfang und Dauer ihrer Teilnahme am Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr zu stellen sind (zum Problem der „Sondermünzen“ vgl. Prost in Festschrift für Lange S. 419, 428; Geisler aaO S. 508 f.; Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen S. 69; Herdegen aaO § 146 Rdn. 4; Stree aaO § 146 Rdn. 2; Dreher/Tröndle aaO § 146 Rdn. 2). Die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel verleiht ihr jedenfalls dann keine Geldqualität, wenn sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung die ihr beigelegte Funktion ersichtlich nicht erfüllen kann und ihre formale Anerkennung als Zahlungsmittel andere als währungspolitische Gründe hat. So liegt es hier. Gold, das nur deshalb in Münzform verkauft wird, weil es sich auf diese Weise besser als in Barrenform absetzen lässt, kann keinen höheren Strafrechtsschutz beanspruchen als Barrengold.

3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat allerdings in der Rechtssache 7/78 (EuGHE 1978, 2248, 2275) festgestellt, dass Krügerrand-Münzen „auf den Währungsmärkten der Mitgliedstaaten, die den Handel mit ihnen gestatten, als Geld behandelt werden“ (engl. Text: „treated as being equivalent to currency“). Er hat ihren Transfer folglich als „Zahlungsverkehr“ angesehen, der nicht unter die Artikel 30 bis 36 EWGV fällt. Für die Entscheidung dieser Frage kam es jedoch nicht auf die strafrechtliche Einordnung dieser Münzen, sondern auf ihre Eingliederung in das „Gesamtsystem des Vertrages“, auf ihre Zuordnung zu den Vorschriften über den Waren- oder über den Zahlungsverkehr an. Der Gerichtshof hat deshalb auch nicht auf die von ihm ausdrücklich als „zweifelhaft“ bezeichnete Frage abgestellt, ob der Krügerrand als gesetzliches Zahlungsmittel zu erachten sei, sondern entscheidendes Gewicht auf die praktische Behandlung dieses Wertträgers auf den Währungsmärkten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelegt. Soweit er dort tatsächlich einem Zahlungsmittel gleichgeachtet wird (dagegen Mann aaO S. 25), hat er im Übrigen allenfalls die Qualität einer Handelsmünze (vgl. dazu Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen 3. Aufl. Stichwort „Münzwesen“ unter I 2c). Handelsmünzen sind jedoch kein Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB (Dreher/Kanein aaO S. 70; Dreher/Tröndle aaO § 146 Rdn. 2).

II. Die von den Angeklagten beschafften und gelieferten silbernen Nachprägungen sollten auch nicht als Falschgeld Verwendung finden. Es ist anerkannt, dass auch Phantasieprodukte ohne echtes Vorbild als Falschgeld hergestellt und in den Verkehr gebracht werden können (RGSt 58, 351, 352 f.; RG JW 1926, 169 und HRR 1933, 347; BGHSt 30, 71, 72 m.w.N.). Erforderlich ist jedoch, dass eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und – wenn die Tat als vollendet angesehen werden soll – tatsächlich erreicht wird (RGSt 58, 352; BGHSt 30, 72). Daran fehlt es nach den Urteilsfeststellungen: Es handelte sich nicht um Phantasieprodukte, die den Anschein echter südafrikanischer Scheidemünzen erwecken sollten, sondern um bewusste Nachahmungen des Krügerrand als eines in Münzform ausgeprägten Edelmetallstücks. Wenn die Angeklagten die Weiterveräußerung der Nachprägungen „als echte Münzen“ in Kauf genommen haben, so bezog sich der damit umschriebene bedingte Vorsatz auf die Deklaration dieser Nachprägungen als echte goldene oder in Wahrheit nicht existierende – silberne Krügerrand-Münzen, nicht aber auf die (nach den Gesamtumständen ausscheidende) Möglichkeit, dass die Falsifikate als Geldstücke (normale Rand-Münzen) und damit als kurantes Zahlungsmittel in Verkehr gebracht werden könnten.

III. Damit entfällt der Vorwurf der vollendeten Geldfälschung. Auch für einen – untauglichen Versuch dieses Delikts lässt sich den Urteilsfeststellungen nichts entnehmen. Eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften scheidet ebenfalls aus.

1. Betrug liegt nicht vor, da die Falsifikate als Nachprägungen angeboten wurden, die Aufkäufer also nicht getäuscht werden sollten.

2. Das Fehlen einer Täuschung der Abnehmer steht auch der Annahme entgegen, die Angeklagten könnten eine Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von den Fälschungen begangen haben.

3. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 11a MünzG scheitert daran, dass Krügerrand-Münzen niemals Geldqualität hatten und deshalb nicht den Schutz für „außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen“ im Sinne des Absatzes 1 genießen (Dreher/Kanein aaO S. 71).

IV. Da weitere für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hatte der Senat auf Freisprechung zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO). Nach § 357 StPO waren die Aufhebung des Urteils und der Freispruch auch auf die Angeklagten zu erstrecken, die nicht Revision eingelegt haben.

Zur Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 4, 300, 303; Senatsurteil vom 17. Mai 1977 – 1 StR 136/77 – bei Holtz MDR 1977, 811; zust. Pikart in KK § 354 Rdn. 26; Paulus in KMR § 354 Rdn. 4).

HerdegenUlsamerSchimansky
KuhnMaul
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