Treffer
BGH Urteil

Beendeter vs. unbeendeter Versuch: Rücktrittshorizont bei Messerstich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 273/92
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt, nachdem er einem Mitbewohner mit einem Messer in den Leib gestochen hatte. Das Landgericht verneinte einen strafbefreienden Rücktritt. Der BGH hebt auf und führt aus, dass für die Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch der sogenannte Rücktrittshorizont maßgeblich ist; Feststellungen hierzu fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch ist maßgeblich, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (Rücktrittshorizont).

2

Ist der Versuch beendet, schließt das bloße Aufgeben weiterer Tatausführung einen strafbefreienden Rücktritt aus.

3

Ist der Versuch unbeendet, genügt für einen strafbefreienden Rücktritt das freiwillige Aufgeben weiterer Tatausführung.

4

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch dann möglich, wenn der Täter weitergehende Handlungen unterlässt, weil er ein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat.

5

Bei gefährdungsintensiven Eingriffen (z.B. Messerstichen) kann das Nichtsofortzusammenbrechen des Opfers den Vorstellungshorizont des Täters, den Erfolgseintritt für möglich zu halten, nicht zwingend ausschließen; entscheidend sind Wahrnehmungen über Trefferort und Eindringtiefe.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 4. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 273/92 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am ███ 1949 in ████ █████, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Weiden i. d. OPf. hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte, um ihm einen „Denkzettel“ zu verpassen und ihm unmissverständlich klar zu machen, dass er keine Gegenwehr dulde, dem ihm körperlich unterlegenen Mitbewohner eines Heims für Asylbewerber, ███████████, ein Messer mit 12 cm langer, spitz zulaufender Klinge mit einem kräftigen Stoß in den Leib. Dabei führte er den Stich frontal gegen den Oberbauch; aufgrund einer Drehung des Geschädigten drang die Klinge seitlich rechts in den Körper ein. Durch den Stich wurde der Brustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen und der rechte Leberlappen verletzt. Der Angeklagte nahm bei seiner Handlung den Tod des Opfers billigend in Kauf. Er zog nach dem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten und verließ den Raum. Der Geschädigte verspürte zunächst keine Schmerzen, er blieb stehen. Als er die Verletzung bemerkte, ließ er sich von einem Mitbewohner einen Notverband anlegen und fuhr dann mit dem Fahrrad zur Polizeistation. Ohne ärztliche Behandlung hätte die erlittene Verletzung spätestens nach 24 Stunden zum Tod geführt.

1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags nicht strafbefreiend zurückgetreten, und dies damit begründet, der Angeklagte habe „nach dem Setzen des einen Stich alles getan, was in seinem Tatplan enthalten war“.

Damit hat das Landgericht seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt und den insoweit erfolgten Wandel der Rechtsprechung nicht beachtet. Nach der seither geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 17).

Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet; strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung scheidet aus. Das gilt auch für den mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter.

Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, so ist der Versuch unbeendet. Bloßes freiwilliges Aufgeben genügt.

2. Das Urteil des Landgerichts enthält keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte nach seinem dem Opfer zugefügten Messerstich den Eintritt des Todes für möglich hielt. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht sicher entnehmen, dass der Angeklagte annahm, ████████ sei tödlich getroffen.

Nach der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93 zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) ist der Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat. Darauf, dass der Angeklagte ███████████ nur einen Denkzettel verabreichen wollte und dieses getan hatte, kommt es daher für die Frage des Rücktritts nicht an.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass in vielen der in Frage kommenden Fälle, in denen schon eine konkrete Gefährdung des Opfers eingetreten ist, das Vorliegen eines beendeten Versuchs anzunehmen sein wird (BGH Großer Senat für Strafsachen aaO). In diesem Sinne kann den Erfolgseintritt auch für möglich halten, wer wie der Angeklagte seinem Opfer ein Messer mit 12 cm langer spitz zulaufender Klinge zwischen der 9. und 10. Brustrippe in den Leib stößt, selbst wenn das Opfer zunächst auf die zugefügte Verletzung keine Reaktion zeigt. Denn gerade bei Messerstichen kommt es häufig vor, dass das Opfer den Stich zunächst nur als Schlag wahrnimmt und die Folgen erst Minuten später eintreten. Allein der Umstand, dass ███████████ auf den Stich nicht sofort zu Boden stürzte und auch sonst keine besondere Reaktion zeigte, schließt daher eine Vorstellung des Angeklagten, er habe ihn tödlich getroffen, nicht notwendig aus. Entscheidend kann insoweit auch sein, ob er bemerkt hatte, wo sein Stich getroffen hatte und wie tief das Messer eingedrungen war.

GribbohmFothBrüning
MaulWahl
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