Revision verworfen – Teilvereidigung zulässig, Tatentschluss nicht vom Zeugen hervorgerufen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 273/89
- Datum
- 08.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
§ 60 Nr. 2 StPO steht der Teilvereidigung eines Zeugen nicht entgegen, sofern die für ein Vereidigungshindernis normierten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Bei der Prüfung, ob ein Zeuge den Tatentschluss des Beschuldigten hervorgerufen hat, ist maßgeblich, ob der Beschuldigte bereits tatsächliche Gewalt über das Tatmittel ausgeübt und den Tatentschluss von vornherein gefasst hatte; ist dies der Fall, kommt eine durch den Zeugen hervorgerufene Induktion des Tatentschlusses nicht in Betracht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 13. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 273/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den ████████ Kurt aus ███, geboren am ████ 1953 in [REDACTED], wegen Anstiftung zum Diebstahl u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Teilvereidigung des Zeugen Fred stand § 60 Nr. 2 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte übte die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe vom Erwerb bis zu deren Verkauf aus und wollte dies auch von vorneherein. Sein Tatentschluss wurde somit nicht vom Zeugen hervorgerufen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maul | Foth | Brüning | |||
| Ulsamer | Granderath |