Aufhebung des Strafausspruchs: Abweisung von Beweisantrag zur Verkehrswertfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 273/83
- Datum
- 05.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag zur Feststellung des Verkehrswerts kann für die Strafzumessung erheblich sein, wenn der ermittelte Wert das Ausmaß der Schadensfolge konkret beeinflusst.
Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf einer Begründung, die ausschließt, dass die Unterlassung der Beweisaufnahme die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn ein Beweisablehnungsfehler nicht unerheblich für die Strafzumessung sein kann.
Täuschung über die Höhe einer Forderung und das Erschleichen einer Vollmacht können, zusammen mit weiteren Manipulationen, die Voraussetzungen des Betrugs erfüllen und den Schuldspruch stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. November 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 273/83
in der Strafsache gegen Georg R.C. aus ███, geboren am ███ ██ 1918 in ███,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Dass der Angeklagte den Verkäufer ███ dazu bewegen konnte, sich auf die Beurkundung eines falschen Kaufpreises einzulassen, ergibt sich schon aus dem Urteil. Ein Grund, der den ungewöhnlich hohen Aufschlag von rd. 45 % zugunsten des Angeklagten rechtfertigen könnte, wird auch aus dem "Vorläufigen Kaufvertrag" vom 29. November 1976 nicht ersichtlich. Maßgeblich ist, dass der Angeklagte Frau G.C. über die Höhe der Forderung des Verkäufers getäuscht und zur Verfestigung und betrügerischen Ausnutzung dieses Irrtums sogar ihre Vollmacht erschlichen hat. Auch die im Zu-
sammenhang mit den Überweisungen stehenden Mani-pulationen des Angeklagten hat Frau G.C. nicht durchschaut (UA S. 10).
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der tatbestandsbegründende Schaden unabhängig vom Wert des Grundstücks 25.000 DM beträgt (UA S. 17). Trotzdem kann dieser Wert bei der Strafzumessung von Bedeutung sein, wenn er nämlich – wie der Angeklagte behauptet – den angeblichen "Kaufpreis" erreicht und damit die Schadensfolge für die Betroffene weniger spürbar werden lässt. Der Beweisantrag des Angeklagten zur Ermittlung des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durfte deshalb nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. Hierdurch kann der Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein, weil die Strafkammer die Auswirkungen der Tat strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 22/23).
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