BGH: Auswirkungen der Strafrechtsreform auf Schuldspruch und Strafausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 273/70
- Datum
- 28.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, durch die eine frühere Qualifikation oder Rechtsgrundlage entfällt, führt dazu, dass der Schuldspruch im Lichte der neuen Rechtslage zu berichtigen ist.
Ist ein früherer Rückfalltatbestand durch Gesetzesaufhebung entfallen, kann dieser nicht mehr als eigenständige Tatqualifikation in den Schuldspruch aufgenommen werden; Rückfall bleibt allenfalls als allgemeiner Strafzumessungsgrund (§ 17 StGB n.F.) zu berücksichtigen.
Beruht der Strafausspruch auf einer nicht mehr in Kraft stehenden Vorschrift, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Strafzumessung unter Zugrundelegung der neuen gesetzlichen Gesichtspunkte neu vorzunehmen.
Die Feststellung des Fehlens eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten ist vom Tatrichter verbindlich, sofern sie hinreichend dargelegt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ ██, den Kraftfahrzeugspengler Wolfgang █, aus ██████, geboren am ███ ███ 1939 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Haft,
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen jeweils in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Eine Verletzung des sachlichen Rechts ist bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils bestand, nicht erkennbar. Das Landgericht hat hinreichend dargetan, dass die einzelnen Straftaten des Angeklagten nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen.
Die Neuerungen des 1. StrRG führen jedoch zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Schuldspruch wegen 14 Verbrechen des Betruges im Rückfall kann nicht bestehen bleiben. § 264 StGB ist durch Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall ist nach § 17 StGB n. F. nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und deshalb nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 StGB bleibt der Betrug Vergehen. Die Bezeichnung Verbrechen muss daher entfallen.
Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Strafen einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist. § 17 StGB enthält neue Gesichtspunkte, die nunmehr zu berücksichtigen sind. Die gleichzeitige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die der aufgehobene § 264 StGB vorsah, ist in Wegfall gekommen.
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