Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 273/68
- Datum
- 30.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme der gefährlichen Gewohnheit nach §20a StGB können frühere Verurteilungen und ein kurz nach Entlassung begangenes erneutes Delikt herangezogen werden; daraus kann ohne besonders ausführliche Darlegung die Überzeugung künftiger erheblicher Rechtsbrüche folgen.
Ein ärztliches Gutachten, das einen Abbau körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit mit Verminderung des Hemmungs‑ und Steuerungsvermögens feststellt, schließt die Anwendung des §20a StGB nicht aus; solche Befunde können die Prognose künftiger Gefährlichkeit sogar stützen.
Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit steht der Anwendung von Maßnahmen nach §20a StGB und der Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht grundsätzlich entgegen.
Bei der Erwägung der Sicherungsverwahrung ist zu berücksichtigen, ob Abbauerscheinungen die künftige Gefährlichkeit mindern oder — etwa wegen bevorzugter Tatmethoden — erhöhen; letzteres kann die Anordnung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 3. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Andreas ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1905 in ███████, Kreis ██ ██████████████ (jetzt Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. Oktober 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Oktober 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines Verbrechens des schweren Diebstahls i. R. unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.
1. Gegen den Schuldspruch wegen schweren Rückfalldiebstahls (§§ 243 Abs. 1 Nr. 7, 244 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine besonderen Beanstandungen.
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a StGB hält die Revision deswegen nicht für gegeben, weil das Landgericht die Frage, ob bei dem Angeklagten künftig erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten seien, nach dem Zeitpunkt der abgeurteilten Tat und nicht nach dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung entschieden habe. Dieses Vorbringen findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
Der jetzt 62-jährige Angeklagte ist, wie das Urteil feststellt, vielfach vorbestraft und schon im Jahre 1959 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher u. a. wegen Rückfalldiebstahls zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Er hat sich seit dieser Verurteilung nahezu ununterbrochen bis zum 10. Januar 1967 in Strafhaft und in Sicherungsverwahrung befunden. Kurz darauf, am 12. Februar 1967, hat er sodann die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Tat, wiederum einen Diebstahl, begangen. Bei dieser Sachlage bedurfte die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte, dessen Vorleben einen inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen deutlich ausweise, nach wie vor als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei, keiner besonders eingehenden Darlegung. Zwar geht das Urteil – einem Gutachten des leitenden Arztes des Zentralkrankenhauses [REDACTED] Dr. Mauch folgend – von einem bei dem Angeklagten zu beobachtenden allmählichen Abbau der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit mit fortschreitender Verminderung des Hemmungs- und Steuerungsvermögens aus; es stellt dabei aber fest, dass der innere Hang des Angeklagten zum deliktischen Verhalten durch diesen Abbau gefördert worden ist (UA S. 10). Die Berücksichtigung eines weiteren Fortschreitens des Abbaus in der übrigens recht kurzen (knapp 2 Monate) Zeit von der Untersuchung durch den Gutachter bis zur Hauptverhandlung hätte sich also, was die Revision offensichtlich verkennt, allenfalls zu Ungunsten des Angeklagten auswirken können, zumal der Sachverständige gerade jede Besserungsmöglichkeit verneint (UA S. 10 oben). Die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit stand der Anwendung des § 20a StGB, wie die Strafkammer richtig gesehen hat, nicht entgegen (BGH NJW 1957, 1932).
Dass der Angeklagte erneut als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, kann nach alledem rechtlich nicht beanstandet werden. Die Strafzumessung beschwert den Angeklagten nicht.
3. Auch gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet die Revision vergeblich die mangelnde Berücksichtigung des fortschreitenden geistigen und körperlichen Abbaus ein. Die Strafkammer konnte ohne weiteres davon ausgehen, dass die festgestellten Abbauerscheinungen die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten nicht mindern, sondern vor allem im Hinblick auf die von ihm in letzter Zeit bevorzugten Methoden der Verbrechensausführung (Neigung zu Einschleichdiebstählen) eher steigern würden. Auch die Anwendung von § 42e StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision des Angeklagten muss somit verworfen werden.
| Hübner | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Loesdau |