Revision: Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit aufgehoben; Einstellung wegen Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 273/64
- Datum
- 29.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB beginnt mit der Vollendung der tatbestandsmäßigen Handlung und nicht erst mit späteren Aufklärungs- oder Erkenntnisakten.
Zur Unterbrechung der Verjährung sind grundsätzlich richterliche Handlungen geeignet; eine Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift kann die Verjährung unterbrechen.
Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft oder polizeiliche Vernehmungen unterbrechen die Verjährung nur, wenn sie erkennbar auf die Verfolgung des konkretangezeigten tatbestandlichen Sachverhalts gerichtet sind; bloße Aufklärungstätigkeiten zu anderen Verdachtsmomenten sind nicht ausreichend.
Ist die Strafverfolgung wegen Verjährung unzulässig, ist eine bereits ergangene Verurteilung aufzuheben und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen; die Verfahrenskosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 16. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stadtamtmann Josef G. ██ aus B., dort geboren █████ █████ █ ███, wegen einfacher Bestechlichkeit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1963, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.
Alle Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision entstanden sind, trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit in einem Falle zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und 4.000,— DM dem Staate für verfallen erklärt. Seine die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügende Revision führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist.
Die nach § 67 Abs. 2 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist begann im Mai 1955; zu dieser Zeit wurde der vom 6. Mai 1955 datierte Scheck der Firma ██ über 4.000,— DM, dessen Annahme das Landgericht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 331 StGB beurteilt hat, vom Angeklagten nicht nur entgegengenommen, sondern auch eingelöst, da er ihn sich, wie das Landgericht feststellt, „umgehend“ gutschreiben ließ. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung bestand in der Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift vom 9. September 1960 (Bl. 124 d. A.). Sie kam zu spät, da die fünfjährige Frist bereits im Mai 1960 abgelaufen war. Der vom Generalbundesanwalt nicht geteilten Meinung der Staatsanwaltschaft, dass die Verjährung schon vorher durch richterliche Vernehmungen von Angehörigen der Firma ██ KG, insbesondere der Zeugen █████, unterbrochen worden sei, vermag auch der Senat nicht beizupflichten. Denn diese Vernehmungen dienten ausschließlich der Aufklärung des Verdachts, dass der Angeklagte auch von der Firma ███████ Zuwendungen erhalten habe. Dass er von der Firma ██ Geld und Wertgegenstände, insbesondere aber einen Scheck über 4.000,— DM bekommen hatte, war – wie den Akten zu entnehmen ist – von vornherein Gegenstand eines begründeten Verdachts, wurde aber von der Staatsanwaltschaft nur durch polizeiliche Vernehmungen der beteiligten Personen weiter aufgeklärt. Aus diesem Grunde kann der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, die Vernehmungen im [REDACTED]-Komplex hätten ganz allgemein der Nachprüfung gedient, ob der Angeklagte von irgend einer der an einer Niederlassung in B. interessierten Firmen Bestechungsgelder empfangen habe, und sich deshalb auch auf den [REDACTED]-Komplex bezogen.
Hiernach war die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Nachdem das Landgericht bereits die für den freisprechenden Teil seines Urteils ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt hatte, war diese Folge nunmehr für alle Verfahrenskosten auszusprechen. Überdies erschien es dem Senat angebracht, den Angeklagten auch von den ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Revision freizustellen (vgl. BGHSt 16, 168).
| Hübner | Willms | Mai | |||
| Geier | Dr. | Fischer |