BGH: Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 273/51
- Datum
- 03.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Tatrichterliche Feststellungslast in Bezug auf für die Schuldfähigkeit entscheidende tatsächliche Umstände unvollständig ist, sodass das Revisionsgericht die gesetzesrichtige Anwendung des Rechts nicht prüfen kann.
Bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr gehören Feststellungen dazu, von welcher Entfernung und zu welchem Zeitpunkt der Gefahrenmoment vom Angeklagten erkannt werden konnte und ob noch geeignete Abwehrmaßnahmen möglich waren.
Äußerungen über kausale Wirkungen fluchtartigen Erschreckens oder Reaktionsunfähigkeit des Opfers sind für die Schuldbewertung nur verwertbar, wenn sie durch konkrete Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit und zum zeitlichen Ablauf des Geschehens gestützt werden.
Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung treten; fehlen jedoch wesentliche Feststellungen, hat es das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in █, 8. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl Peter █████ aus ███, geboren am █████████████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Kirchner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █ vom 8. März 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 2. November 1950 morgens gegen 7 Uhr mit einem Omnibus von ███ her über die ██-████████ nach ███. Von der ██-Brücke führt in südlicher Richtung die ████-straße, in die nach 250 m aus südöstlicher Richtung die ███████████-Trasse einmündet. Dieser Teil der ██████-██-straße ist Fernverkehrsstraße, die sich als solche in der █-Straße fortsetzt, während der von der Einmündung der ███████████ weiter nach Süden führende Teil der ███████████████-straße keine besondere Verkehrsbedeutung hat. Der Angeklagte befuhr die Fernverkehrsstraße nach Süden zur █-straße. Ihm entgegen kam auf dem für den Fernverkehr bedeutungslosen Teil der ███████████████ aus südlicher Richtung ein Radfahrer. Er stieß an der Einmündung der ███████████-Trasse mit dem Omnibus des Angeklagten zusammen und erlitt dadurch eine so schwere Schädel- und Gehirnverletzung, dass er sofort an der Unfallstelle verstarb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlich- und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis begründet.
1) Das Landgericht führt im Wesentlichen folgendes zur Schuldfrage aus: Der Angeklagte sei auf der linken Straßenseite in die █-straße eingefahren. Das Abbiegen habe er durch Herausstellen des Linkers angezeigt. Da dem Radfahrer, der in Richtung zur ██-██████ habe weiterfahren wollen, irgendwelche sonstigen Umstände nicht entgegengestanden hätten, könne sein Abweichen von der ██████████████ in die █-straße nur durch das festgestellte Kurvenschneiden des Angeklagten verursacht worden sein. Diese unerwartete vorschriftswidrige Fahrweise des Angeklagten habe den Radfahrer so heftig erschreckt, dass er in seiner Reaktionsfähigkeit erstarrt und infolge dessen außerstande gewesen sei, zu bremsen. Der Angeklagte habe unbehinderte Sicht gehabt und habe den Radfahrer schon aus weiter Entfernung wahrnehmen können. Er habe ihn auch vor dessen Ankunft an der Trasseneinmündung gesehen und sei trotz des von ihm zweifelsfrei bemerkten Hineinfahrens des nachher Getöteten auf die Straßeneinmündung deshalb auf der linken Straßenseite in die █-straße eingebogen, weil er das Vorbeifahren des Radfahrers nicht habe abwarten wollen, um dadurch nicht aufgehalten zu werden. Er habe dessen Tod hierdurch zweifelsfrei durch Fahrlässigkeit verschuldet.
Die Revision wendet hiergegen ein, der Angeklagte sei erst kurz vor dem Unfall auf die linke Straßenseite gefahren, um den durch das vorschriftswidrige, nicht voraussehbare Verhalten des Radfahrers drohenden Zusammenstoß zu vermeiden.
Wesentlich für die Frage des Verschuldens des Angeklagten ist, ob er in dem Zeitpunkt, als er erkennen konnte und musste, der Radfahrer werde unter Verletzung der Bestimmungen über das Vorfahrtsrecht über die Einmündung des als Fernverkehrsstraße geltenden Teiles der ██████-██-straße in die █-straße hineinfahren, noch zur Vermeidung eines Zusammenstoßes geeignete Maßnahmen ergreifen konnte. Das Landgericht hat nach dieser Richtung keine Feststellungen getroffen. Es lässt ungeordnet, wie weit der Angeklagte in diesem Zeitpunkt von der Einmündung in die █-straße entfernt gewesen und wann er auf die linke Straßenseite gefahren ist. Das Urteil ist infolge Nichtberücksichtigung dieses für die Entscheidung wesentlichen Punktes sachlichrechtlich fehlerhaft. Das Revisionsgericht ist dieses Mangels wegen nicht in der Lage, zu prüfen, ob das Landgericht das Gesetz richtig angewendet hat. Das Urteil muss deshalb nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
2) Eines Hinsehens auf die sonst in der Revisionsbegründung geltend gemachten Verstöße bedarf es daher nicht mehr.
| Groß | Dr. Mantel | Krumme | |||
| Dr. Peetz | Dr. Kirchner |