Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; keine unzulässige Tatprovokation durch Vertrauensperson

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 272/99
Datum
15.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg ein; der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Ergänzend hält der Senat fest, dass keine unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei vorlag, da die Beschuldigten sich sofort als tatbereit zeigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Wird die Revision verworfen, hat grundsätzlich jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Der Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei begründet nicht bereits aus sich heraus eine unzulässige Tatprovokation.

4

Eine Tatprovokation durch einen Lockspitzel ist nur dann unzulässig, wenn die Vertrauensperson den Tatentschluss erst hervorruft und der Beschuldigte zuvor nicht tatbereit war.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 4. Februar 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei liegt hier nicht vor. Den Urteilsfeststellungen lässt sich zwar nicht entnehmen, ob gegen den Angeklagten P. der Anfangsverdacht einer Betäubungsmittelstraftat bestand, der den Einsatz der Vertrauensperson als Lockspitzel hätte rechtfertigen können. Er und der frühere Mitangeklagte R. zeigten sich aber auf Nachfrage sogleich als tatbereit (vgl. im Übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99, zur Veröffentlichung bestimmt).

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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