Revision verworfen; keine unzulässige Tatprovokation durch Vertrauensperson
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/99
- Datum
- 15.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat grundsätzlich jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Einsatz einer Vertrauensperson der Polizei begründet nicht bereits aus sich heraus eine unzulässige Tatprovokation.
Eine Tatprovokation durch einen Lockspitzel ist nur dann unzulässig, wenn die Vertrauensperson den Tatentschluss erst hervorruft und der Beschuldigte zuvor nicht tatbereit war.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 4. Februar 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei liegt hier nicht vor. Den Urteilsfeststellungen lässt sich zwar nicht entnehmen, ob gegen den Angeklagten P. der Anfangsverdacht einer Betäubungsmittelstraftat bestand, der den Einsatz der Vertrauensperson als Lockspitzel hätte rechtfertigen können. Er und der frühere Mitangeklagte R. zeigten sich aber auf Nachfrage sogleich als tatbereit (vgl. im Übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99, zur Veröffentlichung bestimmt).
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