Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/98
- Datum
- 14.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schussbereite, nach vorn durchbohrte und geladen vorgehaltene Gaspistole, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht, kann als "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden.
Ein nachträglich in Kraft getretenes Reformgesetz gilt nur dann als milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, wenn es für den konkreten Tatbestand einen tatsächlich günstigeren Strafrahmen oder eine begünstigende Regelung enthält.
Die Annahme eines (nicht) vorliegenden minder schweren Falles und die Gesamtabwägung strafverschärfender und strafmildernder Umstände sind tatrichterliche Wertungen; die Revision greift nur bei Feststellung von Rechtsfehlern im Urteil.
Bei der Strafzumessung können Täuschung durch waffenähnliche Erscheinung, Maskierung und taktische Kleidung als erheblich erschwerende Umstände angesehen werden, wenn sie drohende Wirkung auf die Opfer zeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 9. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 272/98 vom 14. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **14. Juli 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren hält der rechtlichen Prüfung stand. § 250 StGB in der Fassung des am 1. April 1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (6. StrRG, BGBl. I S. 164) ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hat bei dem Raub eine schussbereite, mit sechs Reizgaspatronen geladene, nach vorne im Lauf durchgebohrte Gaspistole eingesetzt. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. sieht ebenfalls einen Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter bei der Tat
> „eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet“ > (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1998 – 1 StR 185/98).
Gründe
Die Strafzumessung im Einzelnen ist Sache des Tatrichters. Das gilt auch für die Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB a.F. (§ 250 Abs. 3 StGB n.F.). Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung, bei der es alle erheblichen Umstände berücksichtigt. Die von der Revision angeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die für die Annahme eines minder schweren Falles hätten sprechen können, sind dabei nicht außer Betracht geblieben. Wenn das Landgericht dennoch zu dem Ergebnis gelangt, dass hier die erschwerenden Tatumstände überwiegen, weil sowohl die Verwendung eines Kampfanzugs und einer Gesichtsmaskierung als auch der Einsatz einer großkalibrigen Gaspistole, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht, drohende Wirkung auf die Tatopfer ergeben hat, hält sich dies im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung.
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
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