Revision wegen mangelhafter Strafzumessung bei Vergewaltigung teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/89
- Datum
- 06.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf das Verhalten der Verteidigung bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigen, wenn das Urteil den konkreten Inhalt des beanstandeten Verteidigungsvorbringens nachvollziehbar darlegt.
Bei Beweisanträgen, die das Sexualleben einer Zeugin betreffen, ist darzulegen, weshalb deren Ausbreiten über eine sachgerechte Verteidigung hinausging und tatrichterlich zu berücksichtigen ist.
Fehlt die erforderliche Darstellung des konkreten Verteidigungsvorbringens in den Urteilsgründen, ist die hiervon beeinflusste Strafzumessung aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Erwägung zu einer höheren Strafe geführt hat.
Eine auf Sachrügen gestützte Revision zugunsten eines Angeklagten kann gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen Mitangeklagte führen, wenn die maßgeblichen Strafzumessungsgründe bei diesen dieselben Mängel aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 20. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 272/89 in der Strafsache gegen █ aus ███ geboren am ██████ 1960 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 20. Januar 1989, soweit es ihn und den Mitangeklagten Jürgen ██ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Körperverletzung und wegen Aussetzung – sämtliche Taten begangen an Andrea A. █████████, der Nebenklägerin – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Ferner hat die Jugendkammer den Mitangeklagten ████ wegen Vergewaltigung und wegen Aussetzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Mitangeklagten ████████ wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht rügt,
führt auf Grund der Sachrüge gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten ████ zur Aufhebung des diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet. Der Maßregelausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf und hat deshalb Bestand.
2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht den Strafausspruch.
a) Die Jugendkammer hat dem Angeklagten bei der Zumessung der Strafe für die Vergewaltigung folgendes angelastet (UA S. 32/33):
„Er hat das Tatopfer zusammen mit dem Mitangeklagten ██████████████ in der Verhandlung ‚in den Dreck‘ gezogen. Andrea █████ hat die Vergewaltigung als solche nicht beschreiben können. Nach ihren Angaben kann sie sich an nichts mehr erinnern. Die Feststellungen der Kammer beruhen nur auf den Angaben der Angeklagten und der übrigen Zeugen. Andrea ███ hat auch keine Folgeschäden durch die Vergewaltigung vorgetragen oder geltend gemacht. Bei dieser Prozeßlage konnten die Anträge der Verteidiger beider Angeklagten, Zeugen für ein besonders freizügiges Sexualleben der Geschädigten zu laden, nur den Zweck haben, die junge Frau schlecht zu machen und in den Dreck zu ziehen. Die Kammer ist sich hierbei bewußt, daß es das Recht jedes Angeklagten ist, Beweisanträge zu stellen.
Das Ausbreiten des Sexuallebens der Zeugin zur angeblichen Prüfung der Glaubwürdigkeit war jedoch unter keinem Gesichtspunkt einer sachgerechten Verteidigung geboten.“
Diese Argumentation des Landgerichts hält der Nachprüfung nicht stand.
Das angefochtene Urteil leidet schon daran, daß die Jugendkammer nicht mitteilt, welchen Inhalt die von ihr beanstandeten Beweisanträge im einzelnen hatten. Die Wiedergabe dieses Vorbringens wäre aber erforderlich gewesen, um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen ist und damit eine zu mißbilligende Einstellung gegenüber dem Tatopfer zum Ausdruck gebracht hat, die der Tatrichter strafschärfend berücksichtigen darf (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH, Urt. vom 10. Juni 1969 – 1 StR 193/69 bei Dallinger MDR 1969, 724; BGH MDR 1980, 240; BGH, Urt. vom 12. September 1984 – 3 StR 333/84, insoweit in BGHSt 33, 37 nicht abgedruckt; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1989 – 1 StR 10/89 – und vom 11. Mai 1989 – 1 StR 184/89).
Was das Geschehen unmittelbar vor der Tat angeht, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, daß es sich um ein vertretbares Verteidigungsvorbringen handelte, das nicht strafschärfend ins Gewicht fallen darf. Dafür, daß es sich so verhielt, spricht, daß es an jenem Abend zum Austausch von Intimitäten zwischen der Zeugin ████████ und den Angeklagten gekommen war, wobei die Initiative von beiden Seiten ausging und die genannte Zeugin dem Mitangeklagten ███ „am Reißverschluß der Hosentür nestelte“ (UA S. 16), ein Umstand,
den die Jugendkammer dem Angeklagten bei der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB zugute hält (UA S. 31/32).
Was das allgemeine Sexualleben der Zeugin █████ angeht, geben die insoweit unzureichenden Ausführungen des Landgerichts keinen Aufschluß darüber, ob der Angeklagte zu früheren Verhaltensweisen der Geschädigten Behauptungen aufgestellt hat, die ersichtlich für die Entscheidung ohne Bedeutung waren und lediglich dem Zweck dienten, die junge Frau herabzuwürdigen.
b) Das zwingt nicht nur zur Aufhebung der Einzelstrafe für die Vergewaltigung und der Gesamtstrafe, sondern auch zur Aufhebung der beiden anderen Einzelstrafen. Denn alle drei Taten stehen in einem engen Zusammenhang und richteten sich gegen dasselbe Tatopfer. Es kann deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die an das Verteidigungsverhalten des Angeklagten anknüpfende Strafzumessungserwägung sich auch auf die Zumessung der übrigen Einzelstrafen nachteilig ausgewirkt hat.
3. Da die Strafzumessungsgründe für den Mitangeklagten ████ denselben Mangel aufweisen (UA S. 35/36), muß die gegen ihn verhängte Jugendstrafe gemäß § 357 StPO ebenfalls aufgehoben werden.
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